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§ 276a SGB VI: Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.10.2020

Änderung

Vollständige Überarbeitung und Abstimmung mit dem Regionalträger

Dokumentdaten
Stand01.10.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 17.07.2017 in Kraft getreten am 22.07.2017
Rechtsgrundlage

§ 276a SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 2

Inhalt der Regelung

§ 276a SGB VI ist eine Folgeänderung zu den Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung und entspricht als Übergangsvorschrift § 172 Abs. 3 beziehungsweise 3a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012.

§ 276a SGB VI regelt in Absatz 1, dass Arbeitgeber für bestimmte geringfügig entlohnte Beschäftigte, die versicherungsfrei sind, Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen haben.

Der Abs. 1a bestimmt für Beschäftigte, die nach § 230 Abs. 9 SGB VI weiterhin versicherungsfrei sind, die entsprechende Anwendung von § 172 SGB VI.

Der Abs. 2 entspricht § 172 Abs. 4 SGB VI und bestimmt, dass für den Beitragsanteil des Arbeitgebers die Vorschriften des SGB IV über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Bußgeldvorschriften entsprechend gelten.

Bis 31.12.2004 bestand nach § 276a SGB VI für ältere Bezieher von Arbeitslosenhilfe die Möglichkeit, ihre beitragspflichtigen Einnahmen zu erhöhen. Die zusätzlichen Beiträge hatten die Versicherten selbst zu tragen. Für diese Beiträge war der Beitragssatz des Jahres maßgebend, für das die Beiträge gezahlt wurden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 276a SGB VI in der Fassung ab 01.01.2013 ist eine Sonderregelung zu § 230 Abs. 8 SGB VI beziehungsweise ab 01.01.2017 zu § 230 Abs. 9 SGB VI.

§ 276a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004 war eine Sonderregelung zu § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004.

Arbeitgeberanteil bei Beitragsfreiheit (Absatz 1)

Seit 01.01.2013 unterliegen geringfügig entlohnte Beschäftigte grundsätzlich - entgegen der zuvor geltenden Rechtslage - der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 01.01.2013 bestanden haben, wurden Übergangsregelungen geschaffen. Nach § 230 Abs. 8 SGB VI bleiben Personen, die am 31.12.2012 als Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 versicherungsfrei waren, in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach altem Recht weiterhin gegeben sind.

In diesem Fall ist der Arbeitgeber nach § 276a Abs. 1 SGB VI verpflichtet, einen Beitragsanteil zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts zu zahlen, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre.

Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt nach § 8a SGB IV ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag 5 % des Arbeitsentgelts.

Bezug einer Vollrente wegen Alters (Absatz 1a)

Mit Wirkung ab 01.01.2017 ist die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze verschoben worden.

Bis zum 31.12.2016 waren alle Versicherten, die eine Vollrente wegen Alters bezogen, versicherungsfrei. Für sie wurden nach § 172 SGB VI nur vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge gezahlt. Damit weiterhin für diese Personen in derselben Beschäftigung der Arbeitgeberbeitrag gezahlt wird, wurde neben der Bestandschutznorm des § 230 Abs. 9 SGB VI beim § 172 SGB VI ein neuer Absatz 1a eingefügt. Dieser stellt sicher, dass weiterhin vom Arbeitgeber die Pauschalbeiträge gezahlt werden. Das war notwendig, weil § 172 Abs. 1 SGB VI in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze gilt.

Einzug und Abführung des Arbeitgeberanteils (Absatz 2)

§ 276a Abs. 2 SGB VI erklärt die Vorschriften des Dritten Abschnitts des SGB IV für entsprechend anwendbar. Auch wenn lediglich der Arbeitgeberanteil anfällt, wird damit sichergestellt, dass die abzuführenden Beitragsanteile im Rahmen des üblichen Beitragsverfahrens zu zahlen sind.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) als Einzugsstelle erhebt daher auch die nach § 276a Abs. 1 SGB VI fällig werdenden Arbeitgeberanteile.

Darüber hinaus sind auch die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 SGB IV anzuwenden, so dass Ordnungswidrigkeiten im Melde- und Lohnabzugsverfahren geahndet werden können.

Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2509)

Inkrafttreten: 22.07.2017

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11926

Durch Artikel 1 Nummer 13 wurde in Absatz 1a „§ 172 Absatz 1“ durch „§ 172“ ersetzt.

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexi-Rentengesetz) vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch Artikel 1 Nummer 34 wurde folgender Absatz 1a eingefügt:

„Für Beschäftigte, die nach § 230 Absatz 9 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind, gilt § 172 Absatz 1 entsprechend.“

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773, BR-Drucksache 625/12

Durch Artikel 4 des oben genannten Gesetzes wurde die Vorschrift erneut eingefügt.

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1516

§ 276a SGB VI wurde gestrichen; es handelte sich um eine Folgeänderung zur Einführung des Arbeitslosengeldes II.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1515

Durch Artikel 5 des oben genannten Gesetzes wurden in § 276a Abs. 2 S. 2 SGB VI die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

HSanG vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/1636

§ 276a SGB VI war eine Sonderregelung zu den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI. Sie ermöglichte älteren Arbeitslosenhilfebeziehern unter bestimmten Voraussetzungen die Aufstockung der beitragspflichtigen Einnahmen und gewährte damit einen Vertrauensschutz.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 276a SGB VI