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§ 22 SGB IX: Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.01.2022

Änderung

Überarbeitung - Teilhabebestärkungsgesetz

Dokumentdaten
Stand27.12.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021 in Kraft getreten am 01.01.2022
Rechtsgrundlage

§ 22 SGB IX

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt Voraussetzungen und Notwendigkeit der Einbeziehung weiterer Akteure, die keine Rehabilitationsträger sind, in die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens, soweit dies zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfes erforderlich ist.

Ausdrücklich genannt sind:

  • die zuständige Pflegekasse (Absatz 2),
  • Integrationsämter (Absatz 3) und
  • die zuständige Betreuungsbehörde nach § 1896 BGB (Absatz 4).

Ergänzende Regelungen

Ergänzende Regelungen sind § 19 SGB IX (Teilhabeplan) und § 21 SGB IX (Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren) sowie spezialgesetzliche Vorschriften für die jeweilig hinzuziehenden (öffentlichen) Stellen.

Hinzuziehung weiterer Akteure zum Teilhabeplanverfahren

Wenn erkennbar ist, dass weiteren (öffentlichen) Stellen bei der Ermittlung und Feststellung des Teilhabebedarfs eine wichtige Bedeutung zukommen kann, sollen diese in das Teilhabeplanverfahren einbezogen werden, auch wenn diese Stellen selbst keine Rehabilitationsträger sind.

Zusammenarbeit mit Pflegekassen

Die Leistenden Träger werden nach Absatz 2 angehalten, mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die Pflegekassen miteinzubeziehen, wenn Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit bestehen. Soweit dies für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist, muss die Pflegekasse dann am Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen. Hierdurch könne es nach der Vorstellung des Gesetzgebers beispielsweise möglich sein, den Versorgungsplan nach § 7a SGB XI zu einem Bestandteil des Teilhabeplans zu machen.

Berührungspunkte zu Pflegekassen ergeben sich beispielsweise, wenn diese auf eine Antragsstellung zu Leistungen zur medizinischen Rehabilitation hingewirkt haben. Im Fall der Einleitung eines Antragsverfahrens auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch eine Mitteilung der Pflegekasse hat der zuständige Rehabilitationsträger nach § 31 Abs. 3 S. 4 SGB XI die Pflicht, die Pflegekasse über seine Leistungsentscheidung zu informieren. Nach § 22 Abs. 2 SGB IX kann der Rehabilitationsträger zu diesem Zweck nunmehr auch die Pflegekasse in das Teilhabeplanverfahren und in die Teilhabeplankonferenz einbinden.

Die für die Pflegekassen geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben werden durch die Einleitung des Teilhabeplanverfahrens und der Teilhabeplankonferenz nicht berührt.

Zusammenarbeit mit Integrationsämtern

Die Integrationsämter sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Erstellung des Teilhabeplans zu beteiligen, wenn sie Leistungen für schwerbehinderte Menschen erbringen oder Leistungen in Betracht kommen, die vom Integrationsamt für schwerbehinderte Menschen unter Umständen erbracht werden können. Zusätzlich wird in Absatz 3 Satz 2 die Möglichkeit eröffnet, dem Integrationsamt mit Einwilligung der Leistungsberechtigten die Koordinierungsverantwortung für das Teilhabeplanverfahren zu übertragen. Eine Gesamtverantwortung für die Leistungserbringung ist hiermit jedoch nicht verbunden, da die Integrationsämter nach § 6 Abs. 1 SGB IX keine Rehabilitationsträger sind.

Zusammenarbeit mit Betreuungsbehörden

Nach Absatz 4 hat der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Teilhabeplans zu informieren, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Abs. 1 BGB bestehen und soweit die Information zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist. Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB setzt voraus, dass die Inanspruchnahme von vorrangigen „anderen Hilfen“ ohne gesetzliche Vertretung (beispielsweise Leistungen zur Teilhabe) nicht ausreicht, um die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen (§ 1896 Abs. 2 BGB). Diese Regelung ist Ausprägung des im Betreuungsrecht geltenden Erforderlichkeitsgrundsatzes, mit dem auch den Anforderungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) Rechnung getragen wird. Der Betreuungsbehörde kommt bei der Prüfung, ob betreuungsvermeidende „andere Hilfen“ insbesondere nach dem Sozialrecht vorhanden sind, eine zentrale Bedeutung zu. Im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 4 Abs. 2 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) hat sie dem Betroffenen andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, zu vermitteln und dabei mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammenzuarbeiten. Auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers hat die Betreuungsbehörde dem Gericht unter anderem über die Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen zu berichten (§ 279 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Hierfür ist sie auf Informationen des Leistungsträgers, namentlich des für eine Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträgers, angewiesen. Die nunmehr eingeführte Informationspflicht des für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträgers mit Zustimmung des Leistungsberechtigten dient mithin ausschließlich dem Zweck, die zuständige Betreuungsbehörde in Fällen, in denen grundsätzlich die Anordnung einer rechtlichen Betreuung in Betracht kommt, in die Lage zu versetzen, von „anderen Hilfen“, die zur Vermeidung einer Betreuung geeignet sind, Kenntnis zu erlangen und darauf hinzuwirken, dass eine gesetzliche Betreuung vermieden wird.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021 BGBl. Jahrgang 2021Teil I, Seite 1387

Inkrafttreten: 01.01.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/27400

Die Jobcenter sind bereits nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB IX am Teilhabeplanverfahren zu beteiligen, so dass eine Einbeziehung über § 22 SGB IX nicht mehr erforderlich ist.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016
Inkrafttreten: 01.01.2018
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Das Bundesteilhabegesetz stellt im Wesentlichen eine weitreichende Überarbeitung des SGB IX dar. Die bisherigen Regelungen wurden neu geordnet und ergänzt. Neue Regelungen zur umfassenden Bedarfsfeststellung und Teilhabeplanung sowie zu Fristen und Erstattungsoptionen wurden aufgenommen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 22 SGB IX