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§ 59 SGB IX: Arbeitsförderungsgeld

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand23.04.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 59 SGB IX

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift ist ein Instrument zur Verbesserung der Einkommenssituation der Beschäftigten im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (§ 219 ff. SGB IX). Sie verpflichtet den verantwortlichen Rehabilitationsträger (§ 63 Abs. 2 SGB IX) zur Zahlung eines Arbeitsförderungsgeldes an die Werkstatt. Von dort soll es an die Werkstattbeschäftigten im Arbeitsbereich zusätzlich zu den zustehenden Vergütungen monatlich ausgezahlt werden.

Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen bleibt das Arbeitsförderungsgeld unberücksichtigt.

Allgemeines

Die Vorschrift sieht für Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich der Werkstätten ein Arbeitsförderungsgeld von 52,00 Euro monatlich vor, solange das Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld die Gesamtsumme von 351,00 Euro nicht übersteigt.

Diese zusätzliche Leistung soll in vollem Umfang den Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich der Werkstatt zukommen. Der zuständige Rehabilitationsträger zahlt die Leistung an die Werkstatt, welche sie an den Beschäftigten auszahlt.

Ist das Arbeitsentgelt höher als 299,00 Euro, zahlt der Rehabilitationsträger ein monatliches Arbeitsförderungsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt und 351,00 Euro.

Das Arbeitsförderungsgeld ist Teil des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV) des Menschen mit Behinderungen und damit eine Pflichtleistung aus dem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis.

Im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen wird ein Arbeitsförderungsgeld nicht gezahlt.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: hier 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Die Vorschrift (bisher § 43 SGB IX) wurde durch das Bundesteilhabegesetz redaktionell überarbeitet.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Die Norm (§ 43 SGB IX) wurde mit Wirkung ab 01.07.2001 neu eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 59 SGB IX