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§ 45 SGB IX: Förderung der Selbsthilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.07.2020

Änderung

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Dokumentdaten
Stand14.10.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 45 SGB IX

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 45 SGB IX hält alle vom SGB IX erfassten Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) zur Förderung der Selbsthilfe nach einheitlichen Grundsätzen an. Daten über Art und Höhe der Förderung fließen in den Teilhabeverfahrensbericht nach § 41 SGB IX ein.

Allgemeines

Die Förderung der Selbsthilfearbeit stellt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar.

§ 45 SGB IX soll die Rehabilitationsträger dazu anhalten, sich bei der Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen abzustimmen, um diese nach einheitlichen Grundsätzen zu fördern. Die Selbsthilfe im Bereich der Gesundheitsförderung stellt ein wichtiges Mittel zur Unterstützung des Rehabilitationsprozesses sowie zur Sicherung des Rehabilitationserfolges dar. Da § 45 SGB IX keine allgemeine Verpflichtungsnorm darstellt, aus der ein Anspruch auf Förderung der Selbsthilfe hervorgeht, verbleibt es für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung bei der spezialgesetzlichen Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI.

Nach § 26 Abs. 1 SGB IX vereinbaren die Rehabilitationsträger zur Sicherung der Zusammenarbeit gemeinsame Empfehlungen.

Die Gemeinsame Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX ist in der aktuellen Fassung am 01.07.2019 in Kraft getreten. Sie regelt, in welchem Rahmen Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen gefördert werden können.

Begriff und Tätigkeitsbereich der Selbsthilfe

Als Selbsthilfe im Bereich der Gesundheitsförderung werden Aktivitäten von Personen verstanden, die meist von einer Gefährdung ihres physischen oder psychischen Wohlbefindens selbst oder als Angehörige betroffen sind.

Typische Tätigkeitsbereiche der Selbsthilfe sind Beratung, Organisation von Kontakten, Öffentlichkeitsarbeit, Erfahrungsaustausch, Gewährung praktischer Hilfestellung durch Fahrten et cetera, Betreuung, Gremienarbeit, Organisation von kulturellen Veranstaltungen und Fortbildung.

Institutionen der Selbsthilfe

  • In Selbsthilfegruppen schließen sich Betroffene aus eigener Initiative zusammen, um durch regelmäßigen Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung ihre besondere krankheitsbedingte Lebenssituation besser bewältigen zu können. Geleitet werden solche Gruppen hauptsächlich durch ehrenamtliche Mitglieder.
  • Viele Selbsthilfegruppen schließen sich in Selbsthilfeorganisationen zusammen. Diese können als überregional tätige Verbände die Interessen der Selbsthilfegruppen gegenüber den Leistungsträgern und dem sozialpolitischen Bereich besser vertreten. Sie bieten Serviceleistungen wie Schulungsveranstaltungen, Rechtsberatung und Rundschreiben an.
  • Selbsthilfekontaktstellen sind professionelle Beratungseinrichtungen, die unter anderem Unterstützung bei der Gründung von Selbsthilfegruppen und bei der Vernetzung von bereits bestehenden Selbsthilfegruppen leisten.

Ziele der Selbsthilfe

Gesundheitsbezogene Selbsthilfe widmet sich der Gesundheitsvorsorge und der Bewältigung von krankheitsbedingten Lebenssituationen von Gleichbetroffenen oder deren Angehörigen. Sie soll zu einer Neuentwicklung bedarfsgerechter sozialer Infrastruktur beitragen und innovative Hilfsangebote außerhalb der professionellen Hilfe anbieten.

Die gegenseitige Unterstützung Gleichbetroffener eröffnet Erfahrungsmöglichkeiten, die zu einem aktiven Leben mit einer Behinderung motivieren und zur sozialen Integration beitragen können.

Meldung über die Art und Höhe der Förderung

Alle Rehabilitationsträger sind verpflichtet, ab dem 01.01.2018 Daten über die Art und Höhe der Förderung der Selbsthilfe zu erfassen. Diese zusammengefassten Daten werden von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) ab 2019 im Teilhabeverfahrensbericht nach § 41 SGB IX veröffentlicht. Das Verfahren dient der Transparenz, ob, wie und in welchem Umfang die Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen von den Rehabilitationsträgern gefördert werden.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Der § 29 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 „Förderung der Selbsthilfe“ wurde gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zum § 45 SGB IX „Förderung der Selbsthilfe“.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 45 SGB IX