§ 75 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe an Bildung
| veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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| Änderung | Neu aufgenommen |
| Stand | 16.04.2018 |
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| Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
| Rechtsgrundlage | |
| Version | 001.00 |
Inhalt der Regelung
Leistungen zur Teilhabe an Bildung wird als eigenes Kapitel in das Gesetz aufgenommen.
Unterstützende Leistungen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere Leistungen, die zur Aufsuchung des Lernortes und/oder zur Teilnahme an der Vermittlung von Bildungsinhalten notwendig sind. Es handelt sich um eine Klarstellung, die das Leistungsspektrum der Rehabilitationsträger zutreffend abbilden soll. Leistungsansprüche folgen allein aus den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen.
In Absatz 2 Satz 1 sind die Hilfen im Einzelnen aufgeführt.
Mit der Regelung des Absatzes 2 Satz 2 wird sichergestellt, dass Teilhabeansprüche nach §§ 35, 39 SGB VII durch die neue Klassifikation als Teilhabe an Bildung für die Menschen mit Behinderung weiter gewährleistet sind.
Zuständige Leistungsträger
Gemäß § 6 Abs. 1 SGB IX können für Leistungen zur Teilhabe an Bildung folgende Leistungsträger zuständig sein:
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (nur für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII),
- Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge,
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
- Träger der Eingliederungshilfe.
| Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
Inkrafttreten: hier 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522 |
Mit dieser Vorschrift wird der hohe Stellenwert herausgestellt, dem die Bildung im Sinne des Artikels 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) zukommt. Die Umsetzung inklusiver Bildung ist eine wichtige Voraussetzung für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
