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§ 6 SGB IX: Rehabilitationsträger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Korrektur Abschnitt 1

Dokumentdaten
Stand27.07.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 6 SGB IX

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift nennt in Absatz 1 die Leistungsträger, die für die einzelnen Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX) der Leistungen zur Teilhabe zuständig sind und legt für sie „Rehabilitationsträger“ als einheitlichen Oberbegriff fest. Zugleich erfolgt eine Klarstellung, welchen Leistungsgruppen welche Rehabilitationsträger zugeordnet werden. Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

Rehabilitationsträger

In Absatz 1 wurden die Vorschriften über die Zuständigkeit der Rehabilitationsträger an die Reform der Eingliederungshilfe angepasst. Aufgrund der Neuverortung der Eingliederungshilfe im SGB IX, Teil 2 und der dementsprechenden Streichung aus dem SGB XII treten die Träger der Eingliederungshilfe in Absatz 1 Nummer 7 an die Stelle der dort bislang genannten Träger der Sozialhilfe. Die Träger der Eingliederungshilfe werden durch Landesrecht bestimmt. Die neue Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe an Bildung wird den Rehabilitationsträgern zugeordnet, die bereits nach bisheriger Rechtslage Leistungen erbringen, die auch der Teilhabe an Bildung von Menschen mit Behinderungen zugutekommen.

In Absatz 3 wird die bisher in § 6a SGB IX enthaltene Regelung zur Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger nach dem SGB II aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 neu verortet. Die Aufzählung der unterschiedlichen Formen der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II erübrigt sich durch die in § 6d SGB II übergreifend verankerte Bezeichnung „Jobcenter“ für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6b SGB II. An der bisherigen Rechtsstellung der Jobcenter ändert sich dadurch nichts. Ist nach § 19 SGB IX ein Teilhabeplan zu erstellen, legt die Bundesagentur für Arbeit diesen ihrem Eingliederungsvorschlag zugrunde. Der Eingliederungsvorschlag kann auf den Teilhabeplan durch Übernahme relevanter Bestandteile Bezug nehmen. Neu ist die Möglichkeit, die Jobcenter am Teilhabeplanverfahren nach § 22 SGB IX zu beteiligen. Damit wird insbesondere im Aufgabenbereich von zugelassenen kommunalen Trägern das Schnittstellenmanagement zur Bundesagentur für Arbeit und zu anderen Rehabilitationsträgern verbessert.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: hier 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 6 SGB IX