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§ 269 SGB VI: Steigerungsbeträge der Höherversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.06.2022

Änderung

Redaktionelle Änderung

Dokumentdaten
Stand18.06.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 in Kraft getreten am 01.01.2005
Rechtsgrundlage

§ 269 SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Für Beiträge der Höherversicherung sind zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge zu leisten. Die Höhe der Leistung von Steigerungsbeträgen, die für Beiträge der „echten“ Höherversicherung und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI zu erbringen ist, ist in Absatz 1 der Vorschrift geregelt.

Die Absätze 2 bis 4 legen fest, dass die Steigerungsbeträge der Anrechnung nach § 90 SGB VI und der Aufteilung nach § 91 SGB VI unterliegen sowie bei Wiederheirat beziehungsweise Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft abgefunden werden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Voraussetzungen für eine Höherversicherung waren in § 234 SGB VI geregelt, der ab dem 01.01.1998 gestrichen wurde. Über § 280 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997 wurden die Bedingungen für die Beitragszahlung festgelegt.

§ 269 Abs. 2 bis 4 SGB VI stellen Sonderregelungen zu den §§ 90, 91 und 107 SGB VI dar.

Beiträge, aus denen Steigerungsbeträge zu leisten sind

Zusatzleistungen nach § 269 SGB VI können sich aus Höherversicherungsbeiträgen (Abschnitt 2.1), freiwilligen Beiträgen im Beitrittsgebiet (Abschnitt 2.2) und unechter Höherversicherung (Abschnitt 2.3) ergeben.

Höherversicherungsbeiträge

Höherversicherungsbeiträge konnten frühestens ab 01.06.1949 gezahlt werden (Gesetz über die Höherversicherung in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten vom 14.03.1951, BGBl. I S. 188). Beitragsmarken mit dem Aufdruck „HV“ waren allerdings erst ab Juni 1951 bei den Postämtern erhältlich. Deshalb sind für die Zeit vom 01.06.1949 bis zum 31.12.1951 verwendete Beitragsmarken ohne den Aufdruck „HV“ als Höherversicherungsbeiträge anzurechnen, soweit sie als freiwillige Beiträge neben Pflichtbeiträgen entrichtet wurden (Erlass des BMA vom 28.09.1951, AZ: IV a 3 - 4247/51).

Im Land Berlin war die Höherversicherung erst vom 01.01.1952 an möglich.

Eine dem Höherversicherungsgesetz vom 14.03.1951 vergleichbare Regelung bestand im Saarland zunächst nicht. Die Höherversicherung nach § 11 AVG, § 1234 RVO ist im Saarland erst durch das Gesetz Nr. 590 vom 13.07.1957 - Amtsblatt 1957, 789 - eingeführt worden. § 11 AVG, § 1234 RVO sind rückwirkend ab 01.01.1957 in Kraft getreten (Artikel 2 § 19 Gesetz Nr. 590). Beitragsmarken mit dem Aufdruck „HV“ gab es im Saarland ab 01.09.1957. Davor galten die alten saarländischen Beitragsmarken, für die bisher kein Aufdruck „HV“ vorgesehen war. Die über den 31.12.1956 hinaus bis zum 31.08.1957 verwendeten alten saarländischen Beitragsmarken sind als Höherversicherungsbeiträge zu behandeln, soweit sie als freiwillige Beiträge neben Pflichtbeiträgen entrichtet wurden.

Für die bis zum 31.12.1956 neben Pflichtbeiträgen gezahlten freiwilligen Beiträge im Saarland sind Entgeltpunkte im Rahmen des § 258 SGB VI zu ermitteln. Das gilt entsprechend für saarländische Landwirte, die vom 01.01.1957 bis 31.03.1963 rechtmäßig freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung neben Pflichtbeiträgen zur Arbeiterrentenversicherung gezahlt haben.

Für freiwillige Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.1957 im übrigen Bundesgebiet, die mit Pflichtbeiträgen oder anderen freiwilligen Beiträgen zusammentreffen, sind Entgeltpunkte und keine Steigerungsbeträge der Höherversicherung zu ermitteln (vergleiche GRA zu § 70 SGB VI und GRA zu § 256 SGB VI).

Nach § 280 SGB VI sind Beiträge für Zeiten vor 1998 zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind. Durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) ist die Höherversicherung für Beitragszeiträume ab 01.01.1998 ersatzlos geschlossen worden (vergleiche GRA zu § 234 SGB VI).

Für Zeiten vor der Einführung der Höherversicherung am 01.06.1949 gezahlte Überversicherungsbeiträge sind ausschließlich als freiwillige Beiträge anzurechnen.

Freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet

Sind im Beitrittsgebiet freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.01.1947 in der Zeit vom 01.01.1962 bis 31.12.1990 in Höhe von 3,00 M, 6,00 M, 9,00 M oder 12,00 M gezahlt worden, sind für diese freiwilligen Beiträge Steigerungsbeträge zur Höherversicherung zu errechnen (siehe auch GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 4.7). Diese Beiträge nehmen nicht an der Berechnung der dynamischen Rente teil (so auch BSG vom 27.01.1999, AZ: B 4 RA 7/98 R).

Freiwillige Beiträge, die als Höherversicherungsbeiträge gelten (unechte Höherversicherung)

Nach § 32b AVG, § 1255b RVO galten freiwillige Beiträge in der Zeit vom 01.01.1979 bis 31.12.1991, die nicht für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Kalenderjahren oder nicht in ausreichender Höhe entrichtet wurden, als Höherversicherungsbeiträge. Die Regelung des § 32b AVG, § 1255b RVO ist nicht in das SGB VI übernommen worden, weil eine fehlende kontinuierliche Beitragsentrichtung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung den Wert für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten negativ beeinflusst.

Auch die Regelung des Art. 2 § 15 Abs. 2 AnVNG, Art. 2 § 15 Abs. 2 ArVNG ist nicht in das SGB VI übernommen worden. Danach galten freiwillige Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.1957, die in einem Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen, anderen freiwilligen Beiträgen oder Ersatzzeiten zusammentrafen, als Höherversicherungsbeiträge.

Aus allen diesen freiwilligen Beiträgen sind somit Entgeltpunkte und keine Steigerungsbeträge der Höherversicherung mehr zu ermitteln. Die daraus resultierende Rente unterliegt auch der jährlichen Anpassung.

Statische Leistungen der unechten Höherversicherung, die auf § 32b AVG, § 1255b RVO oder auf Art. 2 § 15 Abs. 2 AnVNG, Art. 2 § 15 Abs. 2 ArVNG beruhen, können nur noch zu nach § 307 SGB VI umgewerteten AVG-Renten oder RVO-Renten gezahlt werden. Folgt auf eine solche Rente eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente, sind bei der Prüfung der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte die Ausführungen in der GRA zu § 88 SGB VI, Abschnitt 11.1 zu beachten.

Eine Fallgestaltung der unechten Höherversicherung ist allerdings zumindest für Zeiträume bis zum 31.12.1991 in das SGB VI übernommen worden. Wie bereits nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AVG und § 1402 Abs. 3 Satz 1 RVO gelten gemäß § 281 Abs. 1 SGB VI im Zeitraum einer Nachversicherung liegende freiwillige Beiträge bis zum 31.12.1991 als Höherversicherungsbeiträge (vergleiche GRA zu § 281 SGB VI, Abschnitt 2). Das gilt gegebenenfalls auch für Zeiten vor dem 01.06.1949, dem frühestmöglichen Beginn der echten Höherversicherung.

Inflationsbeiträge

Keine Steigerungsbeträge erhalten Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 01.10.1921 und für Angestellte in der Zeit vom 01.08.1921 jeweils bis zum 31.12.1923 gezahlt worden sind (sogenannte „Inflationsbeiträge“). Diese Zeiten sind nach § 246 Satz 1 SGB VI beitragsgeminderte Zeiten und erhalten ihre Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 7 SGB VI.

Monatsbetrag einer Rente aus Grundbeiträgen

Steigerungsbeträge nach Absatz 1 der Vorschrift sind Zusatzleistungen zur Rente. Die Zahlung eines Steigerungsbetrages setzt demnach einen Rentenanspruch nach dem SGB VI voraus (BSG vom 14.05.2003, AZ: B 4 RA 55/02 R).

Besteht aus den rentenrechtlichen Zeiten wegen fehlender Wartezeit kein Rentenanspruch, können die Beiträge der Höherversicherung lediglich im Rahmen des § 210 SGB VI erstattet werden. Eine Kapitalabfindung, wie sie das Recht bis zum 31.12.1991 in § 72 AVG und § 1295 RVO vorsah, scheidet mangels entsprechender Rechtsgrundlage im SGB VI aus.

Besteht ein Anspruch auf einen Monatsbetrag einer Rente aus Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Grundbeiträgen, sind die Steigerungsbeträge der Höherversicherung auch dann zu erbringen, wenn dieser Monatsbetrag der Rente wegen des Zusammentreffens von Rente und von Einkommen (§§ 93, 96a, 97, 313 SGB VI) nicht geleistet wird.

Das gilt auch für eine Halbwaisenrente, die wegen § 89 Abs. 3 SGB VI als niedrigere Rente nicht gezahlt wird. Die Steigerungsbeträge der Höherversicherung sind hier zusammen mit der höheren oder zuerst beantragten Waisenrente von dem dafür zuständigen Leistungsträger auszuzahlen.

Zu einer Vollwaisenrente sind auch die Steigerungsbeträge der Höherversicherung aus einer Versicherung zu leisten, die nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI nicht an der Berechnung der Vollwaisenrente teilnimmt. Zur Berechnung der Vollwaisenrente wird auf die GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 3.1 verwiesen.

Höhe der Steigerungsbeträge

Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung des Nennwerts des Beitrags mit einem Prozentsatz, der sich nach dem Lebensalter bei Zahlung des Beitrags richtet. Dabei wird die Zusatzleistung aus den jährlichen Beiträgen zur Höherversicherung ermittelt, wie es bis zum 31.12.1991 nach § 38 AVG und § 1261 RVO üblich war. Bei einer Hinterbliebenenrente wird das Ergebnis zudem mit dem für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der allgemeinen Rentenversicherung multipliziert.

Die Summe der ermittelten Steigerungsbeträge wird sodann als monatliche Zusatzleistung zur Monatsrente geleistet.

Beiträge der Höherversicherung werden für die Ermittlung der Steigerungsbeträge bis zu dem Zeitpunkt berücksichtigt, der sich für freiwillige Beiträge aus § 75 SGB VI ergibt.

Als Steigerungsbeträge werden bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter

  • bis zu 30 Jahren 1,6667 Prozent,
  • von 31 bis 35 Jahren 1,5 Prozent,
  • von 36 bis 40 Jahren 1,3333 Prozent,
  • von 41 bis 45 Jahren 1,1667 Prozent,
  • von 46 bis 50 Jahren 1,0 Prozent,
  • von 51 bis 55 Jahren 0,9167 Prozent,
  • von 56 und mehr Jahren 0,8333 Prozent

des Nennwerts des Beitrags berücksichtigt.

Ermittlung des Lebensalters bei Zahlung des Beitrags

Als Alter des Versicherten gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr. Sind Beiträge der Höherversicherung durch Verwendung von Beitragsmarken entrichtet worden, ist das Ankaufsjahr maßgebend, auf das Entwertungsjahr ist nicht abzustellen. Das gilt auch bei Beiträgen vor dem 01.01.1957. Ausnahmsweise ist auf das Bestimmungsjahr zurückzugreifen, wenn Beiträge der Höherversicherung im bargeldlosen Zahlungsverkehr im Voraus gezahlt worden sind.

Als Ankaufsjahr der freiwilligen Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.01.1947 ist dagegen stets das Kalenderjahr zugrunde zu legen, für das der freiwillige Beitrag gezahlt wurde.

Nennwert des Beitrags

Sind Beiträge durch Verwendung von Beitragsmarken entrichtet, ist von dem jeweiligen auf der Beitragsmarke aufgedruckten Nennwert dieser Beiträge auszugehen.

Das gilt auch für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.01.1947.

Beginn, Änderung und Ende der Zusatzleistung

Die Steigerungsbeträge der Höherversicherung sind laufende Zusatzleistungen. Die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten sind entsprechend anzuwenden (vergleiche § 108 SGB VI).

Steigerungsbeträge und Anrechnungsvorschriften

Die Vorschriften der §§ 93, 96a, 97, 313 SGB VI sind auf die Steigerungsbeträge der Höherversicherung nicht anzuwenden. Einer besonderen Regelung hierfür bedurfte es nicht, weil nur die Rente von der Nichtleistung betroffen ist. Die Steigerungsbeträge der Höherversicherung sind jedoch kein Bestandteil der Rente, sondern eine Zusatzleistung, die in voller Höhe geleistet wird.

Anrechnung auf Renten wegen Todes

Steigerungsbeträge der Höherversicherung sind jedoch anzurechnen, wenn die Höherversicherung zu einer Rente aus eigener Versicherung geleistet wird, die nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV anrechenbares dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen darstellt. Diese Steigerungsbeträge unterliegen ab 01.01.2002 der Einkommensanrechnung. Sie sind also auf die Rente wegen Todes anzurechnen, es sei denn, die Voraussetzungen nach § 114 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 SGB IV sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift bleiben Steigerungsbeträge der Höherversicherung auch über den 31.12.2001 hinaus von der Anrechnung nach § 97 SGB VI ausgenommen.

Anrechnung von Ansprüchen infolge Auflösung der letzten Ehe

Von der Anrechnung nach § 90 Abs. 1 SGB VI werden auch die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner geleisteten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung wegen des subsidiären Charakters der Rente nach dem vorletzten Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner erfasst. Diese werden vorrangig auf den Monatsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner angerechnet (§ 269 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

Übersteigt der anzurechnende Anspruch die Rente und sind in der Rente nach dem vorletzten Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner Steigerungsbeträge der Höherversicherung enthalten, ist der übersteigende Betrag auch auf die Steigerungsbeträge der Höherversicherung anzurechnen, obwohl diese nur Zusatzleistungen sind (§ 269 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Aufteilung nach der Dauer der Ehe beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Aufteilung der Witwenrente und Witwerrente auf mehrere Berechtigte nach § 91 SGB VI bezieht sich auch auf die zusätzlich zum Monatsbetrag der Rente zu leistenden Steigerungsbeträge der Höherversicherung. Diese werden in dem gleichen Verhältnis wie die Rente aufgeteilt (§ 269 Abs. 3 SGB VI).

Abfindung bei Wiederheirat beziehungsweise Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Wird eine Witwenrente oder Witwerrente bei Wiederheirat beziehungsweise Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft des Berechtigten abgefunden (§ 107 SGB VI), sind auch die hierzu gezahlten Steigerungsbeträge der Höherversicherung abzufinden (§ 269 Abs. 4 SGB VI).

Steigerungsbeträge und Zugangsfaktor

Die Vorschriften des § 77 SGB VI sind auf die Steigerungsbeträge der Höherversicherung nicht anzuwenden. Einer besonderen Regelung hierfür bedurfte es nicht, weil diese Beträge Zusatzleistungen sind und für sie keine Entgeltpunkte ermittelt werden (vergleiche auch Abschnitt 4). Bei der Inanspruchnahme einer Rente mit einem Zugangsfaktor kleiner oder größer 1,0 findet somit weder eine Minderung noch eine Erhöhung der Steigerungsbeträge statt. Sie werden immer in voller Höhe geleistet.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Aufgrund der Zusammenfassung der Arbeiterrentenversicherung und der Angestelltenrentenversicherung sind durch Artikel 1 Nummer 54 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) in Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2005 (Artikel 86 Absatz 1 des Gesetzes) die Worte „Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Worte „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt worden.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Durch Artikel 1 Nummer 86 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) wurden mit Wirkung ab 01.01.1992 (Art. 42 Abs. 1 RÜG) in Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort „Höherversicherung“ die Worte „und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3“ eingefügt und in Absatz 1 Satz 3 die Worte „, bei Beiträgen für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 dem Kalenderjahr der Entwertung der Beitragsmarke,“ gestrichen.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 11/4124 und 11/5490

§ 269 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist am 01.01.1992 (Artikel 85 Absatz 1 des Gesetzes) in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 269 SGB VI