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§ 34 SGB IX: Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Ergänzung Abschnitt 1

Dokumentdaten
Stand21.02.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 34 SGB IX

Version002.00

Inhalt der Regelung

Wird ein Mensch mit Beeinträchtigungen (§ 2 Abs. 1 SGB IX) einem Arzt zur Beratung über geeignete Leistungen zur Teilhabe vorgestellt, hat der Arzt auch auf die Möglichkeit einer Beratung durch die Beratungsstellen hinzuweisen (Beratungspflicht). Die Beratungspflicht gilt entsprechend, wenn bei dem, dem Arzt vorgestellten, Menschen der Eintritt der Beeinträchtigung nach allgemein ärztlicher Kenntnis zu erwarten ist. Ebenso hat der Arzt werdende Eltern auf die Möglichkeiten zur Beratung durch die Schwangerschaftsberatungsstellen hinzuweisen.

In Absatz 2 der Vorschrift wird geregelt, dass die Beratungspflicht auch für weitere hinweispflichtige Personen wie Hebammen, Entbindungspfleger, nichtärztliches Medizinpersonal (wie beispielsweise Krankenschwestern, Krankenpfleger, Masseure oder medizin-technische Assistenten), Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher gilt. Diese haben bei Kindern (im Umkehrschluss zu Absatz 3) auf die Behinderung sowie auf die Möglichkeit, eine Beratung in einer Beratungsstelle oder bei einem Arzt wahrzunehmen, hinzuweisen.

Absatz 3 der Vorschrift wendet sich an sonstiges medizinisches Personal (außer Ärzten) und Sozialarbeiter, welche in Ausübung ihres Berufes bei volljährigen Personen eine Behinderung wahrnehmen. In diesen Fällen soll eine Empfehlung zur Aufsuchung einer Beratungsstelle oder eines Arztes an diese Person oder ihren bestellten Betreuer ausgesprochen werden.

Ergänzende Regelungen

Ergänzende Regelungen sind die § 2 Abs. 1 SGB IX „Begriffsbestimmungen“, § 12 SGB IX „Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 32 SGB IX „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“, § 33 SGB IX „Pflichten der Personensorgeberechtigten“.

Sonstiges

Folgeänderung zu § 32 SGB IX und zur Streichung der bisherigen §§ 22 und 23 SGB IX (Gemeinsame Servicestellen) und redaktionelle Anpassung.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016
Inkrafttreten: 01.01.2018
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Der bisherige § 61 SGB IX „Sicherung der Beratung behinderter Menschen“ wurde gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zum § 34 SGB IX.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 34 SGB IX