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§ 61a SGB IX: Budget für Ausbildung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.02.2022

Änderung

Korrekturen

Dokumentdaten
Stand09.02.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021 in Kraft getreten am 01.01.2022
Rechtsgrundlage

§ 61a SGB IX

Version005.00

Inhalt der Regelung

Das Budget für Ausbildung stellt eine Förderalternative zum Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) oder Arbeitsbereich (§ 58 SGB IX) dar und ist dem Budget für Arbeit als Förderalternative zum Arbeitsbereich (§ 58 SGB IX) nachgebildet. Durch die Einführung des Budgets für Ausbildung sollen die Chancen für Menschen mit Behinderungen verbessert und die Auswahlmöglichkeiten erhöht werden, indem sie künftig auch eine berufliche Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren können. Übergänge in den allgemeinen Arbeitsmarkt sollen dadurch gesteigert werden.

Voraussetzungen für einen Anspruch (Absatz 1)

Rehabilitandinnen/Rehabilitanden, die einen Anspruch auf Leistungen nach § 57 SGB IX oder § 58 SGB IX haben und mit einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis (zum Bespiel nach BBiG, HwO) abschließen, erhalten ein Budget für Ausbildung.

Mit dem Budget für Ausbildung kann ausschließlich eine betriebliche Erstausbildung gefördert werden. Eine Förderung von beruflichen Anpassungs-/Weiterbildungsmaßnahmen deckt § 61a SGB IX nicht ab.

Analog der gesetzlichen Ausrichtung beim Budget für Arbeit ist der Wille der beiden Vertragspartner (Arbeitgeber/Auszubildender) zur Durchführung der Ausbildung entscheidend, ungeachtet des fehlenden Leistungsvermögens für den allgemeinen Arbeitsmarkt und der dadurch zu verneinenden Ausbildungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf. Zusätzlich muss das Ausbildungsverhältnis durch die zuständigen Stellen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.

Da es sich bei dem Budget für Ausbildung um eine eigenständige Leistung handelt, ist kein Eingangsverfahren durchzuführen.

Höhe und Dauer der Leistung (Absatz 2 und 3)

Das Budget für Ausbildung umfasst gemäß § 61a Abs. 2 SGB IX folgende Leistungen:

  • die Erstattung der Ausbildungsvergütung einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie des Beitrages zur Unfallversicherung nach den Regelungen des SGB VII;
  • die Übernahme der wegen der Behinderung erforderlichen Aufwendungen für Anleitung/Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule;
  • die erforderlichen Fahrkosten;
  • Übernahme der Kosten für die Durchführung des schulischen Teils der Ausbildung in einer beruflichen Reha-Einrichtung, wenn dies behinderungsbedingt erforderlich ist.

Die Förderung erstreckt sich über die Gesamtdauer des Ausbildungsverhältnisses; gemäß Abs. 3 längstens bis zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss. Die Förderung ist auch zu beenden, wenn ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss nicht (mehr) möglich ist, zum Beispiel weil durch die zuständige Stelle eine Zulassung zur Prüfung nicht (mehr) erfolgt.

Die angemessene Ausbildungsvergütung ist in voller Höhe zu erstatten. Die Angemessenheit ist in der Vorschrift nicht definiert und daher nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung sowie der Beitrag zur Unfallversicherung sind ebenfalls zu erstatten.

Ebenfalls erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die behinderungsbedingt erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz bzw. in der Berufsschule. Der konkrete Bedarf und der Umfang der Unterstützung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bestimmen. Zur Feststellung kann zum Beispiel auch der Integrationsfachdienst nach § 49 Abs. 6 Nr. 9 SGB IX beauftragt werden.

Personen, die mit der Anleitung und Begleitung beauftragt werden sollen, müssen fachlich und pädagogisch hierfür qualifiziert sein.

Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz, etwa Fachdienste zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, können von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden (Abs. 4). Damit werden auch die Ausbildungsbetriebe entlastet, die mehrere Menschen mit Behinderungen ausbilden, weil ansonsten gegebenenfalls mehrere Unterstützer im Betrieb anwesend wären.

Wenn der schulische Teil der Ausbildung am Ort des Ausbildungsplatzes wegen Art und Schwere der Behinderung nicht absolviert werden kann, sind die Kosten für die Durchführung dieses Teils in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (BBW, BFW, vergleichbare Einrichtung) zu übernehmen. Für den Unterricht an Berufsschulen tragen grundsätzlich die Bundesländer auch die finanzielle Verantwortung. Daher sind vom Rehabilitationsträger nur die Kosten zu tragen, die nicht vom jeweiligen Bundesland zu decken sind.

Die Regelung in Absatz 2 Satz 3 betrifft die Träger der Eingliederungshilfe und ist für die Rentenversicherungsträger daher nicht relevant.

Zeitliche Anrechnung auf Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich in WfbM/bei anderen Leistungsanbietern

Ergibt sich im Anschluss an eine Förderung des Budgets für Ausbildung (insbesondere bei einem vorzeitigen Abbruch) die Notwendigkeit von Leistungen nach § 57 SGB IX, so ist die Dauer der Ausbildung nur dann auf die Zeiten des Eingangsverfahrens/Berufsbildungsbereiches anzurechnen, wenn die berufliche Bildung in derselben Fachrichtung fortgesetzt wird. Hiermit soll gewährleistet werden, dass die Rehabilitandin/der Rehabilitand sich beruflich neu orientieren kann und die berufliche Bildung in der Werkstatt/beim anderen Leistungsanbieter in einer anderen Fachrichtung erhält.

Werden Leistungen des Budgets für Ausbildung für einen längeren Zeitraum als die üblichen 27 Monate für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erbracht, besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen nach § 57 SGB IX in derselben Fachrichtung.

Regelungen § 16 SGB VI

Durch § 16 S. 2 SGB VI wird klargestellt, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung das Budget für Ausbildung nur für eine Erstausbildung erbringen. Für Personen, die bereits eine Berufsausbildung absolviert oder eine längere Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt haben, ist die Leistungserbringung als Budget für Ausbildung durch die Rentenversicherung damit nicht möglich.

Ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 SGB VI besteht nicht, weil das Budget für Ausbildung keine Leistung in Form einer Teilnahme an ambulanten oder stationären Maßnahmen zur Teilhabe darstellt. Durch den Ausbildungsbetrieb wird eine Ausbildungsvergütung gezahlt. Im Bedarfsfall kann Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff. SGB III beansprucht werden.

Nach § 61a Abs. 5 SGB IX soll die Bundesagentur für Arbeit den Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz sowie einer geeigneten Einrichtung der beruflichen Rehabilitation zur Durchführung des schulischen Teils der Ausbildung (siehe auch Abschnitt 3) unterstützen. Sofern Versicherte Hilfe bei der Ausbildungsplatzsuche durch einen Träger der Rentenversicherung beantragen, sind sie an die zuständige Agentur für Arbeit zu verweisen.

Zuständige Leistungsträger

Die folgenden Leistungsträger können gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SGB IX die Leistung des Budgets für Ausbildung erbringen:

  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • die Träger der Unfallversicherung,
  • die Träger der Rentenversicherung,
  • die Träger der Kriegsopferfürsorge.

Durch die Änderung in § 63 Abs. 3 S. 1 SGB IX durch das Teilhabebestärkungsgesetz wird geregelt, dass Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 SGB IX haben, das Budget für Ausbildung weiterhin unverändert von den Leistungsträgern erhalten können, die auch die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen. In § 63 Abs. 3 S. 2 SGB IX wird durch das Teilhabebestärkungsgesetz festgelegt, dass Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 SGB IX haben, das Budget für Ausbildung von den Leistungsträgern erhalten können, die auch die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen.

Teilhabeplanverfahren

Das Budget für Ausbildung stellt eine Förderalternative zu Leistungen im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich dar. Die Zielsetzung ist, im Anschluss eine Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt zu realisieren. Dabei ist ungewiss, ob regelmäßig ein Übergang in ein voll-sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gelingt oder eine Anschlussförderung zum Beispiel mit dem Budget für Arbeit erforderlich wird. Die Prozesse der Teilhabeplanung sollen deshalb auch bei der Förderung des Budgets für Ausbildung analog denen des Eingangsverfahrens/Berufsbildungsbereiches gestaltet werden. Das heißt, der zuständige Träger der Eingliederungshilfe ist gemäß § 15 Abs. 2 SGB IX von Anfang an zu beteiligen.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02. Juni 2021 BGBl. Jahrgang 2021Teil I, Seite 1387

Inkrafttreten: 01.01.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/27400

Auch Menschen mit Behinderungen, die sich bereits im Arbeitsbereich einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters befinden, können nun das Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen.

Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) BGBl. I S. 2135

Inkrafttreten: 01.01.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/13399

Die Vorschrift wurde durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz erstmals in das SGB IX aufgenommen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 61a SGB IX