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§ 279a SGB VI: Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

ohne Abstimmung GRA

Dokumentdaten
Stand07.01.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RÜG vom 25.07.1991 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 279a SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Beitragsbemessungsgrundlage für nach § 229a SGB VI versicherungspflichtige mitarbeitende Ehegatten sind die Einnahmen aus der Tätigkeit beim Ehegatten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ergänzt § 162 SGB VI für die nach § 229a SGB VI weiterhin versicherungspflichtigen mitarbeitenden Ehegatten.

Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme

Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme gelten die Regelungen für Arbeitnehmer nach § 14 SGB IV, mit der Maßgabe, dass die Einnahmen nicht aus einer Beschäftigung sondern aus der geleisteten Tätigkeit im Betrieb des Ehegatten zufließen.

Danach sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Tätigkeit, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Tätigkeit oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, beitragspflichtige Einnahme.

RÜG vom 25.07.1991

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 98 RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I, 1606) eingefügt worden. Sie ist eine ausschließlich auf das Beitrittsgebiet bezogene Übergangsregelung und trat am 01.01.1992 in Kraft.

Die Regelung war notwendig geworden, weil im Beitrittsgebiet hinsichtlich der Versicherungspflicht der mitarbeitenden Ehegatten von Selbständigen andere Regelungen galten, als in den alten Bundesländern.

Mitarbeitende Ehegatten von Selbständigen im Beitrittsgebiet unterlagen der Rentenversicherungspflicht, auch wenn sie nicht in einem echten Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV standen. Sie blieben nach Maßgabe des § 229a SGB VI auch über den 31.12.1991 hinaus weiterhin versicherungspflichtig ohne Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses.

Für diesen Personenkreis bestimmt § 279a SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 279a SGB VI