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§ 80 SGB IX: Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand17.04.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 80 SGB IX

Version001.01

Inhalt der Regelung

Um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie und durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen, können Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie erbracht werden. Die Leistungen können sowohl an minderjährige Leistungsberechtigte, als auch an volljährig Leistungsberechtigte erbracht werden.

Die Regelungen im Kapitel 13, §§ 76 bis 84 SGB IX, gelten ausschließlich für die Träger der sozialen Teilhabe.

Ergänzende Regelungen

Diese Vorschrift ergänzende Regelungen finden sich in den §§ 19, 76 bis 79, 81 bis 84 SGB IX und § 44 SGB VIII.

Sonstiges

Die Regelung des § 44 SGB VIII zur Sicherstellung der Qualität der Pflegeperson gilt entsprechend bei volljährigen Leistungsberechtigten.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: hier 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

§ 80 Abs. 1 SGB IX entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 54 Abs. 3 SGB XII.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 80 SGB IX