Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 17 SGB IX: Begutachtung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen (BTHG)

Dokumentdaten
Stand09.01.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 17 SGB IX

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt in Ergänzung der Regelungen zur Zuständigkeitsklärung und Leistungsfeststellung nach den §§ 14 und 15 SGB IX die Rahmenbedingungen für eine Beauftragung von Sachverständigen und die Begutachtung durch Sachverständige sowie die Berücksichtigung der Begutachtungsergebnisse bei der Feststellung des Rehabilitationsbedarfs. Sie konkretisiert die Notwendigkeit der Abstimmung, wenn mehrere Rehabilitationsträger beteiligt sind.

Nach Absatz 1 sind bei Notwendigkeit eines Gutachtens durch den leistenden Rehabilitationsträger regelmäßig drei Sachverständige in Wohnortnähe zu benennen, von denen der Antragsteller einen auswählt.

Das Gutachten ist nach Absatz 2 innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung entsprechend einheitlicher Grundsätze der Rehabilitationsträger zu erstellen und wird den Entscheidungen der beteiligten Rehabilitationsträger zugrunde gelegt.

Absatz 3 verpflichtet den Leistenden, sich in Fällen der Beteiligung weiterer Rehabilitationsträger mit diesen über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung abzustimmen. Die Begutachtungsergebnisse werden in den gemeinsamen Teilhabeplan einbezogen.

Nach Absatz 4 ist durch die Rehabilitationsträger sicherzustellen, dass Sachverständige in Anspruch genommen werden können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Regelung wird ergänzt und beeinflusst durch die Vorgaben

  • zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs (§ 13 SGB IX),
  • zur Zuständigkeitsklärung (§ 14 SGB IX)
  • zur Leistungsverantwortung und Koordinierung bei mehreren beteiligten Rehabilitationsträgern (§ 15 SGB IX),
  • zu den Erstattungsansprüchen zwischen den Rehabilitationsträgern (§ 16 SGB IX),
  • zur Erstattung selbstbeschaffter Leistungen (§ 18 SGB IX) und
  • zur Teilhabeplanung (§ 19 ff SGB IX).

Anzuwendendes Recht

Nach § 301 Abs. 1 S. 1 SGB VI sind für Leistungen zur Teilhabe jeweils bis zu deren Ende die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.

Es gilt somit grundsätzlich das am Tag der rechtswirksamen Antragstellung maßgebende Recht, und zwar sowohl hinsichtlich der Antragsprüfung (Zuständigkeitsklärung, konkrete Bedarfsfeststellung, Fristen und Anspruchsvoraussetzungen), als auch hinsichtlich der Leistungserbringung.

Beauftragung von Sachverständigen

Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (siehe auch § 13 SGB IX) ein Gutachten erforderlich, benennt der nach § 14 SGB IX leistende Rehabilitationsträger dem Antragsteller in der Regel drei möglichst wohnortnahe sowie zugangs- und kommunikationsbarrierefrei erreichbare Sachverständige.

Hat sich der Betroffene für einen der Sachverständigen entschieden, erstellt dieser das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Auftrages.

Sind im Sinne von § 15 SGB IX mehrere Rehabilitationsträger beteiligt, erfolgt die trägerübergreifende Bedarfsfeststellung bei Notwendigkeit von Begutachtungen möglichst auf der Basis nur eines Gutachtenauftrages bei einem einzelnen, im Vorfeld gemeinsam von den beteiligten Trägern bestimmten Sachverständigen. Die Beteiligten informieren einander über Anlass, Notwendigkeit, Ziel und Umfang von Begutachtungen.

Begutachtung

Die Begutachtung erfolgt unter sozialmedizinischen Aspekten. Es gelten hierfür die von den Rehabilitationsträgern vereinbarten beziehungsweise zu vereinbarenden einheitlichen Grundsätze. Dies soll insbesondere dazu beitragen, Mehrfachbegutachtungen zu vermeiden.

Nach den jeweiligen Leistungsgesetzen der einzelnen Rehabilitationsträger können jedoch gegebenenfalls besondere Anforderungen an die Begutachtung gestellt sein (zum Beispiel im Bereich der Krankenversicherung gutachterliche Stellungnahme nur durch den MDK).

Der Sachverständige erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung (§ 17 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Maßgebend ist das Datum des Zugangs des Auftrags bei ihm.

Das Gutachten soll im Ergebnis alle erforderlichen, umfassenden Feststellungen zu allen in Betracht kommenden Bedarfen enthalten, weitere Begutachtungen sind zu vermeiden.

Bedarfsfeststellung auf der Grundlage des Gutachtens

Die Entscheidung über den Rehabilitationsbedarf erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim Rehabilitationsträger (§ 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX). Dabei werden die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen Bestandteil des Teilhabeplans nach § 19 SGB IX und der Entscheidung des Leistenden beziehungsweise der beteiligten Reha-Träger zugrunde gelegt.

Können die Fristen nicht eingehalten werden, ist der Versicherte über die Gründe der Verzögerung zu informieren. Beachte GRA zu § 18 SGB IX.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Das Bundesteilhabegesetz stellt im Wesentlichen eine weitreichende Überarbeitung des SGB IX dar. Die bisherigen Regelungen wurden neu geordnet und ergänzt. Neue Regelungen zur umfassenden Bedarfsfeststellung und Teilhabeplanung sowie zu Fristen und Erstattungsoptionen wurden aufgenommen.

§ 17 SGB IX neuer Fassung regelt das Begutachtungsverfahren im Rahmen der Bedarfsfeststellung. Der Regelungsgehalt entspricht dabei im Wesentlichen dem der bisherigen Fassung des § 14 Abs. 2 S. 4 und Abs. 5 SGB IX.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 17 SGB IX