Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 10 SGB IX: Sicherung der Erwerbsfähigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Änderungen im Abschnitt 3

Dokumentdaten
Stand14.11.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 10 SGB IX

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift entspricht in den Absätzen 1 bis 3 der bisher in § 11 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 enthaltenen Regelung zum „Zusammenwirken der Leistungen“ und dient der zügigen und effizienten Leistungserbringung.

Die Rehabilitationsträger werden nach Absatz 1 verpflichtet, neben Leistungen zur medizinischen Rehabilitation weitere Rehabilitationsbedarfe zur Teilhabe am Arbeitsleben zu prüfen. Damit wird die Zielsetzung aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Vermeidung von Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit) und Nr. 3 SGB IX (Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben) umgesetzt.

Nach Absatz 2 wird die Erforderlichkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geprüft, wenn während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar wird, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist.

Gemäß Absatz 3 ist zur Klärung des Hilfebedarfs nach den Absätzen 1 und 2 bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen auch das Integrationsamt zu beteiligen.

Der neu hinzugefügte Absatz 4 erweitert die nach § 12 SGB IX bestehende allgemeine Hinwirkungspflicht der Rehabilitationsträger auch auf die Beantragung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Trägers der medizinischen Rehabilitation fallen.

Nach Absatz 5 haben die Rehabilitationsträger auf eine frühzeitige Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hinzuwirken, wenn sie durch den Arbeitgeber infolge einer Arbeitsplatzgefährdung nach § 167 Abs. 2 S. 4 SGB IX im Rahmen der Prävention hinzugezogen wurden.

Frühzeitiges Erkennen eines Leistungsbedarfs

Mit der Vorschrift soll ein frühzeitiges Erkennen eines Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ein nahtloser Übergang zwischen der medizinischen und der beruflichen Rehabilitation gewährleistet werden.

Die Prüfung, ob durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann, hat bei der Einleitung, während der Durchführung und bei Abschluss der Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu erfolgen. Zu dieser Prüfung sind nicht nur die Rehabilitationsträger verpflichtet, deren Leistungsrecht auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfasst, sondern alle Träger die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen.

Für die Träger der Rentenversicherung enthält § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI noch eine spezielle Vorschrift, die das gleiche Anliegen verfolgt.

Die Bundesagentur für Arbeit ist im Rahmen des § 54 SGB IX zu beteiligen. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen sind zur Klärung des Hilfebedarfs die Integrationsämter einzuschalten, wenn insbesondere deren Aufgaben nach § 185 SGB IX berührt werden.

Gefährdung des Arbeitsplatzes

Eine Klärung, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, hat nach Absatz 2 der Vorschrift bereits dann zu erfolgen, wenn während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar wird, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist. Eine solche Gefährdung ist gegeben, wenn der nach Abschluss der Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu erwartende Gesundheitszustand oder eine vorhandene oder zu erwartende Behinderung eine Wiederaufnahme der bisherigen Beschäftigung voraussichtlich nicht zulassen. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 3 SGB IX und § 167 SGB IX (Prävention) zu sehen.

Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, muss der für die Leistung zur medizinischen Rehabilitation zuständige Träger mit dem Rehabilitanden und dem für die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich klären, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, damit diese bei vorhandenem Bedarf so frühzeitig wie möglich eingeleitet werden können. Dabei sind wiederum die Integrationsämter zu beteiligen, wenn der Hilfebedarf in deren Aufgabenbereich eingreifen kann (Absatz 3).

Hinwirkungspflicht auf Leistungen außerhalb der eigenen Zuständigkeit

Der für die Leistung zur medizinischen Rehabilitation zuständige Rehabilitationsträger hat nach Absatz 4 darauf hinzuwirken, dass Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Fällen der Absätze 1 und 2 frühzeitig und nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen gestellt werden. Entsprechende Anträge sind unabhängig von der Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch entgegenzunehmen. Soweit es erforderlich ist, gelten die Vorschriften des 4. Kapitels (§§ 14 bis 24 SGB IX) zur Koordinierung der Leistungen.

Pflichten der Rentenversicherungsträger nach § 167 SGB IX durch den Arbeitgeber

Bei Hinzuziehung der Rehabilitationsträger im Rahmen der Prävention (Betriebliches Eingliederungsmanagement) durch den Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 S. 4 SGB IX haben sie nach § 10 Abs. 5 SGB IX ebenfalls auf eine frühzeitige Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzes hinzuwirken. Auch hierbei sind, soweit erforderlich, die Vorschriften zur Koordinierung von Leistungen anzuwenden.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Die Vorschrift (bisher § 11 SGB IX) wurde durch das Bundesteilhabegesetz redaktionell überarbeitet und um die Absätze 4 und 5 erweitert.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5786

Mit Artikel 1 SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl 2001, Teil 1, S. 1046) wurde das Leistungsrecht zur Teilhabe am Arbeitsleben neu geordnet. Die Vorschrift wurde erstmalig aufgenommen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 10 SGB IX