§ 3 SGB IX: Vorrang von Prävention
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 15.02.2018 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.01 |
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift verdeutlicht den Vorrang der Prävention. Sie knüpft an die in § 1 SGB IX genannten Ziele an und verdeutlicht, dass im Interesse dieser Ziele, soweit möglich, der Eintritt von Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten vermieden werden soll, wobei alle Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Aufgabenstellung hierauf hinzuwirken haben. Absatz 2 stellt diese Vorschrift in den Kontext der nationalen Präventionsstrategie, die mit dem 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG) ins Leben gerufen wurde.
Ergänzende Regelungen
Die Vorschrift wird durch § 14 SGB VI ergänzt.
Die Vorschrift nimmt Bezug auf die Regelungen der §§ 20d bis 20g SGB V zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie (Präventionskonferenz, Landesrahmenvereinbarungen und Modellvorhaben).
Zielsetzung
Das in § 3 SGB IX normierte Prinzip des Vermeidens von Behinderungen ist keine gesonderte Sozialleistung, sondern eine grundsätzliche Zielrichtung, die von allen Rehabilitationsträgern zu beachten ist. Mit diesem Grundprinzip wird eine Handlungsmaxime für die Rehabilitationsträger aufgestellt, bei der es im Kern darum geht, dass Leistungen zur Teilhabe rechtzeitig angeboten und eingeleitet werden. Die Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 SGB IX unterstreicht mit der erstmaligen und ausdrücklichen Erwähnung in § 3 SGB IX die hervorgehobene Bedeutung dieses Instruments für die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter.
Da Leistungen zur Teilhabe nicht nur auf die vorhandenen Beeinträchtigungen abstellen, sondern auch umfangreiche Verhaltens- und Lebensstiländerungen zum Ziel haben, verfolgen sie damit stets auch präventive Ziele. Im Zuge dieser präventiven Ziele sollen weiter gehende Leistungen zur Teilhabe, Entgeltersatzleistungen und vorzeitige Renten aus gesundheitlichen Gründen möglichst vermieden werden.
Nach Absatz 2 wird im Sinne einer Klarstellung der Bezug zur nationalen Präventionsstrategie, die mit dem Präventionsgesetz in das SGB V aufgenommen wurde, hergestellt.
Nach wie vor bleibt die Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur Gewährung präventiver Leistungen auf die Sicherung der Erwerbsfähigkeit für Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden, beschränkt (§ 14 SGB VI). Im Mittelpunkt dieser Leistungen steht die Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit der Versicherten, ohne dass bereits ein Bedarf für Rehabilitationsleistungen besteht. Darüber hinaus kann der Rentenversicherungsträger nur Leistungen im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenstellung, also zur Eingliederung in das Erwerbsleben erbringen.
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
Inkrafttreten: hier 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522 |
SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) |
Inkrafttreten: 01.07.2001 |
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074 |
Die Vorschrift ist zum 01.07.2001 in Kraft getreten (Art. 68 Abs. 1 SGB IX).