§ 63 SGB IX: Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
veröffentlicht am |
13.12.2021 |
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Änderung | vollständige Überarbeitung - Teilhabebestärkungsgesetz |
Stand | 08.12.2021 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021 in Kraft getreten am 01.01.2022 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 003.00 |
- Inhalt der Regelung
- Zuständigkeit für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich
- Zuständigkeit für Leistungen im Arbeitsbereich
Inhalt der Regelung
§ 63 Abs. 1 und 2 SGB IX bestimmen, welche Rehabilitationsträger im Einzelnen für die Gewährung von Leistungen im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich sowie im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen zuständig sind.
Absatz 3 regelt die Anwendung von Absatz 1 und 2 für Leistungen außerhalb einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Die Vorschrift ergänzt § 6 Abs. 1 SGB IX. Dort sind die für die Leistungen zur Teilhabe zuständigen Rehabilitationsträger genannt.
Zuständigkeit für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich
Nach Absatz 1 sind für die Erbringung von Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen zuständig:
- die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in Nummern 2 bis 4 (Träger der Unfallversicherung, Rentenversicherung beziehungsweise Kriegsopferfürsorge) genannten Träger zuständig ist,
- die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
- die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 SGB VI,
- die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a BVG (Bundesversorgungsgesetz).
Die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Erbringung von Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ist hiernach gegenüber den Leistungsverpflichtungen der Träger der Unfallversicherung, Rentenversicherung beziehungsweise Kriegsopfervorsorge nachrangig.
In Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift wird die Zuständigkeit auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) außerhalb einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen sowie für die Leistung des Budgets für Ausbildung (§ 61a SGB IX) an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 SGB IX haben, erweitert.
Dadurch haben auch die Träger der Rentenversicherung Leistungen im Eingangsverfahren sowie Leistungen im Berufsbildungsbereich bei einem anderen Leistungsanbieter und als Budget für Ausbildung zu erbringen.
Zuständigkeit für Leistungen im Arbeitsbereich
Absatz 2 nennt die für die Leistungen im Arbeitsbereich in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen zuständigen Rehabilitationsträger. Für die Erbringung von Leistungen im Arbeitsbereich sind danach zuständig:
- die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
- die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG,
- die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a SGB VIII,
im Übrigen die Träger der Eingliederungshilfe unter den Voraussetzungen des § 99 SGB IX.
Nach Absatz 3 Satz 2 dieser Vorschrift erstreckt sich die Zuständigkeit auch auf die Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) außerhalb einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, für die Leistung des Budgets für Ausbildung (§ 61a SGB IX) an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 SGB IX und keinen Anspruch auf Leistungen nach § 57 SGB IX haben, sowie für die Leistung des Budgets für Arbeit (§ 61 SGB IX).
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021 BGBl. Jahrgang 2021Teil I, Seite 1387 |
Inkrafttreten: 01.01.2022 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/27400 |
Durch die Vorschrift wird festgelegt, dass das Budget für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 SGB IX haben, von denjenigen Rehabilitationsträgern erbracht wird, die auch für die Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM zuständig sind.
Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019 (BGBl. I. S. 2135) |
Inkrafttreten: 01.01.2020 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/13399 |
Die Vorschrift erfährt eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Einführung des Budgets für Ausbildung (§ 61a SGB IX).
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
Inkrafttreten: 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522 |
Die Vorschrift ersetzt die bisherige Regelung des früheren § 42 SGB IX. Bisheriges Recht ist im Grundsatz inhaltlich übernommen worden, neu ist lediglich die Erweiterung durch Absatz 3.
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) |
Inkrafttreten: 01.01.2005 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1514 |
§ 42 erfährt eine redaktionelle Anpassung; „Zwölften Buches“ anstelle „Bundessozialhilfegesetzes“.
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) |
Inkrafttreten: 01.01.2004 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1637 |
Die Vorschrift wird redaktionell angepasst; das Wort „Bundesanstalt“ wird durch „Bundesagentur“ ersetzt.
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467) |
Inkrafttreten: 01.05.2002 |
Es erfolgte eine redaktionelle Anpassung in § 42 Abs. 2 Nr. 2 an Veränderungen im Bundesversorgungsgesetz; § 27d Abs. 1 Nr. 6 wurde durch Nr. 3 ersetzt.
SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) |
Inkrafttreten: 01.07.2001 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074 |
Eine zentrale Vorschrift über die Zuordnung der zuständigen Verantwortlichkeiten der einzelnen Rehabilitationsträger in den jeweiligen Bereichen einer Werkstatt für behinderte Menschen wurde eingeführt.