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§ 76 SGB IX: Leistungen zur sozialen Teilhabe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand01.03.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 76 SGB IX

Version001.01

Inhalt der Regelung

Der Begriff der sozialen Teilhabe (zuvor Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) wird in dieser Vorschrift als eigene Leistungsgruppe definiert und von den vorrangig zu erbringenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben und von unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen abgegrenzt. Ziel der Leistungen zur sozialen Teilhabe ist eine möglichst selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung sowohl im eigenen Wohnraum als auch im Sozialraum.

In Absatz 2 werden in einem offenen Leistungskatalog die Leistungen zur sozialen Teilhabe gelistet.

Die Regelungen im Kapitel 13, §§ 76 bis 84 SGB IX, gelten ausschließlich für die Träger der sozialen Teilhabe.

Ergänzende Regelungen

Diese Vorschrift konkretisierende und ergänzende Regelungen finden sich in den sich anschließenden §§ 77 bis 84 SGB IX.

Sonstiges

Ebenfalls eine neue Leistungsgruppe stellen die Leistungen zur Teilhabe an Bildung in § 75 SGB IX dar. Sachlogisch gehen auch hier die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben vor.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: hier 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Der bisherige § 55 SGB IX „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ geht in dieser neuen Vorschrift auf. Die bisherigen Leistungen „Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten“ und „Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben“ gehen in anderen Leistungstatbeständen, insbesondere den Assistenzleistungen, auf oder sind dem Lebensunterhalt zuzuordnen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 76 SGB IX