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§ 58 SGB IX: Leistungen im Arbeitsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.06.2021

Änderung

Abschnitt 1.2 - Löschung Titel § 62 SGB IX

Dokumentdaten
Stand08.06.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 58 SGB IX

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 58 SGB IX regelt die Leistungen zur beruflichen Teilhabe am Arbeitsleben im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Werkstatt sind in § 220 SGB IX definiert, die Aufgaben der Werkstätten ergeben sich aus § 219 SGB IX.

Leistungen im Arbeitsbereich können durch das BTHG ab 01.01.2018 nicht nur in einer anerkannten WfbM sondern auch bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX erbracht werden. Nach § 62 SGB IX können auch Teile dieser Leistung zusammen von einer anerkannten WfbM und einem oder mehreren anderen Leistungsanbietern oder außerhalb der anerkannten WfbM von einem oder mehreren Leistungsanbietern erbracht werden.

Voraussetzungen für Leistungen im Arbeitsbereich

Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen im Arbeitsbereich ist nach Absatz 1 zunächst, dass der Mensch mit Behinderungen wegen Art und Schwere der Behinderung für

  • eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 SGB IX) oder
  • eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung (§ 55 SGB IX), eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 SGB IX nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt.

Darüber hinaus muss der Mensch mit Behinderungen in der Lage sein, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (vergleiche § 219 SGB IX).

Nach Absatz 1 Satz 2 werden Leistungen im Arbeitsbereich grundsätzlich erst im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) erbracht. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat.

Leistungsende

Nach Absatz 1 Satz 3 sollen die Leistungen in der Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht wird.

Anspruch auf Regelaltersrente nach § 35 SGB VI haben Versicherte unter anderen, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wird. Die Regelaltersgrenze wird grundsätzlich mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (§ 35 S. 2 SGB VI). Für Versicherte, die nach dem 31.12.1946 und vor dem 01.01.1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze schrittweise angehoben (§ 235 Abs. 2 SGB VI). Anspruch auf Regelaltersrente haben diese Versicherten unter anderen erst dann, wenn die auf ihr Geburtsjahr zutreffende, schrittweise erhöhte Regelaltersgrenze erreicht wird.

 Leistungsziele

Absatz 2 beschreibt unter teilweiser Übernahme der Vorgaben des § 5 Werkstättenverordnung (WVO) die Ziele der Leistungen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen.

Die Leistungen sind gerichtet auf die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen entsprechenden Beschäftigung (Absatz 2 Nummer 1). Nach Absatz 2 Nummer 2 sind die Leistungen auf die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit zu richten.

Absatz 2 Nummer 3 sieht als Leistungsziel die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vor.

 Vergütung

Absätze 3 und 4 regeln, dass den Werkstätten für die von ihnen erbrachten Leistungen eine Vergütung zu zahlen und wie diese Vergütung zu ermitteln ist. Dadurch wird die Kostenübernahmepflicht dem Grunde nach bestimmt. Die Werkstätten erhalten für die von ihnen erbrachten Leistungen im Sinne des Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen müssen.

Bei der Höhe der an die Werkstätten zu zahlenden Vergütungen sind nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 zum einen alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten zu berücksichtigen. Zum anderen sind nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten zu berücksichtigen, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Werkstatt im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann zwischen der Werkstatt und dem Rehabilitationsträger eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden. Diese Ausnahmeregelungen des Absatz 3 Sätze 2 und 3 sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/5800 S. 27) wegen der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt gerechtfertigt.

Ermittlung des Arbeitsergebnisses

Nach Absatz 4 sind bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Abs. 4 WVO die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses und zwar getrennt nach Gewinnen und Verlusten, darzustellen. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf dabei nach Absatz 4 Satz 3 nicht zur Minderung der Vergütungen verwendet werden (vergleiche § 12 Abs. 4 WVO).

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Die Vorschrift (bisher § 41 SGB IX) erfährt eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Bundesteilhabegesetzes (BTGH).

Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1514

§ 41 SGB IX erfährt eine redaktionelle Anpassung; „Zwölften Buches“ anstelle „Bundessozialhilfegesetzes“

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Die Vorschrift baut auf den bisher dazu im Bundessozialhilfegesetz enthaltenen Regelungen (§ 41 BSHG in der Fassung bis 30.06.2001) auf und entwickelt sie fort.

Zusatzinformationen

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§ 58 SGB IX