§ 1 SGB IX: Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 17.04.2018 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 003.00 |
Schlüsselwörter |
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Inhalt der Regelung
Die Vorschrift formuliert die Ziele des Neuntes Buches im Rahmen des Sozialgesetzbuches.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Die Vorschrift wird durch § 10 SGB I ergänzt.
Personenkreis und Zielsetzung
§ 1 S. 1 SGB IX definiert zuerst den Personenkreis, auf den die Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ausgerichtet sind: Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen.
Vorangestellt und hervorgehoben wird in Satz 1 das Ziel, Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen durch besondere Sozialleistungen (Leistungen zur Teilhabe) zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Rehabilitation dient danach unmittelbar der Inklusion von Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Menschen und sichert diesen den von der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006; in Deutschland in Kraft getreten am 26.03.2009) geforderten barrierefreien Zugang unter anderem zur Arbeits- und Berufswelt. Der mit dieser Zielsetzung verbundene umfassende Ansatz bezieht alle Lebensumstände von Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Menschen ein.
Satz 2 stellt klar, dass dabei den Bedürfnissen von Frauen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Frauen, beispielsweise aufgrund von Erziehungsaufgaben und anderen Familienpflichten, in besonderer Weise Rechnung zu tragen ist; entsprechendes gilt auch für die besonderen Bedürfnisse von Kindern. Die Regelung entspricht in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes der bisherigen Rechtslage und wurde redaktionell um die Anforderung ergänzt, den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung zu tragen. Diese Anforderung an die Leistungserbringung und die Verfahrensausgestaltung war bislang in § 10 SGB IX alter Fassung geregelt. Grundsätzlich muss bei der Leistungserbringung immer der Mensch mit Behinderungen in seiner jeweiligen Lebenslage und seiner individuellen Beeinträchtigung berücksichtigt werden.
Für die Verwaltung wird der Hinweis in Satz 2 unter anderem im Rahmen von § 8 SGB IX „Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigen“ konkretisiert, so dass § 1 S. 2 SGB IX die allgemeine und § 8 SGB IX die spezielle Regelung ist.
Die Leistungen zur Teilhabe können nur Angebote sein, die von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen aktiv genutzt werden sollen, um das Ziel dieser Leistungen zu erreichen. Die Vorschrift zielt darauf ab, die eigenen Fähigkeiten zur Selbstbestimmung und zur Selbsthilfe der Leistungsberechtigten zu stärken, zu unterstützen und eine möglichst selbständige Lebensführung zu ermöglichen.