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§ 36 SGB IX: Rehabilitationsdienste und -einrichtungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Änderungen Abschnitte 2, 3 und 5

Dokumentdaten
Stand28.03.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 36 SGB IX

Version002.00

Inhalt der Regelung

Durch § 36 SGB IX wird unter anderem die Vorschrift des § 28 SGB IX ergänzt, sofern zur Erreichung des Rehabilitationsziels besondere Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in Anspruch genommen werden müssen.

Ergänzende/korrespondierende Vorschriften

§ 36 SGB IX ergänzt § 28 SGB IX (Ausführung von Leistungen) und verweist auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch die entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB IX.

Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichender Anzahl und Qualität

§ 36 Abs. 1 SGB IX ergänzt die bereits in § 28 Abs. 1 SGB IX getroffenen Regelungen.

Die Rehabilitationsträger sollen gemeinsam darauf hinwirken, dass Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichender Anzahl und Qualität zur Verfügung stehen. Zu den Rehabilitationseinrichtungen gehören sowohl Einrichtungen zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in ambulanter, teilstationärer und stationärer Form als auch Berufsförderungswerke, Berufsbildungswerke und Werkstätten für behinderte Menschen zur Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Ferner ist sicherzustellen, dass genügend Rehabilitationsdienste und -einrichtungen zugangsbarrierefrei sind und dass Kommunikationsbarrieren - insbesondere im Hinblick auf § 82 SGB IX - nicht bestehen.

Die Verpflichtung obliegt in erster Linie den Rehabilitationsträgern, jedoch sind neben der Bundesregierung und den Landesregierungen folgende Stellen zu beteiligen:

  • die Verbände von Menschen mit Behinderung,
  • die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege,
  • die Selbsthilfegruppen und Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderung,
  • die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände.

Wie genau die Beteiligung auszusehen hat, ist in der Vorschrift nicht geregelt. Die inhaltliche Zielvorgabe und allgemeine Verpflichtung zur Kooperation und Koordination dieser Vorschrift trägt letztlich jedoch konsultativen Charakter. Dies bedeutet, dass ein Einvernehmen aller Beteiligten insoweit nicht hergestellt werden muss. Es reicht damit aus, dass dem konsultativen Charakter der Vorschrift Rechnung getragen wird und die Rehabilitationsträger bei der Wahrnehmung der ihnen zukommenden Strukturverantwortung die genannten Institutionen auf Bundes-, Landes- beziehungsweise kommunaler Ebene beteiligen.

Ohne dass sich hierzu in der Gesetzesbegründung Ausführungen finden würden, kann vermutet werden, dass es bei der Beteiligung der Bundesregierung beziehungsweise der Landesregierungen darum geht, diesen die Möglichkeit zu geben, für die Errichtung von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen Haushalts- und ähnliche Mittel einzusetzen. Insoweit ist die Vorschrift in Verbindung mit Absatz 3 zu sehen, der den Rehabilitationsträgern die Möglichkeit gibt, den Aufbau von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zu fördern, wenn dies zweckmäßig ist und die Arbeit dieser Dienste oder Einrichtungen in anderer Weise nicht sichergestellt werden kann. Von daher wird das Maß der Beteiligung beziehungsweise Kooperation davon abhängig gemacht werden, ob entsprechende Investitionsentscheidungen tatsächlich getroffen werden sollen. Für die praktische Arbeit im Zusammenhang mit der Kapazitätsplanung - Hinzunahme von bereits vorhandenen Rehabilitationskapazitäten in Rehabilitationskliniken beziehungsweise -einrichtungen, Ausgestaltung von Verträgen, Kapazitätsplanungen - hat die Vorschrift demgegenüber keine Bedeutung. § 36 Abs. 1 SGB IX betrifft insoweit nur den öffentlich geförderten Aufbau neuer Kapazitäten.

Auswahl der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen

Nach § 36 Abs. 2 SGB IX haben die Rehabilitationsträger die Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in der Weise auszuwählen, dass die Leistung in der für Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen am besten geeigneten Form erbracht werden kann. Dabei sind die Einrichtungen freier und gemeinnütziger Träger entsprechend ihrer Bedeutung zu berücksichtigen.

In entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB IX müssen die Rehabilitationsdienste und -einrichtungen jedoch ihre Leistungsangebote nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen ausführen. Betreibt ein Rehabilitationsträger eigene Rehabilitationseinrichtungen, sind diese entsprechend zu berücksichtigen.

Förderung von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen

Nach § 36 Abs. 3 SGB IX können die Rehabilitationsträger nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften Rehabilitationsdienste und -einrichtungen fördern, wenn die Arbeit dieser Dienste und Einrichtungen in anderer Weise nicht sichergestellt und eine entsprechende Förderung zweckmäßig ist.

Indem Absatz 3 eine Förderung nur dann zulässt, wenn diese zweckmäßig ist und die Arbeit dieser Dienste und Einrichtungen in anderer Weise nicht sichergestellt werden kann, wird klargestellt, dass die Finanzierung primäre Aufgabe der Betreiber ist, der Einsatz öffentlicher Fördergelder dagegen die Ausnahme bleiben muss.

Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind weiterhin § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI und die dazu ergangenen "Muster-Richtlinien über Zuwendungen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern" maßgeblich.

Bildung von Arbeitsgemeinschaften

§ 36 Abs. 4 SGB IX legt den Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen mit gleicher Aufgabenstellung die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nahe. Solche Arbeitsgemeinschaften dienen einer Vereinheitlichung des Leistungsangebots und somit auch der besseren Transparenz für die Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen und die Rehabilitationsträger. Ferner kann in diesem Rahmen auf eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung und -sicherung seitens der Leistungserbringer hingewirkt werden. Für die Rehabilitationsträger ergeben sich hieraus keine unmittelbaren Konsequenzen.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: hier 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 36 SGB IX