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§ 69 SGB IX: Kontinuität der Bemessungsgrundlage

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.03.2020

Änderung

Abschnitt 3.3.1 - Anpassung und um ein weiteres Beispiel 8 ergänzt Abstimmungsgrad: erneute Abstimmung

Dokumentdaten
Stand25.02.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 69 SGB IX

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift bestimmt, dass zur Wahrung der Kontinuität bei einem Wechsel zu einer anderen genannten Entgeltersatzleistung die bisher zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage zu übernehmen ist.

Ergänzend wird für den Bereich der Rentenversicherung in § 21 Abs. 3 SGB VI gefordert, dass der Leistungsempfänger unmittelbar vor dem Bezug der vorangegangenen Entgeltersatzleistung Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat.

Personenkreis

Die Kontinuitätsregelung kommt ausschließlich für Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung versicherungspflichtig beschäftigt sind, in Betracht. Sie findet keine Anwendung für Personen, deren Bemessungsgrundlage nach § 21 Abs. 2 SGB VI zu ermitteln oder wenn die Höhe des Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 4 SGB VI festzustellen ist.

Voraussetzungen

Die Berechnungsgrundlage und der Bemessungszeitraum ist zu übernehmen, wenn

  • sich das Übergangsgeld an eine der genannten Entgeltersatzleistung anschließt,
  • unmittelbar vor der vorangegangenen Entgeltersatzleistung Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden,
  • Arbeitsentgelt aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Grundlage für die Berechnung der vorangegangenen Entgeltersatzleistung war und
  • eine andere Berechnungsvorschrift dem nicht entgegensteht.

Beachte:

Eine Anwendung von § 69 SGB IX ist unter anderem ausgeschlossen für Personen, die vor Beginn der Leistung

erhalten haben, da diesen Berechnungen kein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu Grunde liegt.

Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe

An den Bezug der vorangegangenen Entgeltersatzleistung muss sich eine

anschließen, die einen Übergangsgeldanspruch begründet. Unabhängig ob diese in stationärer oder ganztägig ambulanter Form erbracht wird.

„Im Anschluss“ an eine andere Entgeltersatzleistung

Das zu gewährende Übergangsgeld muss unmittelbar an die vorangegangene Entgeltersatzleistung anschließen. Die Unmittelbarkeit ist grundsätzlich gegeben, wenn zwischen der vorangegangenen Entgeltersatzleistung (Übergangs-, Verletzten-, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld) und dem nachfolgend zu gewährenden Übergangsgeld keine Lücke besteht. Zum Begriff der „Unmittelbarkeit“ wird auf die GRA zu § 20 SGB VI verwiesen.

Ein „Anschluss“ liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn das dem Übergangsgeld vorangegangene Krankengeld

  • gemäß § 49 SGB V ruhte oder
  • trotz einer bis zum Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation durchgehend vorliegenden Arbeitsunfähigkeit infolge Aussteuerung gemäß § 48 Abs. 1 SGB V eingestellt oder nur in gekürzter Höhe gezahlt wurde, da ein im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX erzieltes Teil-Arbeitsentgelt anzurechnen war.

Siehe Beispiel 1

Liegt ein Leistungsfall ohne Unterbrechung vor - zum Beispiel durchgehende Arbeitsunfähigkeit -, so ist auf die Verhältnisse abzustellen, die zuletzt vor dem erstmaligen Anspruch auf Kranken- oder Übergangsgeld vorlagen. Die hiernach in Betracht kommende Berechnungsgrundlage bleibt auch dann maßgeblich, wenn zwischenzeitlich erneut Entgelt bezogen wurde (zum Beispiel im Falle der Arbeitsaufnahme bei noch bestehender Arbeitsunfähigkeit - Stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V beziehungsweise § 44 SGB IX).

Bei Bezug von Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III unmittelbar vor Beginn einer ambulanten Leistung mit zeitlich geringem Umfang sieht § 20 Abs. 1 SGB VI zunächst einen Anspruch auf Übergangsgeld vor. Bezogen auf den Beginn der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit besteht grundsätzlich Anspruch auf Übergangsgeld. § 20 Abs. 2 SGB VI schließt den Anspruch auf Übergangsgeld jedoch aus, wenn Versicherte durch die Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe nicht gehindert sind, eine ganztägige Erwerbstätigkeit auszuüben. Zwar besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V, jedoch wird wegen § 48 Abs. 1 SGB V gerade kein Krankengeld, sondern aufgrund der Aussteuerung Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II gezahlt. Der Anspruch auf Übergangsgeld ist daher aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nach § 20 Abs. 2 SGB VI zu beurteilen.

Bei der Teilnahme an einer ganztägig ambulanten oder stationären Leistung ist der Versicherte hingegen gehindert, eine ganztägige Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Übergangsgeld ist nach § 69 SGB IX in Verbindung mit § 21 Abs. 3 SGB VI zu berechnen.

Erhält ein Bezieher von Teilarbeitslosengeld ein Krankengeld in Höhe des Teilarbeitslosengeldes, findet § 21 Abs. 3 SGB VI/§ 69 SGB IX keine Anwendung. Die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgt auch in diesen Fällen nach § 66 SGB IX und § 67 SGB IX.

Pflichtbeiträge vor der vorangegangenen Entgeltersatzleistung

Voraussetzungen für die Anwendung der Kontinuitätsregelung ist nach § 21 Abs. 3 SGB VI, dass unmittelbar (vergleiche GRA zu § 20 SGB VI) vor der bisher bezogenen Entgeltersatzleistung Pflichtbeiträge aufgrund einer rentenversicherten Beschäftigung entrichtet wurden.

Berechnungsgrundlage in Sonderfällen

Wurde als vorangegangene Entgeltersatzleistung für die Zeit einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ein nach § 68 SGB IX berechnetes Übergangsgeld gezahlt, weil die Berechnung nach den §§ 66 und 67 SGB IX zu einem geringeren Betrag geführt hat, kann § 69 SGB IX angewandt werden. Dies gilt unabhängig, ob sich durch die Vergleichsberechnung nach § 68 SGB IX ein höherer Zahlbetrag aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ergibt. Die Berechnungsgrundlage des vorangegangenen Übergangsgeldes ist zu übernehmen.

Einem Übergangsgeld, das aus einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet wurde, weil weder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt worden ist beziehungsweise der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistung länger als drei Jahre zurückliegt, liegt kein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde, sodass daraus nach § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI kein Anspruch auf ein nachfolgendes Übergangsgeld hergeleitet werden kann. Um den Versicherten in einem solchen Fall jedoch nicht schlechter zu stellen, ist der Bezug eines nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechneten Übergangsgeldes als Streckungstatbestand zu werten. Infolgedessen ist bei der Prüfung des Anspruchs auf ein anschließendes Übergangsgeld von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen, die zu Beginn der zuvor durchgeführten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vorlagen. Besteht hiernach ein Anspruch, ist entsprechend § 69 SGB IX in diesen Fällen als Berechnungsgrundlage das für die Berechnung des vorangegangenen Übergangsgeldes ermittelte fiktive Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Auf die GRA zu § 20 SGB VI wird verwiesen.

Siehe Beispiel 2

Sofern unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Krankengeld bezogen wird (vergleiche Abschnitt 3.2), erfolgt die Berechnung dieser Leistung regelmäßig nicht aus dem zuvor gezahlten Übergangsgeld. Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt vielmehr aus dem Betrag, der zuletzt für die Bemessung der Beiträge maßgebend war (§ 47 Abs. 4 SGB V). Dies hat zur Folge, dass das Kontinuitätsgebot des § 69 SGB IX keine Anwendung findet. Für die Berechnung des Übergangsgeldes anlässlich der Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist daher auf die vorangegangene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abzustellen. Das heißt, die Berechnungsgrundlage und der Bemessungszeitraum dieser Leistung ist zu übernehmen, sofern ein nach § 68 SGB IX berechnetes Übergangsgeld deshalb gezahlt wurde, weil die Berechnung nach den §§ 66 und 67 SGB IX zu einem geringeren Betrag geführt hat. Bei einem ausschließlich nach § 68 SGB IX berechneten Übergangsgeld ist ein „Zurückgreifen“ nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 20 SGB VI zu Beginn der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich erfüllt werden.

Siehe Beispiele 3 und 8

Anwendung der Vorschrift

Sind die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, so ist bei der Übergangsgeldfestsetzung auf die Berechnungsgrundlage und den Bemessungszeitraum zurückzugreifen, die der vorangegangenen Entgeltersatzleistung zugrunde lag, nicht auf den Zahlbetrag des Krankengeldes, Versorgungsgeldes, Übergangsgeldes oder Verletztengeldes selbst. Abgesehen von offenbaren Unrichtigkeiten gilt das auch dann, wenn die Berechnungsgrundlage nicht entsprechend unserer Rechtsauffassung ermittelt worden ist.

Die Bemessungsgrundlage der vorangegangenen Entgeltersatzleistung ist auch dann maßgebend, wenn zum Beispiel durch den Krankenversicherungsträger

  • bei Versicherten mit Provisionsentgelt oder Akkordentgelt beziehungsweise mit Monatsentgelt und Mehrarbeitsvergütung ein 3-monatiger Entgeltabrechnungszeitraum zugrunde gelegt wurde oder
  • für die Krankengeldberechnung noch wesentliche Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses in Bezug auf flexible Arbeitszeitregelungen berücksichtigt werden, die zeitgleich oder nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, das heißt noch vor Ablauf der Entgeltfortzahlung, wirksam werden oder
  • die fiktive Lohnsteuer des Wohnortstaates berücksichtigt worden ist. Grenzgänger sind häufig nicht im Land der Beschäftigung, sondern im Wohnortstaat einkommensteuerpflichtig. Auf Antrag wird der Berechnung des Krankengeldes ein fiktives Nettoentgelt zugrunde gelegt. Dazu wird vom tatsächlich ausgezahlten Nettoarbeitsentgelt (ohne inländischen Lohnsteuerabzug) die fiktive Lohnsteuer des Wohnortstaates abgezogen.

Ein Hinzurechnungsbetrag, der sich aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ergibt, ist bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zu übernehmen (§ 159 SGB VI).

Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn der Fehler auf einem „mechanischen Versehen“ beruht, wie zum Beispiel bei einem Schreibfehler, Rechenfehler oder einer ähnlichen Unrichtigkeit. Offenbar ist ein Fehler, wenn er als „mechanisches Versehen“ klar erkennbar ist. Dabei kommt es nicht auf das Erkennungsvermögen des Betroffenen, sondern auf das eines „verständigen Lesers“ an (siehe auch GRA zu § 38 SGB X).

Das Kontinuitätsgebot ist danach vorrangig vor einer Wiederherstellung der wahren Verhältnisse (AGDR 1/2007, TOP 12). Dies gilt auch bei nicht berücksichtigten Entgeltumwandlungen durch die Krankenkassen (GAGRB 2/2009, TOP 9).

Mit der Anwendung des § 69 SGB IX ist eine Übernahme des Zahlbetrages der vorangegangenen Entgeltersatzleistung nicht verbunden. Für die Feststellung der Höhe des Übergangsgeldes sind deshalb die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblichen Vorschriften zu beachten. Insbesondere ist hierbei auf die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen der Krankenversicherung und der Rentenversicherung zu achten. Für das Übergangsgeld ist das Regelentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung maßgebend.

Siehe Beispiele 4, 5, 6 und 7

Beispiel 1: „Im Anschluss“ an eine andere Entgeltersatzleistung

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Rentenversicherungspflichtige Beschäftigungbis 15.04.
Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeld16.04. bis 15.10.
Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeld (Aussteuerung)16.10. bis 13.12.
Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom Rentenversicherungsträger14.12. bis 11.01.
Lösung:
Am letzten Tag (unmittelbar) vor Beginn der Krankengeldzahlung war der Versicherte in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Dass die Krankengeldzahlung wegen der Aussteuerung nicht bis zum Beginn der Leistungen zur medizinischen Reha andauerte, ist unschädlich, da eine durchgehende AU bis zum Beginn der medizinischen Reha vorlag. Die Voraussetzungen für die Anwendung vom § 69 SGB IX sind gegeben.

Beispiel 2: Berechnungsgrundlage in Sonderfällen

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.1)
Rentenversicherungspflichtige Beschäftigungbis 31.03.
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben01.04. bis 30.11.
(ÜG-Bemessungsgrundlage nach § 68 SGB IX)
Leistung zur medizinischen Rehabilitation ab01.12.
Lösung:
Für die Übergangsgeld-Anspruchsprüfung während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 20 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI) ist - aufgrund des oben genannten Streckungstatbestandes vom 01.04. bis 30.11. - auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abzustellen. Unmittelbar vor dem 01.04. wurde bis 31.03. ein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt. Somit ist gemäß § 69 SGB IX für die Leistung zur medizinischen Rehabilitation die aus dem fiktiven Arbeitsentgelt nach § 68 SGB IX ermittelte Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Beispiel 3: Berechnungsgrundlage in Sonderfällen

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.1)
Rentenversicherungspflichtige Beschäftigungbis 31.03.
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
(ÜG-Bemessungsgrundlage nach § 68 SGB IX)
01.04. bis 30.11.
Krankengeld (Berechnung nach § 47 Abs. 4 SGB V)01.12. bis 02.01.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitationab 03.01.
Lösung:
Die Berechnung des Krankengeldes erfolgte nach § 47 Abs. 4 SGB V. Daher findet die Kontinuitätsregelung des § 69 SGB IX keine Anwendung. Für die Übergangsgeld-Anspruchsprüfung ist jedoch auch in diesem Fall (vergleiche Beispiel 2) auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abzustellen. Unmittelbar vor dem Beginn dieser Leistung wurde ein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI werden somit erfüllt. Für die Übergangsgeldberechnung anlässlich der Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist auf die Berechnungsgrundlage und den Bemessungszeitraum der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zurückzugreifen.

Beispiel 4: Anwendung der Vorschrift

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation wurde Übergangsgeld nach § 21 Abs. 2 SGB VI gewährt. Im Anschluss hieran wird eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt.

Lösung:

§ 69 SGB IX ist nicht anzuwenden. In diesem Fall liegt der Berechnung des vorangegangenen Übergangsgeldes kein Arbeitsentgelt zugrunde, sodass für die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Berechnung allein nach § 68 SGB IX vorzunehmen ist.

Beispiel 5: Anwendung der Vorschrift

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Im Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist nach § 71 Abs. 1 SGB IX bis zum Beginn einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld weiterzugewähren. Das Übergangsgeld während der medizinischen Leistung wurde nach § 21 Abs. 4 SGB VI berechnet.

Lösung:

Für die Zeit zwischen den beiden Leistungen ist das nach § 21 Abs. 4 SGB VI berechnete Übergangsgeld weiterzugewähren. Bei der Feststellung des Übergangsgeldes für die Zeit während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist § 69 SGB IX nicht anzuwenden, da der Berechnung des vorangegangenen Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 4 SGB VI ein Bemessungsentgelt nicht unmittelbar zugrunde lag. Anlässlich der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist daher die Bemessungsgrundlage nach § 68 SGB IX zu ermitteln.

Beispiel 6: Anwendung der Vorschrift

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Rentenversicherungspflichtige Beschäftigungbis 31.12.
Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeld15.01. bis 30.03.
Arbeitslosengeld31.03. bis 14.06.
Beginn der medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitslebenam 15.06.
Lösung:
§ 69 SGB IX ist nicht anzuwenden, weil sich die Leistung nicht an eine der in dieser Vorschrift genannten Entgeltersatzleistungen unmittelbar anschließt. Bei medizinischen Leistungen ist § 21 Abs. 4 SGB VI zu beachten. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wäre das Übergangsgeld nach §§ 66, 67 in Verbindung mit § 68 SGB IX zu berechnen.

Beispiel 7: Anwendung der Vorschrift

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation:17.08.2017 bis 14.09.2017
Regelentgelt:
(Bemessungszeitraum Januar 2017)
215,00 EUR täglich
Nettoentgelt:140,00 EUR täglich
Krankengeld bis:16.08.2017
Lösung:
Die Krankenkasse hat der Berechnung des Krankengeldes das für 2017 geltende kalendertägliche Höchstregelentgelt von 145,00 EUR zugrunde gelegt und gewährt das Höchstkrankengeld von 101,50 EUR (70 % von 145,00 EUR), weil 90 % des Nettoentgelts (126,00 EUR) nicht unter diesem Betrag liegt. Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist vom Regelentgelt von 211,67 EUR auszugehen, weil der Betrag in Höhe von 215,00 EUR die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für 2017 von 211,67 EUR übersteigt. 80 % von 211,67 EUR ist gleich 169,34 EUR sind auf das Nettoentgelt von 140,00 EUR zu begrenzen, sodass als Berechnungsgrundlage der Betrag von 140,00 EUR zu berücksichtigen ist.

Beispiel 8: Berechnungsgrundlage in Sonderfällen

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.1)
Rentenversicherungspflichtige Beschäftigungbis 20.06.2006
Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosengeld II
bis 30.11.2017
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(ÜG-Bemessungsgrundlage nach § 68 SGB IX, Abbruch aus gesundheitlichen Gründen)
20.01.2018
bis 22.09.2018
Krankengeld berechnet nach § 47 Abs. 4 SGB V23.09.2018
bis 06.02.2019
Leistungen zur medizinischen Rehabilitationab 07.02.2019
Lösung:
Die Berechnung des Krankengeldes erfolgte nach § 47 Abs. 4 SGB V. Die Kontinuitätsregelung des § 69 SGB IX findet somit keine Anwendung. Für den Übergangsgeldanspruch während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 b SGB VI) ist - aufgrund des Streckungstatbestandes - auf den Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abzustellen. Unmittelbar vor dem 20.01.2018 wurden keinerlei Einkünfte bezogen, sodass ein Anspruch auf Übergangsgeld für die Dauer der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht gegeben ist.
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 (BGBl. I. S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Der bisherige § 49 „Kontinuität der Bemessungsgrundlage“ wurde gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zum § 69 SGB IX.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 69 SGB IX