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§ 12 SGB IX: Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand13.02.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 12 SGB IX

Version001.00

Inhalt der Regelung

Nach Absatz 1 werden die Rehabilitationsträger verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine frühzeitige Erkennung eines Rehabilitationsbedarfs ermöglichen. Nach Absatz 1 Satz 2 werden die Rehabilitationsträger verpflichtet, Informationsangebote bereitzustellen, die über die Leistungen zur Teilhabe des jeweiligen Rehabilitationsträgers, die Möglichkeiten der Inanspruchnahme und die nach § 32 geförderten Stellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung Auskunft geben. Nach Absatz 1 Satz 3 benennen die Rehabilitationsträger Ansprechstellen, die die in § 12 vorgesehenen Informationsangebote an die entsprechenden Stellen vermitteln.

Absatz 2 stellt klar inwieweit die Verpflichtungen nach dieser Vorschrift für Jobcenter, Integrationsämter und die Pflegekassen gelten. Absatz 3 zeigt Möglichkeiten auf, wie Rehabilitationsträger, Integrationsämter und Pflegekassen die Informationsangebote durch Verbände und Vereinigungen oder im Falle der Jobcenter durch die Bundesagentur für Arbeit bereitstellen oder vermitteln können.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Ergänzende Regelungen sind die Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I, die Beratungspflicht nach § 14 SGB I, die Auskunftspflicht zu Sozialleistungen nach § 15 SGB I oder die Hinwirkungspflicht auf die Stellung sachdienlicher Anträge nach § 16 Abs. 3 SGB I.

Frühzeitige Bedarfserkennung

Die Rehabilitationsträger sollen durch geeignete Maßnahmen die frühzeitige Erkennung eines Rehabilitationsbedarfes sicherstellen. Konkrete Vorgaben, wie dies zu erfolgen hat, gibt es nicht. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, regelhaft medizinische Gutachten oder konkrete Leistungsbilder erstellen zu lassen.

Ansprechstellen

Die Rehabilitationsträger sind verpflichtet, Informationsangebote bereitzustellen, die über die Leistungen zur Teilhabe des jeweiligen Rehabilitationsträgers, die Möglichkeiten der Inanspruchnahme und die nach § 32 geförderten Stellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung Auskunft geben. Zur Vermittlung dieser Informationen müssen die Rehabilitationsträger Ansprechstellen benennen, die auch für die Kommunikation mit anderen Rehabilitationsträgern und mit Arbeitgebern verantwortlich sind. Weitergehende Maßnahmen, wie zum Beispiel die Einrichtung von Beratungsteams oder internetbasierten Informationsangeboten liegen im Ermessen der Rehabilitationsträger und sollen auf die Bedürfnisse der Leistungsberechtigten ausgerichtet werden.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016
Inkrafttreten: 01.01.2018
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 12 SGB IX