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§ 61 SGB IX: Budget für Arbeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.09.2023

Änderung

Abschnitt 3: Wegfall der Begrenzung auf den Wert von 40% der Bezugsgröße und der Abweichungen nach Landesrecht.

Dokumentdaten
Stand07.09.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 61 SGB IX

Version002.00

Inhalt der Regelung

Mit der Vorschrift wird für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen haben, eine weitere Alternative zur Beschäftigung in dieser Werkstatt geschaffen. Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt haben Menschen mit Behinderungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, die aber in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Die Alternative besteht darin, dass ein Lohnkostenzuschuss nebst Anleitung und Begleitung ermöglicht wird, der einen Arbeitgeber dazu bewegt, mit dem Menschen mit Behinderungen trotz dessen voller Erwerbsminderung einen regulären Arbeitsvertrag zu schließen.

Damit wird eine Anregung der Vereinten Nationen aus der UN-Behindertenrechtskonvention aufgenommen, mehr Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

Voraussetzungen für einen Anspruch

Absatz 1 bestimmt als Voraussetzung, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer tariflichen oder ortsüblichen Entlohnung handeln muss. Damit wird sichergestellt, dass der Mensch mit Behinderungen seinen Lebensunterhalt oder zumindest einen Großteil davon durch Einkommen bestreiten kann.

Höhe und Dauer des Budgets für Arbeit

Absatz 2 regelt den Umfang des Budgets für Arbeit im Einzelnen. Zum Budget für Arbeit gehört in erster Linie ein Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Minderleistung. Dabei wird es sich in der Regel um einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss handeln, der den Unterschiedsbetrag zwischen dem tariflich oder ortsüblich gezahlten Arbeitsentgelt und dem der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des voll erwerbsgeminderten Menschen mit Behinderungen entsprechenden Arbeitsentgelt ausgleichen soll. Der Lohnkostenzuschuss ist auf eine Höhe von bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes begrenzt. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses ist grundsätzlich abhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgeltes und damit für den Arbeitgeber überschaubar. Der Lohnkostenzuschuss ist von dem für die Leistung zuständigen Leistungsträger unmittelbar an den Arbeitgeber auszuzahlen. Darüber hinaus wird der Mensch mit Behinderungen eine möglicherweise dauerhafte persönliche Unterstützung benötigen, um die Tätigkeit ausüben zu können. Auch die hierfür erforderlichen finanziellen Aufwendungen, etwa für eine Arbeitsassistenz oder einen Job-Coach, gehören zu den Leistungen im Rahmen des Budgets für Arbeit.

Der Umfang der Leistungen bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Danach können Leistungen auch zeitlich begrenzt und degressiv ausgestaltet werden.

Im Falle der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Mensch mit Behinderung eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (Rückkehrrecht in die Werkstatt § 220 Abs. 3 SGB IX) oder bei einem anderen Leistungsanbieter aufnehmen (wobei hier keine Aufnahmeverpflichtung besteht), wenn er im Rahmen des Budgets für Arbeit keinen neuen Arbeitgeber findet. Mit dem Übergang aus dem Budget für Arbeit zum allgemeinen Arbeitsmarkt in ein reguläres Arbeitsverhältnis erlischt auch die Wiederaufnahmeverpflichtung der Werkstatt für behinderte Menschen.

Hinsichtlich Dauer und Ende der Beschäftigung gelten die einzelvertraglichen, unter Umständen die tariflichen Regelungen sowie die Regelung zur allgemeinen Altersgrenze gemäß § 58 Abs. 1 SGB IX analog.

Die Leistung soll in der Regel längstens bis zur Erreichung des erforderlichen Lebensalters für die Regelaltersente gewährt werden. Unter Berücksichtigung der §§ 49 und 58 SGB IX gehört der Erwerb von zusätzlichen beziehungsweise höheren Rentenansprüchen nicht zur Aufgabe der Eingliederungshilfe.

Ausschluss des Lohnkostenzuschusses

Absatz 3 bestimmt, dass ein Lohnkostenzuschuss im Rahmen des Budgets für Arbeit ausgeschlossen ist, wenn zu vermuten ist, dass die Beschäftigung des Menschen mit Behinderungen ursächlich für die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist.

Gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte

Mit Absatz 4 wird eine rechtliche Grundlage geschaffen, Unterstützungsleistungen, so die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz, gemeinsam in Anspruch zu nehmen. Damit wird ermöglicht, dass mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam etwa die Fachdienste zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben in Anspruch nehmen können. So werden auch die Arbeitgeber entlastet, die mehrere Menschen mit Behinderungen beschäftigen, weil ansonsten gegebenenfalls mehrere Unterstützer im Betrieb anwesend wären.

Keine Verpflichtung des Rehabilitationsträgers zum Nachweis eines Arbeitgebers

Absatz 5 regelt, dass der für die Leistungen zuständige Rehabilitationsträger nicht verpflichtet ist, dem leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen einen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber nachzuweisen und damit dem Menschen mit Behinderungen eine Alternative zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen zur Verfügung zu stellen.

Zuständige Leistungsträger

Gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit Abs. 2 SGB IX kann das Budget für Arbeit durch die Träger der

  • Unfallversicherung
  • Kriegsopferfürsorge
  • öffentlichen Jugendhilfe
  • Eingliederungshilfe

geleistet werden.

Sonstiges

Sozialversicherungspflicht besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Sozialen Pflegeversicherung. Versicherungsfreiheit dagegen besteht in der Arbeitslosenversicherung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Danach sind Personen versicherungsfrei, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt hat. Da das Budget für Arbeit einen Personenkreis umfasst, der dem Grunde nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen voller Erwerbsminderung nicht zur Verfügung steht, liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung in der Arbeitslosenversicherung vor.

Alle Rechte und Pflichten, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben, haben Geltung.

Für Budgetnehmer gilt grundsätzlich nicht die für Werkstattbeschäftigte geltende Regelung des § 162 S. 1 Nr. 2 SGB VI, wonach beitragspflichtige Einnahmen mindestens in Höhe von 80 Prozent der Bezugsgröße zu berücksichtigen sind. Insofern können gegebenenfalls geringere Rentenanwartschaften erworben werden, als bei einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Bei der Inanspruchnahme des Budgets für Arbeit in Inklusionsbetrieben gilt das Rentenprivileg nach § 162 S. 1 Nr. 2a SGB VI entsprechend dem Arbeitsbereich der WfbM. Dies ergibt sich daraus, dass Personen, die unmittelbar aus dem Arbeitsbereich der Werkstatt in den Inklusionsbetrieb wechseln und dort das Budget für Arbeit in Anspruch nehmen, den rentenrechtlichen Status aus der Werkstatt beibehalten.

Die Frage, ob während der Teilnahme am Budget für Arbeit weiterhin eine rentenanspruchsbegründende Erwerbsminderung vorliegt, kann nicht allgemein beantwortet werden. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass volle Erwerbsminderung bei einem Wechsel in eine geförderte Beschäftigung weiterhin vorliegt. Wird ein Mensch mit Behinderungen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts beschäftigt, kann dies zum Entfallen der vollen Erwerbsminderung führen. Ob der Arbeitsvertrag auch ohne das Budget für Arbeit zustande gekommen wäre, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Eine Entscheidung zum weiteren Vorliegen voller Erwerbsminderung bei einem Wechsel in das Budget für Arbeit ist letztlich nur im Einzelfall möglich. Vor dem Wechsel in eine geförderte Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit sollte der Mensch mit Behinderungen beim zuständigen Rentenversicherungsträger konkret nachfragen.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Die Regelung wurde durch das Bundesteilhabegesetz erstmals in das SGB IX aufgenommen.

Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 (BGBl. I Nr. 146)

Inkrafttreten: 14.06.2023

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/5664

Wegfall der Begrenzung des Lohnkostenzuschusses auf höchstens 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV und damit auch einer landesrechtlichen Öffnungsklausel.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 61 SGB IX