Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 41 SGB IX: Teilhabeverfahrensbericht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand20.04.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 41 SGB IX

Version001.00

Inhalt der Regelung

Mit § 41 SGB IX hat der Gesetzgeber den Teilhabeverfahrensbericht eingeführt. Danach sind alle Rehabilitationsträger verpflichtet, ab dem 01.01.2018 verschiedene Daten zu Anträgen, Verfahrensdauer und Weiterleitungen usw. zu erfassen. Die gebündelten und weitergeleiteten Daten der Rehabilitationsträger werden von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) ab 2019 in einem jährlichen Bericht zusammengefasst, ausgewertet und veröffentlicht.

Teilhabeverfahrensbericht

Die neue gesetzliche Regelung im SGB IX soll die Zusammenarbeit der Träger und das Rehabilitationsleistungsgeschehen transparenter machen und Möglichkeiten der Evaluation und Steuerung eröffnen. Daher sollen insbesondere Angaben zu Anzahl der Anträge, Verfahrensdauer, Weiterleitung, Ablehnung und Rechtsbehelfen wie Widerspruch und Klage künftig von allen Rehabilitationsträgern nach einheitlichen Vorgaben erhoben und veröffentlicht werden. Der Bericht ist mithin ein Ausfluss aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, denn er gibt Einsicht und Transparenz in hoheitliches Handeln. Aus dem Rechtsstaatsprinzip leitet sich die Verpflichtung der Behörde zum neutralen, objektiven und von Klarheit und Transparenz getragenen Handeln ab. Eine Übermittlung personenbezogener Einzelangaben durch die Rehabilitationsträger an die Spitzenverbände ist für die systematische Aufbereitung und Auswertung nicht erforderlich. Die Rehabilitationsträger übermitteln daher ausschließlich aggregierte Ergebnisse.

Der Bericht dient den Zielen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), so insbesondere Art. 26 UN-BRK. Nach Art. 26 Abs. 1 UN-BRK treffen die Vertragsstaaten wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sollen umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste organisiert, gestärkt und erweitert werden. Diesem Ziel dient bereits die Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX. Durch die Neuregelung und die mit ihr beabsichtigte bessere Förderung und Steuerung der Zusammenarbeit der Träger wird der Regelung des § 14 SGB IX zu einer stärkeren Wirksamkeit verholfen. Es handelt sich damit um eine „wirksame Maßnahme“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 UN-BRK. Der Bericht stellt die Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entwicklung der Umsetzung der UN-BRK in Bezug auf die Kooperation und Koordination der Rehabilitationsträger dar.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: hier 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 41 SGB IX