§ 38 SGB IX: Verträge mit Leistungserbringern
veröffentlicht am |
11.12.2023 |
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Änderung | Abschnitte 2 und 3 - Gesetzliche Änderungen |
Stand | 09.11.2023 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 006.00 |
- Inhalt der Regelung
- Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Inanspruchnahme von Einrichtungen, die von der Rentenversicherung zugelassen wurden
Inhalt der Regelung
In der Vorschrift werden Grundsätze für den Abschluss von Verträgen, die die Beziehungen der Rehabilitationsträger mit Rehabilitationseinrichtungen und Rehabilitationsdiensten bestimmen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, festgelegt.
Die Regelungen des § 38 SGB IX sind unmittelbar von den Rentenversicherungsträgern anzuwenden.
§ 38 Abs. 1 SGB IX verlangt, dass über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, Verträge mit den Diensten oder Einrichtungen abzuschließen sind. Gleichzeitig werden in einer nicht abschließenden Aufzählung die erforderlichen Inhalte dieser Verträge benannt.
Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nach § 38 Abs. 2 SGB IX bei Verträgen auf der Grundlage dieses Buches nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Auf Verlangen des Rehabilitationsträgers ist die Zahlung von Vergütungen nach Satz 1 nachzuweisen.
Nach § 38 Abs. 3 SGB IX haben die Rehabilitationsträger darauf hinzuwirken, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. Dabei sind einheitliche Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Über den Inhalt der Verträge können gemeinsame Empfehlungen nach § 26 SGB IX vereinbart werden. Auch ist es möglich, Rahmenverträge mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen zu vereinbaren.
Über § 38 Abs. 4 SGB IX werden die inhaltlichen Anforderungen des § 38 Abs. 1 SGB IX, mit Ausnahme von § 38 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7 SGB IX, auch auf die eigenen Einrichtungen der Rehabilitationsträger übertragen.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Nach § 15 Abs. 2 S. 1 SGB VI werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 15, 15a und 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen).
Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB IX unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und Rehabilitationseinrichtungen ausführen. In § 36 SGB IX werden die Anforderungen an die Auswahl der Rehabilitationseinrichtungen konkretisiert.
Der Abschluss von Verträgen mit Rehabilitationseinrichtungen und - diensten soll vor allem der Wahrung der in § 37 SGB IX normierten Qualitätsanforderungen dienen.
Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Vom Gesetzgeber ist das Verfahren zur Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Träger der Rentenversicherung in § 15 Abs. 2 bis 9 SGB VI neu geregelt worden (Gesetz Digitale Rentenübersicht vom 11. Februar 2021).
Seit dem 1. Juli 2023 müssen alle Fachabteilungen, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für die Deutsche Rentenversicherung erbringen wollen, gemäß § 15 Abs. 3, 4 SGB VI in Verbindung mit der verbindlichen Entscheidung gemäß § 15 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 SGB VI durch Bescheid zugelassen werden.
Einen Anspruch auf Zulassung nach § 15 Abs. 3 SGB VI haben Rehabilitationseinrichtungen, wenn sie
- fachlich geeignet sind
- sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder an einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung anerkannten Verfahren teilzunehmen,
- sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen,
- den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherzustellen und
- die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen.
Alle Anforderungen finden Sie auf der Internetseite der DRV www.deutsche-rentenversicherung.de/neues-beschaffungsverfahren.
Die verbindlichen Entscheidungen sind unter der Internetseite https://rvaktuell.de/02-2023/verbindliche-entscheidung-des-bundesvorstandes-der-deutschen-rentenversicherung-bund-5-2023-2/ zu finden.
Rehabilitationseinrichtungen, die von einem Träger der Rentenversicherung betrieben werden (eigene Einrichtungen), gelten als zugelassen.
Inanspruchnahme von Einrichtungen, die von der Rentenversicherung zugelassen wurden
Die zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für die Versicherten der Deutschen Rentenversicherung erbringen. Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung durch die Träger der Rentenversicherung setzt voraus, dass zwischen diesen und dem jeweils federführenden Träger der Rentenversicherung ein Vertrag abgeschlossen wird, § 15 Abs. 6 SGB VI.
Für den federführenden Rentenversicherungsträger besteht dabei die Pflicht, mit einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung einen Vertrag über die Inanspruchnahme abzuschließen. Mit dem Abschluss des Vertrages besteht die Möglichkeit, für Versicherte der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen. Ein Anspruch auf Belegung durch den federführenden Träger der Rentenversicherung oder einem anderen Träger der Rentenversicherung besteht nicht.
Es schließt nur noch ein einziger Rentenversicherungsträger als Federführer und gesetzlicher Vertreter aller Rentenversicherungsträger den Vertrag mit einer Rehabilitationseinrichtung. Damit können die jeweiligen Rehabilitationseinrichtungen durch sämtliche Täger der Rentenversicherung direkt in Anspruch genommen werden, ohne zuvor erneut ein trägerbezogenes Verfahren zu durchlaufen.
Grundlage des Vertrages ist die Zulassung mindestens einer Fachabteilung der Rehabilitationseinrichtung.
Liegt eine der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 SGB VI nicht mehr vor, ist die Zulassung zu widerrufen. Dies zieht die Kündigung des Vertrages bezüglich der betroffenen Fachabteilung nach sich. Sollte nach Zulassungswiderruf keine Fachabteilung der Rehabilitationseinrichtung mehr zugelassen sein, so ist der gesamte Vertrag zu kündigen.