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§ 281c SGB VI: Meldepflichten im Beitrittsgebiet

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand22.06.2004
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RÜG vom 25.07.1991 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 281c SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 281c SGB VI hat lediglich deklaratorische Bedeutung und verweist allgemein auf die Regelungen des § 28a Abs. 1 bis 3, 5 sowie der §§ 28b und 28c SGB IV.

Die Vorschrift gewährleistet, dass die Regelungen über die Meldepflichten bei versicherungspflichtigen Beschäftigten auch für die nach § 229a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtigen mitarbeitenden Ehegatten im Beitrittsgebiet entsprechend anzuwenden sind. Der selbständig tätige Ehegatte ist insoweit als Arbeitgeber anzusehen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Für mitarbeitende Ehegatten, die nicht als Beschäftigte nach § 1 SGB VI versicherungspflichtig sind, sondern ausschließlich nach § 229a Abs. 1 SGB VI der Versicherungspflicht unterliegen, waren besondere Regelungen erforderlich.

Die Übergangsregelung zur Angleichung der Versicherungspflicht der mitarbeitenden Ehegatten im Beitrittsgebiet (vgl. § 229a SGB VI) wird durch § 281c SGB VI, der Verweisvorschrift auf die Meldepflichten, ergänzt.

In diesem Zusammenhang sind weitere Übergangsvorschriften zu nennen. Hinsichtlich der Beitragsberechnung und -zahlung, werden seit dem 01.01.1992 die mitarbeitenden Ehegatten wie Beschäftigte behandelt. Die Beitragsbemessungsgrundlage bei im Beitrittsgebiet mitarbeitenden Ehegatten wird gemäß § 279a SGB VI aus den Einnahmen der Tätigkeit ermittelt. Nach § 279c Abs. 2 SGB VI bzw. Abs. 3 i.d.F. bis 31.03.1999 werden die Beiträge vom Selbständigen und seinen mitarbeitenden Ehegatten je zur Hälfte getragen (siehe § 279c SGB VI). Für den Einzug und die Zahlung der Beiträge gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag §§ 28d ff. SGB IV (vgl. § 279d SGB VI).

Meldepflichten

Meldepflichtiger ist nach § 281c SGB VI der selbständig tätige Ehegatte. Er hat die nach § 28a Abs. 1 bis 3 SGB IV notwendigen Meldungen gegenüber der Einzugsstelle zu erstatten. Insbesondere kommen folgende meldepflichtigen Tatbestände in Betracht:

Die Meldungen haben die nach § 28a Abs. 3 SGB IV genannten Daten des versicherten mitarbeitenden Ehegatten zu enthalten.

Dieser muss stets einen Überblick über die für ihn abgegebenen Meldungen haben. Daher hat der selbständig Tätige dem mitarbeitenden Ehegatten den Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen (§ 28a Abs. 5 SGB IV).

Durch die Betreuungspflicht der Einzugsstellen wird gewährleistet, dass der selbständige Ehegatte als Arbeitgeber die Meldungen rechtzeitig, vollständig und richtig erstattet. Die Einzugsstelle hat dann für eine rechtzeitige Weiterleitung der aufbereiteten Meldung Sorge zu tragen (§ 28b SGB IV). Einzelheiten des Meldeverfahrens kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 28c SGB IV durch Rechtsverordnung bestimmen. Der § 28c SGB IV ist Rechtsgrundlage für die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung vom 10. Februar 1998 (Datenerfassungs- und –übermittlungsverord­nung - DEÜV) und gilt somit auch für die Meldungen nach § 281c SGB VI.

Bis zum 31. Dezember 1998 waren die Zweite Verordnung über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung und für die Bundesanstalt für Arbeit (Zweite Datenerfassungsverordnung - 2. DEVO) und die Zweite Verordnung über die Datenübermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern im Bereich der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit (Zweite Datenübermittlungsverordnung - 2. DÜVO) dafür maßgebend.

Mitarbeitende Ehegatten

Die mitarbeitenden Ehegatten von Selbständigen sind ab 01.01.1992 nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur dann in der Rentenversicherung pflichtversichert, wenn ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) gegen Arbeitsentgelt (vgl. § 14 SGB IV) vorliegt.

Im Beitrittsgebiet unterlagen mitarbeitende Ehegatten nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Um den bisher Pflichtversicherten die Möglichkeit zu geben, die ihnen nach dem Recht der ehemaligen DDR zugewiesene Form der Alterssicherung als Pflichtversicherung weiterführen zu können, wurde § 229a Abs. 1 SGB VI eingeführt.

Demnach sind mitarbeitende Ehegatten, die bereits am 31. Dezember 1991 rentenversicherungspflichtig waren, von der Regelung des § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI mangels Vorliegens eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aber nicht erfasst werden, für die weitere Dauer ihrer Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 229a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Hiervon werden auch die mitarbeitenden Ehegatten von selbständig tätigen Landwirten erfasst.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Beitrittsgebiet selbständige Tätigkeiten in der Landwirtschaft, bei denen auch eine Versicherungspflicht mitarbeitender Ehegatten entstehen konnte, in beachtlichem Umfang erst im Zuge der Auflösung der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produktionsgenossenschaften möglich waren.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

In-Kraft-Treten:

Quelle zum Entwurf:

01.01.1992

BT-Drucksache 12/405

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 104 Renten-Überleitungsgesetz - RÜG - vom 25. Juli 1991 (BGBl. I. S. 1606) eingeführt und trat am 1. Januar 1992 in Kraft (Art. 42 Abs. 1 RÜG). Bis zu diesem Zeitpunkt waren vergleichbare Regelungen nicht vorhanden.

Da im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten von selbständig Tätigen versicherungspflichtig waren und die Versicherungspflicht gemäß § 229a Abs. 1 SGB VI weitergeführt werden konnte, war eine Regelung über die Meldepflicht erforderlich. Die mitarbeitenden Ehegatten im Beitrittsgebiet gehören zu den sonstigen versicherungspflichtigen Personen. Daher ergänzt § 281c SGB VI die Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen (siehe § 191 SGB VI).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 281c SGB VI