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§ 37 SGB IX: Qualitätssicherung, Zertifizierung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.10.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand26.09.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 37 SGB IX

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift hat das Ziel, die Qualität von Teilhabeleistungen zu sichern. Sowohl Rehabilitationsträger als auch Leistungserbringer werden verpflichtet, gemeinsam an der Weiterentwicklung der Qualität der Rehabilitationsleistungen mitzuwirken.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 37 SGB IX korrespondiert mit § 26 SGB IX und stellt eine eigene Rechtsgrundlage für die Rehabilitationsträger dar, gemeinsame Empfehlungen zur Qualitätssicherung abzuschließen.

Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement

§ 37 Abs. 1 S. 1 SGB IX verpflichtet die Rehabilitationsträger, gemeinsame Empfehlungen

  • zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität von Teilhabeleistungen und
  • zur Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen

als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungsträger zu vereinbaren. Dadurch werden konkrete Anforderungen, Ziele und Inhalte des internen Qualitätsmanagements und der externen Qualitätssicherung festgelegt, die in einer effektiven, effizienten und qualitätsgesicherten Versorgung der Versicherten münden.

Als eines der vielen Qualitätsmerkmale hebt der Gesetzgeber dabei ausdrücklich die barrierefreie Leistungserbringung einer Einrichtung heraus.

Zur Qualitätssicherung dienen sowohl interne Maßnahmen der Leistungserbringer als auch externe Maßnahmen der Rehabilitationsträger.

Interne Qualitätssicherung durch die Leistungserbringer

Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.

Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind darüber hinaus gehalten, mit Hilfe eines unabhängigen Zertifizierungsverfahrens die erfolgreiche Umsetzung ihres Qualitätsmanagements nachzuweisen.

Externe Qualitätssicherung durch die Rehabilitationsträger

Zur ständigen Verbesserung der Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation setzt die Deutsche Rentenversicherung Instrumente und Verfahren der Reha-Qualitätssicherung (QS) ein. Alle rentenversicherungseigenen sowie die von der Deutschen Rentenversicherung federführend belegten Rehabilitationseinrichtungen oder -Fachabteilungen nehmen an den Reha-QS-Aktivitäten der Rentenversicherung teil. Die Ergebnisse werden den Rehabilitationseinrichtungen und den Rentenversicherungsträgern regelmäßig zurückgemeldet. Damit wird das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement gefördert und die Transparenz des Leistungsgeschehens erhöht.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Im Rahmen der Reha-Qualitätssicherung werden vergleichende Analysen zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität vorgenommen. Grundlage sind Datenerhebungen, -auswer­tungen und -analysen mit wissenschaftlich erprobten Instrumenten und Verfahren.

Der „Strukturierte Qualitätsdialog“ (SQD) ist dabei ein spezielles Instrument der externen Qualitätssicherung in der medizinischen Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung. Mit dem Strukturierten Qualitätsdialog steht ein rentenversicherungsweit abgestimmtes Instrument für den einheitlichen Umgang mit Qualitätsergebnissen zur Verfügung.

Dazu werden folgende Qualitätsindikatoren verwendet:

  • Behandlungszufriedenheit (aus der Rehabilitandenbefragung)
  • Subjektiver Behandlungserfolg (aus der Rehabilitandenbefragung)
  • Peer Review
  • Therapeutische Versorgung (KTL)
  • Reha-Therapiestandards (RTS)

Für diese Indikatoren wurden Schwellenwerte festgelegt. Ein Unterschreiten dieser Schwellenwerte löst einen Strukturierten Qualitätsdialog aus, in dem zwischen Reha-Einrichtungen und Rentenversicherungsträgern auffällige Qualitätsergebnisse geklärt und ggf. Vereinbarungen getroffen werden, um innerhalb eines festgelegten Zeitraums Verbesserungen zu erzielen.  

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Zur Sicherung der Qualität der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurde von der Deutschen Rentenversicherung das Rahmenkonzept zur „Qualitätssicherung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ erarbeitet. Dieses Rahmenkonzept beschreibt die Möglichkeiten, eine externe Qualitätssicherung für unterschiedliche Maßnahmearten zu etablieren. Dabei stehen einrichtungsbezogene Darstellungen für die beruflichen Bildungsleistungen im Vordergrund. Es wird eine Prioritätenliste aufgestellt, die von Auswertungen der Routinedaten hinsichtlich der Ergebnisqualität, über Teilnehmerbefragungen hin zu der Entwicklung von Instrumenten zur Erhebung der Struktur- und Prozessqualität reichen.

Insgesamt konzentrieren sich die Qualitätssicherungsaktivitäten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegenwärtig auf den Bereich der beruflichen Bildungsleistungen, das heißt Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung, Qualifizierung und Integration.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: hier 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 37 SGB IX