§ 56 SGB IX: Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
| veröffentlicht am |
20.08.2019 |
|---|---|
| Änderung | Neu aufgenommen Redaktionelle Überarbeitung im Zusammenhang mit dem BTHG |
| Stand | 26.02.2018 |
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| Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
| Rechtsgrundlage | |
| Version | 001.00 |
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift beschreibt die Zielsetzung der von den jeweils nach § 63 SGB IX zuständigen Rehabilitationsträgern zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. Für die Frage des Zieles von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ist im Übrigen § 219 SGB IX zu beachten.
Historie
| Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
Inkrafttreten: 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522 |
Die Vorschrift (bisher § 39 SGB IX) wurde durch das BTHG redaktionell überarbeitet.
| SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) |
Inkrafttreten: 01.07.2001 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074 |
§ 39 SGB IX tritt an die Stelle der bis zum 30.06.2001 geltenden - und nunmehr aufgehobenen - § 11 Abs. 3 S. 2 RehaAnglG sowie § 18 SGB VI.
Ziel der Regelung
Nach § 56 SGB IX besteht das Ziel der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen darin, die
- Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und
- deren Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Außerdem soll durch die Leistungen zur Teilhabe in Werkstätten für behinderte Menschen auch die Beschäftigung dieser Personen ermöglicht und gesichert werden.
Die nähere Ausgestaltung der Leistungen zur Teilhabe in Werkstätten für behinderte Menschen ergibt sich aus §§ 57, 58 SGB IX.
