§ 51 SGB IX: Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
veröffentlicht am |
09.04.2022 |
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Änderung | Neu aufgenommen Redaktionelle Überarbeitung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten |
Stand | 06.02.2018 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
Schlüsselwörter |
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- Inhalt der Regelung
- Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
- Art oder Schwere der Behinderung
- Anforderungen an die Einrichtung
- Gemeinsame Empfehlungen
Inhalt der Regelung
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen werden in allgemeinen Bildungseinrichtungen, in Betrieben oder aber in besonderen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation durchgeführt. Die Leistungserbringung in besonderen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation soll denjenigen Versicherten zur Verfügung gestellt werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Leistungen zur Teilhabe auf die besonderen Hilfen, insbesondere die begleitenden medizinischen, psychologischen und sozialen Dienste, angewiesen sind.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 51 SGB IX ergänzt für die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation die generellen Regelungen des § 36 SGB IX (Rehabilitationsdienste und -einrichtungen) und § 37 SGB IX (Qualitätssicherung).
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sind Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.
Die Inanspruchnahme erfolgt bei einem individuellen Bedarf an Leistungen, die gegenüber dem Versicherten zu erbringen sind und die sich aus der Art oder Schwere der Behinderung ergeben oder die durch die Notwendigkeit der Sicherung des Erfolgs der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begründet werden.
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen kommen dann in besonderen Einrichtungen der Rehabilitation in Betracht, wenn damit die Erwerbsfähigkeit entsprechend der Leistungsfähigkeit erhalten, verbessert, hergestellt oder wiederhergestellt und die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer gesichert und dieses Ziel außerhalb der besonderen Einrichtungen nicht erreicht werden kann.
Art oder Schwere der Behinderung
Sofern die Art oder Schwere der Behinderung die Inanspruchnahme der besonderen Hilfen der Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke oder vergleichbarer Einrichtungen begründen, sind die Leistungen dort zu erbringen. Dies kann sich beispielsweise dann ergeben, wenn die Abläufe in einem Betrieb oder in einer allgemeinen Bildungseinrichtung es nicht erlauben, dass die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit hinreichender Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können, da die für den individuellen Bedarf nötigen begleitenden Dienste fehlen.
Anforderungen an die Einrichtung
In Ergänzung der geltenden Regelungen der §§ 36, 37 SGB IX werden in Satz 2 weitere Anforderungen an die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gestellt. Danach muss die Einrichtung nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte sowie der Ausgestaltung der Fachdienste eine erfolgreiche Ausführung der Leistungen erwarten lassen. Weiterhin sind angemessene Teilnahmebedingungen anzubieten, die behinderungsgerecht ausgestaltet sein müssen. Insbesondere sind auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu gewährleisten. Den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungen sind angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen zu bieten. Weiterhin sind die Leistungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen auszuführen.
Gemeinsame Empfehlungen
Entsprechend Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift ist auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine Gemeinsame Empfehlung gemäß der §§ 26, 37 SGB IX zur Konkretisierung der Anforderungen an Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erarbeitet worden.
Die Gemeinsame Empfehlung Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist zum 01.04.2012 in Kraft getreten (Neuauflage März 2022).
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
Inkrafttreten: 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522 |
Die Vorschrift (bisher § 35 SGB IX) wurde durch das BTHG redaktionell überarbeitet.
Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 (BGBl. I S. 606) |
Inkrafttreten: 01.05.2004 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1783 |
Durch Artikel 1 des oben genannten Gesetzes wurde Absatz 2 angefügt. Der bisherige Text wurde Absatz 1.
SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) |
Inkrafttreten: 01.07.2001 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074 |
§ 35 SGB IX trat in der Fassung des Artikel 1 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - SGB IX) am 01.07.2001 in Kraft.