§ 28 SGB IX: Ausführung von Leistungen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen (BTHG) |
Stand | 09.01.2018 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Schlüsselwörter |
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Inhalt der Regelung
Die Regelung benennt die Möglichkeiten der Rehabilitationsträger, die Leistungen allein oder gemeinsam zu erbringen sowie deren Verpflichtung, stets individualisiert auf das Ziel einer umfassenden gesellschaftlichen Teilhabe hinzuwirken.
Absatz 1 enthält eine Aufzählung von Möglichkeiten, wie Leistungen zur Teilhabe durch den oder die zuständigen Rehabilitationsträger beziehungsweise geeignete Rehabilitationsdienste ausgeführt werden können.
Nach Absatz 2 werden die individuellen Leistungen dem jeweiligen Rehabilitationsverlauf angepasst. Sie sind dabei stets auf das Ziel einer umfassenden Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gerichtet.
Anzuwendendes Recht
Nach § 301 Abs. 1 S. 1 SGB VI sind für Leistungen zur Teilhabe jeweils bis zu deren Ende die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.
Es gilt somit grundsätzlich das am Tag der rechtswirksamen Antragstellung maßgebende Recht, und zwar sowohl hinsichtlich der Antragsprüfung (Zuständigkeitsklärung, konkrete Bedarfsfeststellung, Fristen und Anspruchsvoraussetzungen), als auch hinsichtlich der Leistungserbringung.
Ausführung der Leistungen durch Träger und Dienste
Zuständiger Rehabilitationsträger im Sinne des § 28 Abs. 1 SGB IX ist der für die Erbringung der jeweiligen (Teil-)Leistung verantwortliche Träger. Dies kann grundsätzlich der nach § 14 SGB IX Leistende in Gesamtverantwortung sein. Werden aber bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger (siehe § 15 SGB IX) einzelne Leistungen von den Beteiligten eigenverantwortlich erbracht, sind diese die jeweils zuständigen Träger im Sinne der Vorschrift.
Sie können die Leistungen eigenständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgern oder mit geeigneten freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen nach § 36 SGB IX erbringen (zum Beispiel in eigenen oder in vertraglich gebundenen Rehabilitationskliniken, Berufsförderungs- und Berufsbildungswerken, Werkstätten für behinderte Menschen).
Eine Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgern bei der Leistungserbringung kann sich bei dem Erfordernis einer Bündelung von Teilleistungen ergeben. Beispielsweise im Bereich der Abhängigkeitskrankheiten erfolgt die Leistungserbringung im Rahmen einer Leistungskette durch verschiedene Träger (Krankenversicherung: Entgiftung; Rentenversicherung: Entwöhnung), wobei der jeweils zuständige Träger auch die Kosten seiner Leistung zu tragen hat. Hier kann es entsprechend einer zwischen Rentenversicherung und Krankenversicherung geschlossenen Vereinbarung während der Entwöhnung bei geänderter Erwerbsprognose auch zu einem Leistungsträgerwechsel kommen.
Die Leistungsausführung durch andere Rehabilitationsträger kommt im Rahmen einer Beauftragung in Betracht (siehe § 88 ff SGB X), zum Beispiel bei Durchführung einer AHB durch die Rentenversicherung im Auftrag der Krankenversicherung.
Anpassung der Leistungen
Das gemeinsame Ziel aller Rehabilitationsträger, für die Betroffenen letztlich eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, verlangt von den Trägern auch nach der Entscheidung über den Rehabilitationsbedarf und der Auswahl der erforderlichen Leistungen eine Berücksichtigung des jeweiligen Rehabilitationsverlaufs und gegebenenfalls ein fortgesetztes Anpassen der Leistungen auf die individuelle Bedarfslage.
Die Leistungen sollen dabei zügig, wirksam, wirtschaftlich und langfristig auf eine selbstbestimmte, gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen hinwirken und Benachteiligungen vermeiden helfen (siehe auch §§ 1 und 4 SGB IX).
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
Inkrafttreten: 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522 |
Das Bundesteilhabegesetz stellt im Wesentlichen eine weitreichende Überarbeitung des SGB IX dar. Die bisherigen Regelungen wurden neu geordnet und ergänzt. Neue Regelungen zur umfassenden Bedarfsfeststellung und Teilhabeplanung wurden aufgenommen.
§ 28 Abs. 1 SGB IX neuer Fassung entspricht § 17 Abs. 1 SGB IX alter Fassung. § 28 Abs. 2 SGB IX neuer Fassung entspricht dem § 10 Abs. 1 S. 2 SGB IX alter Fassung. Die Leistungsform "Persönliches Budget" wurde herausgelöst und in einer eigenen Vorschrift (§ 29 SGB IX) geregelt.