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§ 35 SGB IX: Landesärzte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand23.03.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbsbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 35 SGB IX

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift richtet sich hauptsächlich an den Bereich der öffentlichen Gesundheit (zum Beispiel Sozialhilfe) und sieht in den Bundesländern die Bestellung von Landesärzten vor, die sich allgemein oder im Einzelfall beratend und koordinierend betätigen sollen. Die Aufgaben der Landesärzte sind in § 35 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGB IX beschrieben. Dazu gehören insbesondere, Gutachten für Landesbehörden zu erstellen (Absatz 2 Nummer 1), die Beratung und Unterstützung der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörden (Absatz 2 Nummer 2) und die regelmäßige Unterrichtung der für das Gesundheitswesen zuständigen Landesbehörden (Absatz 2 Nummer 3).

Ergänzende Regelungen

Eine diese Vorschrift ergänzende Regelung findet sich in § 12 SGB IX Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung.

Sonstiges

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 62 SGB IX und wurde redaktionell angepasst. Im Rahmen der Unterrichtung nach Absatz 2 Nummer 3 ist eine Übermittlung personenbezogener Daten nicht vorgesehen

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016
Inkrafttreten: 01.01.2018
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Der bisherige § 62 SGB IX „Landesärzte“ wurde gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zum § 35 SGB IX.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 35 SGB IX