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§ 21 SGB IX: Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Ergänzungen in Abschnitten 1 und 1.2

Dokumentdaten
Stand18.06.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 21 SGB IX

Version001.00

Inhalt der Regelung

Diese Vorschrift richtet sich ausschließlich an die Träger der Eingliederungshilfe oder die Träger der Jugendhilfe, wenn diese die für die Durchführung des Teilhabeverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträger sind. Bei Durchführung des Verfahrens durch die Träger der Eingliederungshilfe erfolgt ein Verweis auf das in den §§ 117 ff. SGB IX (ab 01.01.2020) beziehungsweise in den §§ 141 ff. SGB XII (bis 31.12.2019) geregelte Gesamtplanverfahren, das für die Träger der Eingliederungshilfe ebenfalls Berücksichtigung findet, da dieses an den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit wesentlichen Behinderungen ausgerichtet ist. Für die Träger der Jugendhilfe sollen die Besonderheiten des Hilfeplanverfahrens nach SGB VIII ergänzend Berücksichtigung finden.

Ergänzende Regelungen

Ergänzende Regelungen sind die §§ 20 (Teilhabeplankonferenz) und 22 SGB IX (Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen) sowie die §§ 117 ff. SGB IX für die Träger der Eingliederungshilfe (Gesamtplanverfahren) (ab 01.01.2020) beziehungsweise §§ 141 ff. SGB XII (bis 31.12.2019) und §§ 36 ff SGB VIII für die Träger der Jugendhilfe (Hilfeplan).

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016
Inkrafttreten: 01.01.2018
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 21 SGB IX