§ 79 SGB IX: Heilpädagogische Leistungen
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
---|---|
Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 02.03.2018 |
---|---|
Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.01 |
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift benennt und konkretisiert die Voraussetzungen zur Erbringung heilpädagogischer Leistungen für Kinder im noch nicht schulpflichtigen Alter. Dabei werden heilpädagogische Leistungen klar zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation abgegrenzt. Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen einschließlich der jeweils nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen oder psychosozialen Leistungen sowie der Beratung der Erziehungsberechtigten, soweit diese nicht unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden (dann sind diese Leistungen den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zuzuordnen). Heilpädagogische Leistungen werden dem individuellen Bedarf entsprechend einzeln oder in Gruppen oder in entsprechenden Diensten und Einrichtungen erbracht. Die Maßnahmen müssen erwarten lassen, dass eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wird oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können.
Die Regelungen im Kapitel 13, §§ 76 bis 84 SGB IX, gelten ausschließlich für die Träger der sozialen Teilhabe.
Ergänzende Regelungen
Diese Vorschrift ergänzende Regelungen finden sich in §§ 19, 46, 76 bis 78, 80 bis 84 SGB IX.
Sonstiges
Heilpädagogische Leistungen können als Einzelleistungen erbracht werden oder auch Bestandteil von übergreifenden Komplexleistungen nach § 46 SGB IX sein. Die Frühförderverordnung findet Anwendung.
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
Inkrafttreten: hier 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522 |
§ 79 Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 55 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 56 SGB IX.