§ 7 SGB IX: Vorbehalt abweichender Regelungen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 11.09.2018 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift bestimmt in Satz 1, dass die Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) über die Leistungen zur Teilhabe gelten, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Satz 2 stellt klar, dass sich die Zuständigkeiten und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen richten. Im Satz 3 wird geregelt, dass das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ein Leistungsgesetz ist.
Absatz 2 bestimmt, dass - abweichend von Absatz 1 - die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (zum Beispiel SGB V, VI, VII) immer vorgehen. Das sind die Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Teilhabeplanverfahren und zur Zuständigkeitsklärung. Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
Vorbehalt abweichender Regelungen
In § 7 SGB IX wird das Verhältnis des SGB IX Teil 1 zum Leistungsrecht nach den Sozialgesetzbüchern wesentlich geschärft. Durch den neuen Absatz 2 gelten die Regelungen für das Verfahren der Bedarfsermittlung, für das Teilhabeplanverfahren und für die Zuständigkeitsklärung zwischen den Rehabilitationsträgern bundesweit einheitlich und zwingend. Absatz 2 sieht deshalb vor, dass die Kapitel 2 bis 4 vorrangig gegenüber anderen Leistungsgesetzen anzuwenden sind und hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. Von diesem Vorrang bleiben die leistungsrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Leistungsgesetze jedoch unberührt. Für die Anspruchsvoraussetzungen und für den Leistungsumfang haben die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Kapitel 2 bis 4 keine Auswirkungen.
Nach Absatz 2 Satz 1 sind die Vorschriften nach den Kapiteln 2 bis 4 von dem schon bislang geltenden Vorrang der Leistungsgesetze der Rehabilitationsträger zukünftig ausgenommen. Die Regelungen zur Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen, zur Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs und die Verfahrensvorschriften zur Koordinierung der Leistungen gelten damit ihrerseits vorrangig, das heißt unmittelbar und uneingeschränkt. Hiermit wird sichergestellt, dass alle Rehabilitationsträger koordiniert zusammenarbeiten, indem sie die Bedarfe umfassend ermitteln und die Leistungen nahtlos feststellen und erbringen. Darüber hinaus besteht Rechtssicherheit für alle Beteiligten im Verfahren, weil im Rahmen der Ermittlung und Koordinierung der Leistungen ein aufwändiger Abgleich mit anderen Leistungsgesetzen entbehrlich ist. Soweit nach den Kapiteln 2 bis 4 Abweichungen durch die Leistungsgesetze zugelassen werden sollen, sind sie ausdrücklich benannt, wie zum Beispiel im Rahmen der Erbringung vorläufiger Leistungen nach § 24 SGB IX. Kapitel 1 wird von der Vorrangwirkung nicht umfasst, so dass insbesondere der im SGB IX verankerte Behinderungsbegriff den Anwendungsrang des bisherigen Rechts im Verhältnis zu den Leistungsgesetzen beibehält.
Nach Absatz 2 Satz 2 werden die Vorschriften über das Verfahren zur Koordinierung der Leistungen nach Kapitel 4 abweichungsfest im Sinne von Art. 84 Abs. 1 S. 5 GG geregelt. Durch Landesrecht können damit keine Regelungen getroffen werden, nach der kommunale Träger, überörtliche Träger oder die Behörden der Länder als Rehabilitationsträger andere Verfahren der Koordinierung, Beschleunigung und Teilhabeplanung zu befolgen hätten. Das besondere Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung zur Koordinierung der Leistungen ergibt sich aus der Notwendigkeit zur zeitlichen und verfahrensmäßigen Abstimmung der Rehabilitationsträger und zur tragfähigen Kostenerstattung zwischen den Rehabilitationsträgern bei der Bewilligung von Leistungen. Soweit einzelne Regelungen nicht für die Träger Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe gelten, sind diese im Kapitel 4 ausdrücklich benannt.