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§ 301 SGB VI: Leistungen zur Teilhabe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.03.2021

Änderung

Ergänzung infolge des Gesetzes Digitale Rentenübersicht

Dokumentdaten
Stand24.02.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) vom 11.02.2021 in Kraft getreten am 01.07.2023
Rechtsgrundlage

§ 301 SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 Satz 1 regelt, dass für Leistungen zur Teilhabe bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.

Absatz 1 Satz 2 stellt sicher, dass der Rentenausschluss des § 116 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 weiter Anwendung findet, wenn die Leistungen zur Teilhabe nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht erbracht werden.

Nach Absatz 2 können Träger der Rentenversicherung, die am 31.12.1991 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, zur Krankenhausbehandlung weiter betreiben.

Im Rahmen des Absatzes 3 haben für Leistungen zur Teilhabe auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind und bei denen voraussichtlich durch Leistungen zur Teilhabe die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

Absatz 4 wird zum 01.07.2023 neu aufgenommen.

Danach gelten Rehabilitationseinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin als zugelassen, wenn ihrer Leistungserbringung bereits zuvor entsprechende Vereinbarungen mit Rentenversicherungsträgern zugrunde lagen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 301 Abs. 1 S. 2 SGB VI stellt eine Übergangsregelung zu dem ab 01.01.2001 gestrichenen § 116 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB VI dar.

Die Regelung besitzt jedoch aufgrund Zeitablaufs inzwischen keine Relevanz mehr.

In der vorliegenden GRA wird deshalb auf Ausführungen zu den entsprechenden rentenrechtlichen Sachverhalten verzichtet.

§ 301 Abs. 4 SGB VI nimmt Bezug auf die ab 01.07.2023 geltenden Regelungen des § 15 SGB VI zu den Zulassungsmodalitäten für Rehabilitationseinrichtungen.

Allgemeines

Nach § 301 Abs. 1 S. 1 SGB VI finden für Leistungen zur Teilhabe bis zu deren Ende die Vorschriften weiter Anwendung, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, ihrer Inanspruchnahme galten.

Dies gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf die von den Rehabilitanden zu leistende Zuzahlung bei den stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und den stationären sonstigen Leistungen.

Anzuwendendes Recht

Es gilt grundsätzlich das am Tag der rechtswirksamen Antragstellung maßgebende Recht, und zwar sowohl hinsichtlich der Antragsprüfung (begehrte Leistung, konkrete Bedarfsfeststellung, versicherungsrechtliche und persönliche Voraussetzungen sowie Ausschlussgründe), als auch hinsichtlich der Leistungserbringung (Hauptleistung und ergänzende Leistungen).

Übergangsregelung für Bestandsrentner

Nach § 301 Abs. 3 SGB VI hat der Personenkreis der Bestandsrentner, die noch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit beziehen, weiterhin die persönlichen Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen erfüllt, wenn durch die Leistungen voraussichtlich die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

Zugelassene Rehabilitationseinrichtungen

Nach § 301 Abs. 4 SGB VI gelten Rehabilitationseinrichtungen weiterhin als zugelassen, wenn sie bereits zuvor Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgrund von Vereinbarungen mit einem Träger der Rentenversicherung erbracht haben und sofern die Anforderungen nach § 15 Abs. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2023 erfüllt sind.

Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) vom 11.02.2021 (BGBl. I°S. 153)

Inkrafttreten: 01.07.2023

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/23550

Der neue Absatz 4 stellt die Übergangsregelung für die ab 01.07.2023 geltenden Regelungen des § 15 SGB VI zu den Zulassungsmodalitäten für Rehabilitationseinrichtungen dar.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Mit dem SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde der Begriff „Rehabilitation“ jeweils durch den Begriff „Teilhabe“ ersetzt. Der Begriff „Teilhabe“ ist in § 9 SGB VI definiert und seit 01.07.2001 der Oberbegriff für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Mit dem EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wurde eine dem § 301 SGB VI in der Fassung des RRG 1999 gleichlautende Fassung zum 01.01.2001 geschaffen.

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 1 § 1 des Korrekturgesetzes vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) ist das zum 01.01.2000 vorgesehene Inkrafttreten des § 301 SGB VI in der Fassung des RRG 1999 auf den 01.01.2001 hinausgeschoben worden; es wäre allerdings nur zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz nicht - wie mit dem EM-ReformG geschehen - etwas Anderes geregelt worden wäre.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) sollte § 301 SGB VI bereits zum 01.01.2000 im Absatz 1 um den Satz 2 und um den Absatz 3 ergänzt werden. Mit der Ergänzung im Absatz 1 wurde geregelt, dass der Rentenausschluss nach § 116 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB VI über den 31.12.1999 hinaus weiter gilt, wenn die Leistungen zur Rehabilitation nach bis zum 31.12.1999 geltenden Recht bewilligt wurden. Nach Absatz 3 sollten auch die berufs- beziehungsweise erwerbsunfähigen Versicherten nach der Neuregelung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die persönlichen Voraussetzungen für eine Rehabilitation erfüllt haben.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 301 SGB VI trat in den alten Bundesländern zum 01.01.1992, in den neuen Bundesländern bereits zum 01.01.1991 in Kraft. Eine vergleichbare Vorschrift war bis zum 31.12.1991 im AVG nicht enthalten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 301 SGB VI