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§ 5 SGB IX: Leistungsgruppen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Überarbeitung im Rahmen des BTHG

Dokumentdaten
Stand15.06.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 5 SGB IX

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift gibt einen Überblick über die verschiedenen Leistungsgruppen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Menschen, die im Rahmen der in § 4 SGB IX angesprochenen Sozialleistungen erbracht werden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift wird für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzt durch die §§ 15 und 15a SGB VI in Verbindung mit § 42 ff. SGB IX, § 16 SGB VI in Verbindung mit § 49 ff. SGB IX, § 28 SGB VI in Verbindung mit §§ 64 ff. SGB IX, § 31 SGB VI sowie § 6 SGB IX.

Leistungsgruppen

Als Leistungen zur Teilhabe werden durch die Träger der Rentenversicherung nur folgende Leistungsgruppen erbracht

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 15 und 15 a SGB VI in Verbindung mit § 42 ff. SGB IX),
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI in Verbindung mit § 49 ff. SGB IX),
  • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§ 28 SGB VI in Verbindung mit § 64 ff. SGB IX).

Für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kommen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX nur Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen in Betracht. Darüber hinaus können sonstige Leistungen zur Teilhabe gem. § 31 SGB VI erbracht werden.

Im Übrigen bestehen für nachfolgende Leistungsgruppen folgende (weitere) Trägerzuordnungen:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation >> Krankenversicherung, Unfallversicherung, Träger des Sozialen Entschädigungsrechts, Jugendhilfe, Sozial-/Eingliederungshilfe
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben >> Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherung, Träger des Sozialen Entschädigungsrechts, Jugendhilfe, Sozial-/Eingliederungshilfe
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung >> Unfallversicherung, Träger des Sozialen Entschädigungsrechts, Jugendhilfe, Sozial-/Eingliederungshilfe
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe >> Unfallversicherung, Träger des Sozialen Entschädigungsrechts, Jugendhilfe, Sozial-/Eingliederungshilfe

sowie jeweils

  • unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen.
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016
Inkrafttreten: 01.01.2018
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Die bisherigen Leistungsgruppen sind im Wesentlichen in die Neufassung des § 5 SGB IX durch das BTHG übernommen worden. Neu aufgenommen in das Teilhaberecht wurden die Leistungen zur Teilhabe an Bildung, die den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern der Eingliederungshilfe (bis 31.12.2019: Sozialhilfeträger) zugeordnet sind. Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden künftig Leistungen zur sozialen Teilhabe genannt.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Der Überblick über die Leistungsgruppen zur Teilhabe ist eine gesetzliche Vorschrift, die mit dem SGB IX neu eingeführt wurde (Art. 68 Abs. 1 SGB IX).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 5 SGB IX