§ 21 SGB IX: Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Ergänzungen in Abschnitten 1 und 1.2 |
Stand | 18.06.2018 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Inhalt der Regelung
Diese Vorschrift richtet sich ausschließlich an die Träger der Eingliederungshilfe oder die Träger der Jugendhilfe, wenn diese die für die Durchführung des Teilhabeverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträger sind. Bei Durchführung des Verfahrens durch die Träger der Eingliederungshilfe erfolgt ein Verweis auf das in den §§ 117 ff. SGB IX (ab 01.01.2020) beziehungsweise in den §§ 141 ff. SGB XII (bis 31.12.2019) geregelte Gesamtplanverfahren, das für die Träger der Eingliederungshilfe ebenfalls Berücksichtigung findet, da dieses an den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit wesentlichen Behinderungen ausgerichtet ist. Für die Träger der Jugendhilfe sollen die Besonderheiten des Hilfeplanverfahrens nach SGB VIII ergänzend Berücksichtigung finden.
Ergänzende Regelungen
Ergänzende Regelungen sind die §§ 20 (Teilhabeplankonferenz) und 22 SGB IX (Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen) sowie die §§ 117 ff. SGB IX für die Träger der Eingliederungshilfe (Gesamtplanverfahren) (ab 01.01.2020) beziehungsweise §§ 141 ff. SGB XII (bis 31.12.2019) und §§ 36 ff SGB VIII für die Träger der Jugendhilfe (Hilfeplan).