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§ 13 SGB IX: Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand05.01.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 13 SGB IX

Version001.00

Inhalt der Regelung

Nach Absatz 1 werden die Rehabilitationsträger verpflichtet, systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) zu verwenden, aufgrund derer die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs bei dem jeweiligen Rehabilitationsträger einheitlich und nachprüfbar durchgeführt werden kann. Satz 2 legt fest, dass diese Instrumente der Gemeinsamen Empfehlung „Grundsätze für Instrumente zur Bedarfsermittlung“ entsprechen sollen.

Absatz 2 beschreibt Grundanforderungen denen die Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs zu entsprechen haben.

Es ist vorgesehen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Wirkung der eingesetzten Instrumente untersucht und die Ergebnisse bis zum Ablauf des Jahres 2019 veröffentlicht. Diese Untersuchung dient sowohl dem verwaltungsinternen und trägerübergreifenden Informationsaustausch vorrangig auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation als auch der öffentlichen und fachlichen Diskussion über die Instrumente unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Expertise.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Eine ergänzende Regelung findet sich in § 19 SGB IX (Teilhabeplan) wonach die zur individuellen Bedarfsermittlung eingesetzten Instrumente im Teilhabeplan zu dokumentieren sind.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016
Inkrafttreten: 01.01.2018
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 13 SGB IX