§ 80 SGB IX: Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 17.04.2018 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.01 |
Inhalt der Regelung
Um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie und durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen, können Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie erbracht werden. Die Leistungen können sowohl an minderjährige Leistungsberechtigte, als auch an volljährig Leistungsberechtigte erbracht werden.
Die Regelungen im Kapitel 13, §§ 76 bis 84 SGB IX, gelten ausschließlich für die Träger der sozialen Teilhabe.
Ergänzende Regelungen
Diese Vorschrift ergänzende Regelungen finden sich in den §§ 19, 76 bis 79, 81 bis 84 SGB IX und § 44 SGB VIII.
Sonstiges
Die Regelung des § 44 SGB VIII zur Sicherstellung der Qualität der Pflegeperson gilt entsprechend bei volljährigen Leistungsberechtigten.
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
Inkrafttreten: hier 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522 |
§ 80 Abs. 1 SGB IX entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 54 Abs. 3 SGB XII.