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§ 32 SGB IX: Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.03.2023

Änderung

- Abschnitt 4 - überarbeitet
Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135 vom 12.12.2019)
zum 01.01.2020 Abs. 6 und 7 hinzugefügt
zum 01.01.2023 Abs. 4 und 5 aufgehoben

Dokumentdaten
Stand23.02.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 32 SGB IX

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Individualisierung von Leistungen macht einen erhöhten Bedarf an Beratung notwendig. Die Einrichtung und Förderung eines niedrigschwelligen Angebotes, das die bestehenden Angebote ergänzt, soll eine unabhängige Beratung und Aufklärung bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen ermöglichen. Das neue Angebot soll die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen stärken und setzt somit die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) um. Zur Sicherstellung der finanziellen Unabhängigkeit ist eine Bundesfinanzierung auf Grundlage einer Förderrichtlinie vorgesehen. Der Bund hat ein erhebliches Interesse an der Sicherstellung einheitlicher Angebote unter Beachtung bundeseinheitlicher Standards und Qualitätsanforderungen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Diese Vorschrift ergänzende Regelungen sind die Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung § 12 SGB IX, die Pflichten der Personensorgeberechtigten nach § 33 SGB IX und die Vorschrift zur Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen nach § 34 SGB IX sowie auch die Aufklärungs- und Beratungspflichten der §§ 13, 14 SGB I.

Unabhängige ergänzende Beratung

§ 32 Abs. 1 SGB IX stellt klar, dass es sich um ein ergänzendes, allein dem Leistungsberechtigten gegenüber verpflichtetes Unterstützungsangebot handelt. Das niedrigschwellige Angebot, welches wohnortnah und zeitnah eine barrierefreie Beratung ermöglichen soll, darf nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Beratungs- und Unterstützungspflicht der einzelnen Rehabilitationsträger stehen. Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung steht den Leistungsberechtigten sowohl im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zu, als auch während des gesamten Rehabilitations- und Teilhabeprozesses, wenn entsprechender Bedarf besteht. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistung besteht nicht. Ebenso besteht keine Befugnis der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, den Betroffenen über die Beratung hinaus im Widerspruchs- beziehungsweise Klageverfahren zu vertreten.

Informationspflicht der Rehabilitationsträger

§ 32 Absatz 2 SGB IX der Vorschrift verpflichtet die Rehabilitationsträger, im Rahmen der vorhandenen Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot zu informieren. Durch diese Informationspflicht erhalten die Leistungsberechtigten Kenntnis von dem Angebot der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung. Hierdurch soll der Empowermentansatz zur Befähigung der Leistungsberechtigten, selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen, gefördert werden. Von der Informationspflicht auch umfasst ist die Auskunft über qualifizierte zugelassene Beratungsdienste in der Nähe des Leistungsberechtigten und bei Bedarf die Vermittlung von Beratungsterminen.

§ 32 Absatz 3 SGB IX regelt die gewollte besondere Berücksichtigung des sogenannten „Peer Counseling“, das heißt die Beratung von Betroffenen für Betroffene.

Zuschüsse aus Bundesmitteln, zuständige Behörde und Verordnungsermächtigung

Die Förderung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung erfolgt ab dem Jahr 2023 durch Zuschüsse aus Bundesmitteln in Höhe von 65 Millionen Euro jährlich. Insbesondere sind auch die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Administration, die Vernetzung, die Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsangebote notwendig sind (§ 32 Absatz 6 SGB IX).

Für die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung zuständige Behörde ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Zur Ausgestaltung und Umsetzung des Beratungsangebotes wird das Ministerium ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen (§ 32 Absatz 7 SGB IX).

 

Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10. Dezember 2019
Inkrafttreten: 01.01.2020
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/13399

Die Absätze 6 und 7 wurden angefügt und die Absätze 4 und 5 wurden aufgehoben.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016
Inkrafttreten: 01.01.2018
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 32 SGB IX