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§ 4 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Korrektur Schreibfehler

Dokumentdaten
Stand27.08.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 4 SGB IX

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift verknüpft das „soziale Recht“ von Menschen mit Behinderung auf Sozialleistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, wie es in § 10 SGB I enthalten ist, mit den Ansprüchen, die in SGB IX sowie in den für die einzelnen Rehabilitationsträger geltenden besonderen Vorschriften geregelt sind.

Ergänzende Regelungen

Die Vorschrift wird ergänzt durch § 10 SGB I.

Zielsetzung

In Ergänzung der bereits in § 10 SGB I genannten Ziele sind in § 4 Abs. 1 SGB IX weitere eigenständige Zielsetzungen der Sozialleistungen zur Teilhabe geregelt. Danach sind Leistungen zur Teilhabe unabhängig von der Ursache der Behinderung zu erbringen und umfassen auch Maßnahmen der Familienentlastung und Stützung des familiären Umfelds. Im Einzelnen sollen mit den notwendigen Sozialleistungen die Ziele verfolgt werden, eine Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern beziehungsweise ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern, Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit/Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten und einen vorzeitigen Bezug laufender Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

Mit den beschriebenen Zielvorgaben soll entsprechend des in § 9 SGB IX normierten Grundsatzes „Rehabilitation vor Rente und Pflege“ eine möglichst weitgehende Unabhängigkeit und eine weitgehend selbstständige Lebensführung der Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen ermöglicht werden. Außerdem gehört es zu den Aufgaben der Leistungen und sonstigen Hilfen des SGB IX, die Entwicklung des oben genannten Personenkreises, insbesondere in der Kindheit ganzheitlich zu fördern und behinderungsbedingten Benachteiligungen entgegenzuwirken. Hierbei umfassen die Leistungen zur Teilhabe für Kinder auch die notwendigen Leistungen zur Betreuung, Bildung und Erziehung.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX umfassen die Leistungen zur Teilhabe die notwendigen Sozialleistungen, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.

Für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wird diese Forderung konkretisiert durch die spezifische Zielsetzung, Leistungen zur Teilhabe nur dann zu erbringen, wenn die Behinderung sowie die Teilhabeleistung sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (§ 7 SGB IX in Verbindung mit §§ 9, 10 SGB VI).

Nach Absatz 1 Nummer 2 ist es Ziel der zu erbringenden Sozialleistungen, die Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern. Eine möglichst weitgehende Unabhängigkeit und selbstständige Lebensführung zu gewährleisten, entspricht dem Grundsatz „Reha vor Rente, Pflege und anderen Sozialleistungen“. Bezüglich des Begriffs der Pflegebedürftigkeit wird auf die §§ 14 und 15 SGB XI verwiesen.

Das in Absatz 1 Nummer 3 festgelegte Ziel der zu erbringenden Sozialleistung, ist die dauerhafte Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten des Leistungsberechtigten.

Die notwendige Sozialleistung soll gemäß Absatz 1 Nummer 4 die persönliche Entwicklung fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen oder erleichtern.

Vollständige und umfassende Leistungserbringung

§ 4 Abs. 2 SGB IX stellt in Satz 1 klar, dass Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen zunächst die gleichen Sozialleistungen und sonstigen Hilfen wie Menschen ohne Behinderung in Anspruch nehmen können. Die speziell für diesen Personenkreis vorgesehenen Leistungen zur Teilhabe sind Sozialleistungen, die gezielt auf die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen gerichtet sind und diesem Personenkreis eine umfassende Teilhabe in allen Lebensbereichen ermöglichen sollen. § 4 Abs. 2 S. 2 SGB IX übernimmt in weiterentwickelter Fassung die bisherige Vorschrift des § 5 Abs. 2 RehaAnglG. Danach erbringt der zuständige Reha-Träger die Leistungen im Rahmen der für ihn geltenden Rechtsvorschriften so umfassend vollständig und auch in entsprechend gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers nicht erforderlich werden.

Leistungen für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder

§ 4 Abs. 3 SGB IX regelt spezifische Anforderungen an Leistungen zur Teilhabe für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder. Die Teilhabeleistungen für diesen Personenkreis müssen so ausgestaltet sein, dass sie die Entwicklung von Kindern und ihre Integration in die Gesellschaft unterstützen. Im Interesse von Kindern mit Behinderungen sind die notwendigen Hilfen möglichst integrativ zu erbringen. Im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen bei der Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung sind die Eltern in die Planung und Gestaltung der Leistungen grundsätzlich mit einzubeziehen. Kinder sind je nach Alter und Entwicklungsstand daran zu beteiligen.

Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderung

Der neu eingefügte Absatz 4 stellt klar, dass die Leistungen zur Teilhabe auch Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen zur Versorgung und Betreuung ihrer Kinder umfassen.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016
Inkrafttreten: 01.01.2018
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen der bisherigen Rechtslage. Absatz 4 stellt klar, dass die Leistungen zur Teilhabe auch Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen zur Versorgung und Betreuung ihrer Kinder umfassen.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Die Beschreibung der übergreifenden Zielsetzungen der Leistungen zur Teilhabe ist eine gesetzliche Vorschrift, die mit dem SGB IX neu eingeführt wurde (Art. 68 Abs. 1 SGB IX).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 4 SGB IX