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§ 33 SGB IX: Pflichten der Personensorgeberechtigten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand29.01.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 33 SGB IX

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 0841

  • 7-31

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift legt Personensorgeberechtigten nahe, die ihnen anvertrauten Menschen einer Beratungsstelle (§ 32 SGB IX) oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorzustellen, wenn sie Beeinträchtigungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX wahrnehmen oder durch in § 34 SGB IX genannte Personen, zum Beispiel Ärzte, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter hierauf hingewiesen werden. Diese Obliegenheit besteht aber nur, soweit sie in der Sache angemessen ist.

Ergänzende Regelungen

Ergänzende Regelungen sind die § 2 Abs. 1 SGB IX „Begriffsbestimmungen“, § 12 SGB IX „Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 32 SGB IX „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“, § 34 SGB IX „Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen“.

Sonstiges

Folgeänderung zu § 32 SGB IX und zur Streichung der bisherigen §§ 22 und 23 SGB IX (Gemeinsame Servicestellen) und redaktionelle Anpassungen aus § 2 Abs. 1 SGB IX.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016
Inkrafttreten: 01.01.2018
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Der bisherige § 60 SGB IX „Pflichten Personensorgeberechtigter“ wurde gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zum § 33 SGB IX.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 33 SGB IX