§ 77 SGB IX: Leistungen für Wohnraum
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 17.04.2018 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.01 |
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX. Für Menschen mit Behinderungen werden demnach Leistungen für Wohnraum erbracht, wenn diese geeignet sind, ein möglichst selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen. Dabei beziehen sich die Leistungen sowohl auf die Beschaffung, als auch den Umbau, die Ausstattung oder die Erhaltung von Wohnraum.
Absatz 2 der Vorschrift berücksichtigt, dass Menschen mit Behinderungen oftmals einen gesteigerten Wohnraumbedarf haben, zum Beispiel für Assistenten.
Die Regelungen im Kapitel 13, §§ 76 bis 84 SGB IX, gelten ausschließlich für die Träger der sozialen Teilhabe.
Ergänzende Regelungen
Diese Vorschrift konkretisierende und ergänzende Regelungen finden sich in § 76 und den §§ 78 bis 84 SGB IX.
Sonstiges
Die Leistungen für Wohnraum umfassen neben beratenden und unterstützenden Maßnahmen auch Leistungen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung. Beispielsweise gehören Umbauten wie eine fahrstuhlgerechte Änderung der Wohnung durch Verbreiterung der Tür oder die Beseitigung von Schwellen ebenso dazu wie die Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten zur Wohnung durch eine Rampe oder eine Hebebühne. Auch die Beschaffung geeigneter Einrichtungsgegenstände kann im Rahmen dieser Vorschrift zu finanzieren sein.