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§ 315b SGB VI: Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA ist mit den anderen Rentenversicherungsträgern abgestimmt worden.

Dokumentdaten
Stand28.08.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 315b SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift nennt Renten und Zusatzrenten des Beitrittsgebiets aus freiwilligen Beiträgen, die in der bisherigen Höhe weiter zu leisten sind, wenn hierauf am 31.12.1991 ein Anspruch bestand.

Allgemeines

Nach dem Recht des Beitrittsgebiets konnten freiwillige Beiträge zur Sozialversicherung nach den Verordnungen vom 28.01.1947, 25.06.1953 und 15.03.1968 gezahlt werden.

Aus den freiwilligen Beiträgen nach der Verordnung vom 15.03.1968 wurde beim Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, die in der Verordnung eigenständig geregelt waren, eine Zusatzrente berechnet und zusätzlich neben der Rente aus der Sozialpflichtversicherung oder auch eigenständig gezahlt.

Nach der Verordnung vom 28.01.1947 war eine freiwillige Versicherung und eine Versicherung auf eine Zusatzrente möglich. Für die freiwillige Versicherung waren andere Beiträge zu zahlen als für die Versicherung auf eine Zusatzrente. Im Einzelnen galt Folgendes:

a) Beiträge zur freiwilligen Versicherung

Bei Prüfung der wartezeitmäßigen Anspruchsvoraussetzungen wurden die freiwilligen Beiträge berücksichtigt, wenn aus den Zeiten der versicherungspflichtigen Tätigkeit die erforderliche Wartezeit allein nicht erfüllt war. Bei der Rentenberechnung wurde danach unterschieden, ob die freiwilligen Beiträge für die Erfüllung der Wartezeit erforderlich waren oder ob das nicht der Fall war.

War die Wartezeit auch ohne die freiwilligen Beiträge erfüllt, zählten die freiwilligen Beiträge nicht für die Anzahl der Arbeitsjahre. Es wurden besondere Steigerungsbeträge gewährt, die zu den errechneten Rentenbeträgen gezahlt wurden (vergleiche § 5 Abs. 3 der 1. Renten-VO).

War die Wartezeit teilweise mit den freiwilligen Beiträgen erfüllt, wurde die Mindestrente in Höhe von 330,00 M geleistet.

Nach der Verordnung vom 25.06.1953 wurde für Versicherte, die bisher als Selbstversicherte ausschließlich freiwillige Beiträge gezahlt hatten oder vom 01.04.1953 an die freiwillige Versicherung als Selbstversicherung aufnahmen, die freiwillige Versicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt durchgeführt. Für diesen Personenkreis wurde immer die Mindestrente in Höhe von 330,00 M gezahlt.

b) Freiwillige Beiträge auf Zusatzrente

Aus diesen freiwilligen Beiträgen wurde eine Zusatzrente berechnet, die zusätzlich zur Rente aus der Sozialpflichtversicherung gezahlt wurde. Die Zusatzrente betrug für jedes Jahr, für das Beiträge gezahlt wurden, ein Zweihundertstel der nach dem Grundbetrag zu gewährenden Rente.

Bereits im Rahmen der Neuregelungen zum 01.07.1990 waren die Zusatzrenten und die Rente nach der Verordnung vom 25.06.1953 von der Rentenangleichung auszunehmen und in bisheriger Höhe in DM weiterzuzahlen (vergleiche § 9 RentenAnglG DDR). Die als Bestandteil der Renten nach § 5 Abs. 3 der 1. Renten-VO gezahlten besonderen Steigerungsbeträge waren von der Rentenangleichung nicht ausgenommen, weil sie keine Renten im Sinne von § 9 RentenAnglG DDR waren. Die Zusatzrenten und die Rente nach der Verordnung vom 25.06.1953 durften zum 01.01.1991 und zum 01.07.1991 auch nicht angepasst werden.

Bei der Umwertung nach § 307a Abs. 1 bis 5 und 7 SGB VI in eine dynamische Rente bleiben die auf freiwilligen Beiträgen beruhenden besonderen Steigerungsbeträge außer Betracht, weil für diese Beträge keine Arbeitsjahre nach dem Recht des Beitrittsgebiets zu ermitteln waren. Das gilt gleichermaßen für die Mindestrente aufgrund der nach der Verordnung vom 25.06.1953 gezahlten freiwilligen Beiträge und die Zusatzrenten. Diese Renten sollen in bisheriger Höhe weitergezahlt und nicht in den Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI eingerechnet werden. Die auf freiwilligen Beiträgen beruhenden besonderen Steigerungsbeträge gehen dagegen in den Auffüllbetrag ein und werden darüber weitergezahlt.

Betroffene Renten

§ 315b SGB VI erfasst

  • die Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.01.1947,
  • die Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15.03.1968,
  • die Rente nach der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung vom 25.06.1953,

wenn hierauf bereits am 31.12.1991 ein Anspruch bestand.

Nicht von § 315b SGB VI erfasst sind dagegen die in der Sozialpflichtrente nach § 5 Abs. 3 der 1. Renten-VO enthaltenen besonderen Steigerungsbeträge sowie die Mindestrenten, die aus der Sozialpflichtversicherung gezahlt werden, weil für die Erfüllung der Wartezeit auch die freiwilligen Beiträge erforderlich waren.

Keine Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen

Die nach § 315b SGB VI weiterzuzahlende Rente unterliegt nicht den Vorschriften der §§ 90 bis 97 SGB VI über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen. Diese Beträge sind also selbst dann zu zahlen, wenn ein aus den persönlichen Entgeltpunkten und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkten (Ost) errechnete Monatsbetrag der Rente wegen vorgenannter Vorschriften nicht zu leisten ist.

Der nach § 315b SGB VI zur Versichertenrente zu leistende Betrag ist jedoch wie die Versichertenrente selbst als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn der sich nach § 315b SGB VI ergebende Betrag als Versichertenrente zu zahlen ist.

Keine Anpassung der weiterzuzahlenden Leistung

Die von § 315b SGB VI erfassten Renten sind - wie der Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI - von zukünftigen Rentenanpassungen ausgeschlossen, weil ihnen keine persönlichen Entgeltpunkte zugrunde liegen.

Wegfall

Die Renten sind so lange zu zahlen, wie der Anspruch für diese Renten nach dem bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Recht besteht. Soweit eigenständige Anspruchsgrundlagen für freiwillig Versicherte bestanden (zum Beispiel in der Verordnung vom 15.03.1968), entsprachen diese jedoch den Vorschriften in der Sozialpflichtversicherung. Die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, ist somit wie bei den Renten der Pflichtversicherung zu prüfen.

Keine Weiterzahlung zur Folgerente

Die Zahlung einer Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15.03.1968 (FVZR), endet mit dem Beginn einer Folgerente nach den Vorschriften des SGB VI.

Die nach der Verordnung vom 15.03.1968 gezahlten freiwilligen Beiträge werden bei der Berechnung der Folgerente nach § 256a Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz SGB VI berücksichtigt.

Eine weitere Anwendung des § 315b Nr. 3 SGB VI ist ab dem Beginn der Folgerente nicht gerechtfertigt.

Die weggefallene FVZR-Zusatzrente findet in entsprechender Anwendung des § 315a SGB VI gegebenenfalls in einem Auffüllbetrag der Höhe nach Berücksichtigung (siehe Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.07.2009, AZ: L 8 R 544/06).

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Durch Artikel 1 Nummer 66 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) wurden in der Vorschrift rückwirkend ab 01.01.1992 (Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes) die Worte „in der bisherigen Höhe“ durch die Worte „in Höhe des um 6,84 vom Hundert erhöhten bisherigen Betrages“ ersetzt.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

§ 315b SGB VI wurde durch Artikel 1 Nummer 138 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) in das SGB VI eingefügt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 315b SGB VI