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§ 20 SGB IX: Teilhabeplankonferenz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.01.2022

Änderung

Überarbeitung - Teilhabestärkungsgesetz

Dokumentdaten
Stand27.12.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021 in Kraft getreten am 01.01.2022
Rechtsgrundlage

§ 20 SGB IX

Version003.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 der Vorschrift regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Durchführung der Teilhabeplankonferenz.

Absatz 2 beinhaltet Regelungen, sofern dem Wunsch des Leistungsberechtigten nach einer Teilhabeplankonferenz nicht entsprochen werden kann und bestimmt eine Fallgestaltung, bei der von dem Wunsch zu einer Teilhabeplankonferenz nicht abgewichen werden kann.

Absatz 3 regelt den Teilnehmerkreis an Teilhabeplankonferenzen und dass Leistungsberechtigte auf die Angebote der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX besonders hingewiesen werden sollen.

Absatz 4 verweist hinsichtlich der Frist zur Entscheidung über den Antrag auf § 15 Abs. 4 SGB IX.

Ergänzende Regelungen

Ergänzende Regelungen sind § 15 SGB IX (Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern) § 19 SGB IX (Teilhabeplan), § 21 SGB IX (Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren) § 22 SGB IX (Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen) § 23 SGB IX (Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz) und § 32 SGB IX (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung).

Die Teilhabeplankonferenz

Die Teilhabeplankonferenz ist ein zusätzliches Verfahren der Bedarfsfeststellung in den Fällen der Trägermehrheit, das die Möglichkeiten der Beteiligung von Leistungsberechtigten stärken und in komplexen trägerübergreifenden Leistungsfällen die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger unterstützen soll. Der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger hat nach Absatz 1 des § 20 SGB IX die Verpflichtung, die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Teilhabeplankonferenz zu prüfen und diese den Leistungsberechtigten bei entsprechender Notwendigkeit anzubieten. Die Leistungsberechtigten haben ihrerseits einen Anspruch auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz, dem nach pflichtgemäßem Ermessen Rechnung zu tragen ist. Der verantwortliche Rehabilitationsträger übernimmt die Organisation der Teilhabeplankonferenz nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften des SGB I und des SGB X.

Form und Durchführung der Teilhabeplankonferenz

Eine Teilhabeplankonferenz kann nur mit Zustimmung der Leistungsberechtigten durchgeführt werden. Für die Form und Durchführung der Teilhabeplankonferenz werden keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben gemacht. Gesetzlich festgelegt ist, dass alle Leistungen in einem Beteiligungsverfahren Bestandteil des von dem leistenden Rehabilitationsträger zu erstellenden Teilhabeplans werden, unabhängig davon, ob die beteiligten Rehabilitationsträger oder das Jobcenter die Feststellungen/Informationen zu ihren Teilleistungen nur zuliefern oder ob sie ihre Teilleistungen selbst verbescheiden und erbringen.

Der leistende Rehabilitationsträger verantwortet auch das Teilhabeplanverfahren. Das bedeutet: Erstellung eines Teilhabeplans und die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz.

In das Teilhabeplanverfahren sind neben den beteiligten Rehabilitationsträgern und dem Jobcenter andere öffentliche Stellen, die keine Rehabilitationsträger sind, einzubeziehen, soweit dies für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich und im Rahmen der Zusammenarbeitsregelungen nach den allgemeinen Vorschriften geboten und möglich ist (§ 22 Abs. 1 SGB IX). Die Vorschrift führt als „andere öffentliche Stellen“ insbesondere die Pflegekassen und die Integrationsämter auf. Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger beziehungsweise des Jobcenters erforderlich sind, ist der leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, einen Teilhabeplan zu erstellen.

Die Rehabilitationsträger und Jobcenter tragen nach § 64 SGB X ihre Verwaltungskosten selbst, soweit keine besonderen Kostenerstattungsansprüche nach anderen Vorschriften greifen. Für den Leistungsberechtigten ist das Verfahren der Teilhabeplankonferenz kostenfrei. Dessen notwendige Kosten trägt der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger unter den Voraussetzungen des § 65a SGB I.

Nach § 15 Abs. 4 S. 2 SGB IX ist bei Durchführung einer Teilhabeplankonferenz innerhalb von 2 Monaten nach Antragseingang zu entscheiden.

Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist dies den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen (§ 18 Abs. 1 SGB IX).

Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

Kommt eine Teilhabeplankonferenz nicht zustande, bleiben im Bedarfsfall den Rehabilitationsträgern und dem Jobcenter gemeinsame Beratungen zu den Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf und den Eingliederungsleistungen unbenommen. Hierfür gelten die allgemeinen Regelungen über die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger.

Ausnahmen von der Einberufung der Teilhabeplankonferenz

Fehlt bereits die Zustimmung der Leistungsberechtigten, kann eine Teilhabeplankonferenz nicht durchgeführt werden.

Von dem Vorschlag zur Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann nur abgewichen werden, wenn

  • die Einwilligungen zur Verarbeitung der Sozialdaten nach § 23 Abs. 2 SGB IX nicht erteilt wurde oder
  • Einvernehmen der Leistungsträger besteht, dass der zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs maßgebliche Sachverhalt auch schriftlich ermittelt werden kann, oder
  • der Aufwand zur Durchführung einer Teilhabeplankonferenz nicht in einem angemessenen Verhältnis zur beantragten Leistung steht.

Beabsichtigt der leistende Träger von der Durchführung einer Teilhabeplankonferenz trotz einer entsprechend geäußerten Bitte des Leistungsberechtigten abzusehen, ist der Leistungsberechtigte zu den für die Entscheidung ausschlaggebenden Gründen in freier Form anzuhören. Von dem Vorschlag der Leistungsberechtigten auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann nicht abgewichen werden, wenn Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder beantragt wurden.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021 BGBl. Jahrgang 2021Teil I, Seite 1387

Inkrafttreten: 01.01.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/27400

Durch ihre Beteiligung am Teilhabeplanverfahren (§ 19 Abs. 1 SGB IX) nehmen die Jobcenter folgerichtig auch an möglichen Teilhabeplankonferenzen teil.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016
Inkrafttreten: 01.01.2018
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 20 SGB IX