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§ 57 SGB IX: Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.07.2021

Änderung

Änderung des Abschnitts 3

Dokumentdaten
Stand16.07.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 57 SGB IX

Version003.00
Schlüsselwörter
  • 0841

  • 1841

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift beschreibt in Absatz 1 die Zielsetzung und Zweckbestimmung der Leistungen im Eingangsverfahren (Nummer 1) einerseits und im Berufsbildungsbereich (Nummer 2) andererseits in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Absatz 2 regelt die Leistungsdauer im Eingangsverfahren; Absatz 3 enthält entsprechende Regelungen für den Berufsbildungsbereich. Absatz 4 bestimmt die Anrechnung von Zeiten der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung auf die Dauer des Berufsbildungsbereiches sowie die Höchstförderdauer beider Leistungen zusammen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die grundlegenden Vorschriften für Menschen mit Behinderungen befinden sich in Teil 3 SGB IX - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) - Kapitel 12 - Werkstätten für behinderte Menschen - §§ 219 bis 227 SGB IX. Hier werden Begriffe und Aufgaben einer WfbM definiert sowie ergänzende Regelungen getroffen.

Praktische Bedeutung hat insbesondere § 227 Abs. 1 SGB IX, durch den die Bundesregierung ermächtigt wird, eine Werkstättenverordnung (WVO) zu erlassen. In dieser Verordnung wird das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der WfbM, die Aufnahmevoraussetzungen, die fachlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftsführung sowie des Begriffs und der Verwendung des Arbeitsergebnisses sowie das Verfahren zur Anerkennung als WfbM geregelt.

Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich können durch das BTHG ab 01.01.2018 nicht nur in einer anerkannten WfbM, sondern auch bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX durchgeführt werden. Nach § 62 SGB IX können auch Teile des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereichs zusammen von einer anerkannten WfbM und einem oder mehreren anderen Leistungsanbietern oder außerhalb der anerkannten WfbM von einem oder mehreren Leistungsanbietern erbracht werden.

Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich ergibt sich aus § 63 SGB IX.

Allgemeines

Nach § 16 SGB VI umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer WfbM. § 57 SGB IX regelt im Einzelnen Voraussetzungen und Dauer der Leistungen. Diese können in anerkannten WfbM erbracht werden, siehe auch Abschnitt 4 sowie entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX.

Werkstatt für behinderte Menschen

Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie bietet denjenigen Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, eine angemessene berufliche Bildung an und einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit zu einem ihrem Leistungsvermögen angemessenen Arbeitsentgelt. Die Werkstatt muss es den behinderten Menschen ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Sie soll über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst verfügen (§ 219 Abs. 1 SGB IX). Bezüglich der fachlichen Anforderungen, die an eine WfbM zu stellen sind, wird außerdem auf §§ 1 bis 16 WVO verwiesen.

Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen unabhängig von der Art und Schwere ihrer Behinderung offen, soweit die Aussicht besteht, dass sie später wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden (§ 219 Abs. 2 SGB IX).

Es muss sich dabei um eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen handeln. Das Anerkennungsverfahren ist in § 225 SGB IX geregelt. Die Entscheidung trifft auf Antrag die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§§ 187 Abs. 1 Nr. 9, 225 S. 2 SGB IX), sofern die Werkstatt die fachlichen Anforderungen erfüllt, die sich aus § 227 SGB IX in Verbindung mit der Werkstättenverordnung - WVO - ergeben. Die Bundesagentur für Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten (§§ 187 Abs. 1 Nr. 9, 225 S. 3 SGB IX). Eine anerkannte Werkstatt beinhaltet ein Eingangsverfahren, einen Berufsbildungsbereich und einen Arbeitsbereich. Eine Leistungserbringung durch die Rentenversicherung ergibt sich ausschließlich für die beiden erstgenannten Bereiche (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX).

Nach § 2 WVO ist bei jeder Werkstatt ein Fachausschuss zu bilden. Der Fachausschuss gibt vor Aufnahme in die WfbM sowie bei allen weiteren Schritten im Zuge der Werkstatt-Maßnahmen eine Stellungnahme ab, ob der behinderte Mensch für seine Teilhabe am Arbeitsleben und zu seiner Eingliederung in das Arbeitsleben Leistungen einer WfbM benötigt oder ob andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen. Mitglieder dieses Fachausschusses sind Vertreter der Werkstatt, Vertreter der Bundesagentur für Arbeit und Vertreter des nach Landesrecht bestimmten Trägers der Eingliederungshilfe. In den Fällen, in denen die Rentenversicherung als Kostenträger der Leistungen in der Werkstatt in Betracht kommt, sollen auch Vertreter der Rentenversicherung hinzugezogen werden. Fachausschussergebnisse und -empfehlungen ohne Teilnahme eines Rentenversicherungsvertreters sind zu akzeptieren.

Ziel der Leistung

Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM ist die Vorbereitung behinderter Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, auf eine spätere Tätigkeit im Arbeitsbereich der WfbM oder sofern möglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Aufgabe der Einrichtung ist in diesem Zusammenhang die Erhaltung, Entwicklung, Steigerung beziehungsweise Wiedergewinnung der Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen.

Nach der Rechtsprechung des BSG sind im Eingangsverfahren und im Berufsbil-dungsbereich einer WfbM alle beruflichen Reha-Vorgänge zu fördern, die darauf ausgerichtet sind, eine dauerhafte berufliche Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in eine WfbM zu erreichen (BSG vom 24.05.1984, AZ: 7 RAr 15/83). Ist die Eingliederung des behinderten Menschen in den Arbeitsbereich (Produktionsbereich) einer WfbM erfolgt, endet zu diesem Zeitpunkt die Leistungsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers, weil mit der Aufnahme in diesem Bereich eine dauerhafte berufliche Eingliederung erreicht ist.

Voraussetzungen

Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 57 SGB IX sind nach § 16 SGB VI Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und können nur erbracht werden, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) erfüllt sind und Ausschlussgründe (§ 12 SGB VI) nicht vorliegen. Dagegen sind die persönlichen Voraussetzungen (§ 10 SGB VI) hier kein Maßstab für den Zugang zu diesen Leistungen. Insofern stellt die Vorschrift des § 57 SGB IX eine Besonderheit gegenüber den persönlichen Zugangsanforderungen für alle anderen durch die Rentenversicherung zu erbringenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben dar.

Das hat zur Folge, dass Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich auch dann erbracht werden können, wenn die Erwerbsminderung selbst zwar nicht zu beheben ist (also die Ziele des § 10 SGB VI nicht erreicht werden), aber die Aussicht darauf besteht, dass der behinderte Mensch danach in der Lage ist, im Arbeitsbereich einer Werkstatt zu arbeiten. Es muss also zu erwarten sein, dass der behinderte Mensch durch die ihm erbrachte Leistung in der Lage ist wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 219 Abs. 2 SGB IX zu erbringen.

Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung

Der normierte Wortlaut „Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Leistung“ in den §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 219 Abs. 2 SGB IX lässt sich nicht in Zahlen/Beträgen ausdrücken; er ist nicht bezifferbar.

Wirtschaftlichkeit der Arbeitsleistung selbst wird nicht verlangt. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass Arbeit und Arbeitsprodukt in einem wirtschaftlich gewinnbringenden Verhältnis zueinander stehen. Der behinderte Mensch muss vielmehr lediglich eine Tätigkeit erbringen können, die auch wirtschaftlich zu verwerten ist, mag der Aufwand hierfür auch unverhältnismäßig sein und damit keinen wirtschaftlichen Nutzen bringen (vergleiche auch BSG vom 22.09.1981, AZ: 1 RJ 12/80, BSGE 52, 123, 127 f; SozR 2200 § 1237a Nr. 19).

Es kommt also nicht darauf an, ob die Arbeitsleistung im kaufmännischen Sinne gewinnbringend ist oder der behinderte Mensch durch sie ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt. Unerheblich ist auch, in welchem Verhältnis die Arbeitsleistung des behinderten Menschen qualitativ und quantitativ zu der Arbeitsleistung eines Nichtbehinderten steht. Es reicht aus, dass das Produkt der Arbeitsleistung überhaupt einen wirtschaftlichen Wert besitzt, sich also beispielsweise als Ware verkaufen lässt.

Ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung (auch „Werkstattfähigkeit“ genannt) wird erreicht, wenn der behinderte Mensch nach Teilnahme an den Leistungen auf dem besonderen Arbeitsmarkt der Werkstatt (auch „geschützter Arbeitsmarkt“ genannt) wettbewerbsfähig wird. Die Wettbewerbsfähigkeit wird durch Arbeitsaufnahme im Arbeitsbereich der Werkstatt erreicht.

Werkstattunfähigkeit liegt demgegenüber bei behinderten Menschen vor, die eine Einrichtung ausschließlich zu ihrer Betreuung, Therapie oder Pflege bedürfen und bei behinderten Menschen für die bloße Beschäftigung in Betracht kommt (also die Tagesstrukturierung im Vordergrund steht).

Behinderte Menschen, die nicht gemeinschaftsfähig sind (zum Beispiel bei Selbst- und Fremdgefährdung) sowie ständig der besonderen Pflege bedürfen, sind ebenfalls werkstattunfähig.

Außerdem liegt Werkstattunfähigkeit vor, wenn das Leistungsvermögen dauerhaft weniger als 15 Stunden Beschäftigungszeit pro Woche umfasst.

Eingangsverfahren

Aufgabe des Eingangsverfahrens in einer Werkstatt ist es festzustellen,

  • ob die Werkstatt überhaupt die geeignete Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur beruflichen Eingliederung im Sinne von § 219 SGB IX ist,
  • in welchen Bereichen der Werkstatt der behinderte Mensch eingesetzt werden kann,
  • welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dort in Betracht kommen und
  • einen Eingliederungsplan zu erstellen.

Eine Ablehnung der Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger kann nur erfolgen, wenn Werkstattunfähigkeit vorliegt, da dann die Voraussetzungen nach § 219 Abs. 2 SGB IX nicht erfüllt sind. Es wird auf die Ausführungen in Abschnitt 6 verwiesen.

Berufsbildungsbereich

Im Berufsbildungsbereich soll das Leistungsvermögen des behinderten Menschen, also seine Erwerbsfähigkeit soweit beeinflusst werden, dass er in der Lage ist, wenn nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, so zumindest im Arbeitsbereich der Werkstatt wettbewerbsfähig zu sein.

Nach dem Anforderungskonzept aufgrund der Werkstättenverordnung soll sich der Berufsbildungsbereich in eine Grund- und eine Aufbaustufe gliedern. Der Grundkurs verfolgt den Zweck, den Versicherten an die Tätigkeit im Umgang mit den Werkstoffen vertraut zu machen sowie ihm Grundfertigkeiten in der Maschinenbedienung zu vermitteln. Dabei werden die besondere Eignung und Neigung festgestellt, die Arbeitsintensität wird gefördert und das Gemeinschaftsverhalten beobachtet.

Der Aufbaukurs hat zum Ziel, die im Grundkurs erworbenen und entwickelten Fähigkeiten zu vertiefen und zu steigern sowie das Arbeitsverhalten weiter zu verbessern und schließlich den Spezialbereich des in Frage kommenden Arbeitsfeldes für den Betreuten herauszufinden.

Ein Übergang in den Berufsbildungsbereich und eine entsprechende Leistungserbringung kommt in Betracht, wenn der Fachausschuss auf Vorschlag des Trägers der Werkstatt eine Stellungnahme abgibt, dass der Betreute nach Teilnahme an dieser Leistung in der Lage ist, im Arbeitsbereich der Werkstatt wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 219 Abs. 2 SGB IX zu erbringen.

Dauer der Leistungen

Für die Leistungsdauer des Eingangsverfahrens (§ 57 Abs. 2 SGB IX) und im Berufsbildungsbereich (§ 57 Abs. 3 SGB IX) hat der Gesetzgeber separate Regelungen vorgesehen, die beiden Leistungsbereiche haben jeweils einen eigenen Förderrahmen.

Der Urlaubsanspruch während der Teilnahme am Eingangsverfahren und am Berufsbildungsbereich wird von den Werkstätten auf der Basis des „Fachkonzeptes WfbM“ der Agentur für Arbeit festgelegt (2,5 Arbeitstage für jeden vollen Kalendermonat der Teilnahme).

Schwerbehinderte (nicht jedoch diesen gleichgestellte) Teilnehmer können darüber hinaus den Zusatzurlaub von 5 Tagen gemäß § 208 SGB IX in Anspruch nehmen.

Förderrahmen im Eingangsverfahren

Die Förderdauer im Eingangsverfahren beträgt grundsätzlich drei Monate. Wird während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt, dass eine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist, kann die Förderungsdauer auf bis zu vier Wochen verkürzt werden.

Die Verkürzung der Leistungserbringung kommt nur in Betracht, wenn der Fachausschuss eine entsprechende Empfehlung ausspricht.

Förderrahmen im Berufsbildungsbereich

Nach Satz 1 der maßgeblichen Vorschrift (§ 57 Abs. 3 SGB IX) für die Förderdauer im Berufsbildungsbereich werden dort Leistungen für 2 Jahre erbracht. Diese generelle Aussage wird durch die nachfolgenden Sätze 2 und 3 indessen wieder eingeschränkt. Nach Satz 2 werden im Regelfall Leistungen zunächst für 1 Jahr bewilligt. Eine Förderung durch den Rentenversicherungsträger für ein weiteres Jahr kommt nach Satz 3 in Betracht, wenn auf Grund einer fachlichen Stellungnahme, die rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeitraums abzugeben ist, angenommen wird, dass die Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderung weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann.

Die fachliche Stellungnahme hat durch den Fachausschuss der Werkstatt für behinderte Menschen zu erfolgen (§ 4 WVO) und objektiviert das Entscheidungsverfahren des Rehabilitationsträgers. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung ist im Einzelfall zu entscheiden.

Eine über ein Jahr hinausgehende Bewilligung einer Leistung im Berufsbildungsbereich einer WfbM hat regelmäßig für ein komplettes Jahr zu erfolgen, das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes.

Erneute Leistungen in einer Werkstatt im Rahmen eines neuen Leistungsfalles sind auch bei einer früheren Ausschöpfung der Höchstförderungsdauer nicht ausgeschlossen - vergleiche Abschnitt 10. Hinsichtlich der Fortsetzung einer unterbrochenen Berufsbildungsmaßnahme wird auf Abschnitt 11 verwiesen.

Wiederholung von Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich

Der Gesetzgeber hat die Wiederholung von Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt zwar nicht ausdrücklich geregelt, aber aus der Tatsache, dass er hierzu keine Aussage gemacht hat, ist auch nicht zu schließen, dass er sie untersagt. In medizinisch begründeten Fällen wäre demzufolge eine Wiederholung der Förderung in einer Werkstatt grundsätzlich möglich. In aller Regel dürften derartige Fälle nur selten auftreten. Denkbar sind solche Fälle, in denen behinderte Menschen nach Durchlaufen von Bildungsmaßnahmen in der Werkstatt zu einem späteren Zeitpunkt den Anforderungen des Arbeitsbereiches in der Werkstatt oder aber auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht mehr gerecht werden und erneuter Bildungsmaßnahmen bedürfen. Für den neuen Leistungsfall müssen gleichfalls die Voraussetzungen im Sinne von Abschnitt 5 dieser GRA erfüllt sein.

Der Zeitfaktor zwischen vorangegangenem Berufsbildungsbereich, Arbeitsbereich/allgemeinem Arbeitsmarkt und erneutem Bildungsbedarf stellt kein Entscheidungskriterium dar, hier sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte ausschlaggebend.

Fortsetzung von Leistungen im Berufsbildungsbereich

Werden Bildungsmaßnahmen in einer Werkstatt krankheitsbedingt abgebrochen und ergibt sich nach Beendigung der Erkrankung die Zweckmäßigkeit der Fortsetzung der Bildungsphase, kann diese längstens für die Restzeit der 2-Jahresfrist (vergleiche Abschnitt 9) gefördert werden. Keinesfalls setzt mit Fortsetzung der Bildungsphase der Neubeginn eines 2-Jahreszeitraumes ein. Eine zeitliche Obergrenze der unverschuldeten Unterbrechung gibt es nicht. Die Fortsetzung der Bildungsstufe setzt dort ein, wo der Abbruch erfolgte. Die Verrichtung der in der Werkstatt anfallenden Beschäftigungen dürfte in aller Regel keine Aufarbeitung der vor Abbruch erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich machen.

Anrechnung von Zeiten auf den Förderrahmen im Berufsbildungsbereich

Nähere Erläuterungen finden Sie hierzu in den Abschnitten 12.1 bis 12.2.

Zeiten der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung

Der Zielansatz des Berufsbildungsbereiches ist mit dem der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX vergleichbar.

Soweit sich die Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht als die geeignete Teilhabeleistung erweist, ist ein Wechsel in den Berufsbildungsbereich möglich.

In diesen Fällen sind die Zeiten der individuellen betrieblichen Qualifizierung zur Hälfte auf die Dauer des Berufsbildungsbereiches anzurechnen und beide Förderungsphasen zusammen auf maximal 36 Monate zu begrenzen (vergleiche GRA zu § 55 SGB IX, Abschnitt 5).

Zeiten bei anderen Leistungserbringern

Kommt es während des Berufsbildungsbereichs zu einem Anbieterwechsel (z. B. von einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX in die WfbM), darf die 2-Jahresfrist nicht überschritten werden. Die Dauer der Leistung im Berufsbildungsbereich bei dem ersten Anbieter wird auf die Dauer der Leistung beim zweiten Anbieter angerechnet.

Leistungsumfang

Die Werkstatt erhält für die Dauer der Förderung im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich den mit der Bundesagentur für Arbeit vereinbarten Tageskostensatz.

Darüber hinaus hat der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld sowie weitere ergänzende Leistungen zu erbringen, sofern hierfür die Voraussetzungen erfüllt werden.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Die Vorschrift (bisher § 40 SGB IX) erfährt eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Bundesteilhabegesetzes (BTGH).

Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 22.12.2008
(BGBl. I S. 2959)

Inkrafttreten: 30.12.2008

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10487

Die mit oben genanntem Gesetz eingeführte individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung (§ 38a SGB IX) hat in Bezug auf Inhalte und Zielgruppe eine gewisse Nähe zum Berufsbildungsbereich der WfbM, zu dem in Abhängigkeit des Entwicklungsprozesses ein Übergang möglich ist. Der mit Artikel 5 eingefügte Absatz 4 in § 40 SGB IX normiert die Anrechnung der individuellen betrieblichen Qualifizierung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2a SGB IX) auf den Berufsbildungsbereich und begrenzt die Gesamtförderdauer beider Leistungen.

Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Inkrafttreten: 01.05.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2357

Artikel 1 des oben genannten Gesetzes stellt das Regel- und Ausnahmeverhältnis in Bezug auf die Dauer des Eingangsverfahrens in § 40 Abs. 2 SGB IX klar. Gleichzeitig konkretisiert die Novellierung in § 40 Abs. 3 SGB IX die Voraussetzung für die Verlängerung des Berufsbildungsbereiches.

Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5786

Mit Artikel 1 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) vom 19.06.2001 (BGBl. I 2001 S. 1046) erfolgte die Neuordnung des Rechts zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.

Hiermit haben die bisherigen Regelungen §§ 16 Abs. 1 Nr. 4 und 18 SGB VI im Zusammenhang mit Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen durch die Rentenversicherung rechtssystematisch Eingang in das SGB IX gefunden. § 16 SGB VI verweist unter anderem auf die Anwendung des § 40 SGB IX; § 18 SGB VI wurde aufgehoben (Art. 6 Ziff. 14 und 15 SGB IX).

Mit der Aufnahme ins SGB IX wurden auch neue Sprachregelungen in diesem Leistungsspektrum gefunden. Anstelle „Werkstatt für Behinderte“ heißt es nunmehr „Werkstatt für behinderte Menschen“ und der frühere Begriff des „Arbeitstrainingsbereich“ wurde in „Berufsbildungsbereich“ umbenannt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 57 SGB IX