§ 35 SGB IX: Landesärzte
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 23.03.2018 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbsbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift richtet sich hauptsächlich an den Bereich der öffentlichen Gesundheit (zum Beispiel Sozialhilfe) und sieht in den Bundesländern die Bestellung von Landesärzten vor, die sich allgemein oder im Einzelfall beratend und koordinierend betätigen sollen. Die Aufgaben der Landesärzte sind in § 35 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGB IX beschrieben. Dazu gehören insbesondere, Gutachten für Landesbehörden zu erstellen (Absatz 2 Nummer 1), die Beratung und Unterstützung der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörden (Absatz 2 Nummer 2) und die regelmäßige Unterrichtung der für das Gesundheitswesen zuständigen Landesbehörden (Absatz 2 Nummer 3).
Ergänzende Regelungen
Eine diese Vorschrift ergänzende Regelung findet sich in § 12 SGB IX Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung.
Sonstiges
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 62 SGB IX und wurde redaktionell angepasst. Im Rahmen der Unterrichtung nach Absatz 2 Nummer 3 ist eine Übermittlung personenbezogener Daten nicht vorgesehen
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016 |
Inkrafttreten: 01.01.2018 |
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522 |
Der bisherige § 62 SGB IX „Landesärzte“ wurde gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zum § 35 SGB IX.