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§ 265a SGB VI: Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Redaktionelle Änderungen durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Dokumentdaten
Stand25.05.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 265a SGB VI

Version001.00

Inhalt der Vorschrift

Die Vorschrift regelt Besonderheiten für die Ermittlung der Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag), wenn Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden.

Der seit dem 01.09.2009 aufgehobene § 265a Abs. 2 SGB VI regelte Besonderheiten für den Fall, dass eine Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von im Beitrittsgebiet bzw. in den neuen Bundesländern erworbenen Anrechten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgeführt worden ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 265a SGB VI ergänzt § 85 SGB VI. § 265a Abs. 2 SGB VI i. d. F. bis 31.08.2009 ergänzte § 86 SGB VI sowie § 264a SGB VI.

Allgemeines

Sofern Versicherte mindestens sechs Jahre ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet haben, erhöht sich deren Rente um zusätzliche Entgeltpunkte (Leistungszuschlag). Dabei werden

  • für das 6. bis 10. Jahr je 0,1250 Entgeltpunkte,
  • für das 11. bis 20. Jahr je 0,2500 Entgeltpunkte und
  • für das 21. und jedes weitere volle Jahr 0,3750 Entgeltpunkte

gutgeschrieben.

Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet. Für Versicherte, die sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern ständige Arbeiten unter Tage verrichtet haben, werden die zusätzlichen Entgeltpunkte in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.

Die Regelung des Abs. 2 bezüglich der Umrechnung von im Versorgungsausgleich übertragenen knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) konnte sich auf die Abschläge beschränken, weil es aufgrund der bestehenden Gesetzeslage bereits seit 1992 ausgeschlossen war, dass knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) zugunsten von Versicherten übertragen oder begründet werden konnten.

Bei der Umrechnung von zulasten eines Versicherten übertragenen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) war der Monatsbetrag der Anwartschaften für den Versicherten, für den die knappschaftliche Rentenversicherung die Versicherung durchführt, durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu teilen.

Berücksichtigung der Entgeltpunkte für den Leistungszuschlag als Entgeltpunkte (Ost)

Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.

Hierfür sind zunächst die insgesamt zu berücksichtigenden Entgeltpunkte für den Leistungszuschlag gemäß § 85 SGB VI zu ermitteln.

Anschließend sind die Kalendermonate zu ermitteln, in denen ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden. Liegen den Beitragszeiten Entgeltpunkte (Ost) zugrunde, so liegen auch den zusätzlichen Entgeltpunkten für den Leistungszuschlag Entgeltpunkte (Ost) zugrunde.

Die Formel lautet somit:

Gesamtentgeltpunkte für den LeistungszuschlagxMonate mit EP (Ost) für ständige Arbeiten unter Tage=Entgeltpunkte (Ost) aus Leistungszuschlag
Monate mit EP und EP (Ost) für ständige Arbeiten unter Tage

Siehe Beispiel 1

Abschläge an Entgeltpunkten (Ost) beim Versorgungsausgleich nach dem Recht bis zum 31.08.2009

Ein zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wurde nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durch einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt, soweit das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrages der übertragenen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet hatte. Hierzu regelte § 265a Abs. 2 SGB VI i. d. F. bis 31.08.2009 die Umrechnung der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost), sofern in der Ehezeit bzw. Lebenspartnerschaftszeit knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) erworben wurden.

Für die Ermittlung der übertragenen knappschaftlichen Entgeltpunkte (Ost) war zunächst der aktuelle Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit mit dem Faktor 1,3333 zu vervielfältigen. Das Ergebnis war auf zwei Dezimalstellen zu runden. Anschließend war der Monatsbetrag der im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaft aus der knappschaftlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet durch den ermittelten Wert zu teilen.

Die Formel lautete somit:

Entgeltpunkte (Ost)=übertragene Rentenanwartschaft aus der KnRV im Beitrittsgebiet
aktueller Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit bzw. Lebenspartnerschaftszeitx 1,3333

Hatte ein Versicherter während der Ehezeit bzw. Lebenspartnerschaftszeit Rentenanwartschaften (Ost) sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworben, so war der Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gem. § 86 Abs. 2 SGB VI i. d. F. bis 31.08.2009 vorab auf die beteiligten Versicherungszweige zu verteilen.

Für den Versorgungsausgleich zugunsten eines Versicherten hatte die Vorschrift keine Bedeutung, da bei einem Ausgleichsberechtigten, für den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See das Konto führte, die Gutschrift in der allgemeinen Rentenversicherung vorzunehmen war. Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkte sich deshalb allein auf die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten (Ost) in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

In dem seit 01.09.2009 geltenden Recht ist die bisherige Regelung nicht mehr erforderlich, da jedes Anrecht für sich ausgeglichen wird. Gem. § 10 Abs. 2 VersAusglG kommt allenfalls eine Verrechnung für Anrechte gleicher Art durch den Versorgungsträger in Betracht. Anrechte aus der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten hierbei gem. § 120f Abs. 2 Nr. 2 SGB VI – wegen des unterschiedlichen Rentenartfaktors – jedoch nicht als gleichartige Anrechte.

Beispiel 1:

(Beispiel zum Abschnitt 3)

Der Versicherte hat insgesamt 291 Monate mit ständigen Arbeiten unter Tage verrichtet. Hiervon entfallen 31 Monate auf eine Beschäftigung in den alten Bundesländern und 260 Monate auf eine Beschäftigung in den neuen Bundesländern.

Lösung:
Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag:
291 Monate : 12 = 24,25 Jahre; abgerundet auf 24 volle Jahre
Entgeltpunkte:
  • für das 1. bis 5. Jahr
keine Entgeltpunkte
  • für das 6. bis 10. Jahr (5 x 0,1250 Entgeltpunkte)
0,6250 Entgeltpunkte
  • für das 11. bis 20. Jahr (10 x 0,2500 Entgeltpunkte)
2,5000 Entgeltpunkte
  • für das 21. bis 24. Jahr (4 x 0,3750 Entgeltpunkte)
1,5000 Entgeltpunkte
Gesamt:4,6250 Entgeltpunkte
Die 4,6250 Entgeltpunkte sind in dem Verhältnis aufzuteilen, wie die Monate in den neuen Bundesländern (260 Monate) zu allen Monaten für den Leistungszuschlag (291 Monate) stehen:
4,6250 Entgeltpunktex260 Monate=4,1323 Entgeltpunkte (Ost)
291 Monate
Verbleiben:0,4927 Entgeltpunkte
Höhe des Leistungszuschlags zum 01.07.2009 (bei einem Zugangsfaktor von 1,000):
0,4927 pers. Entgeltpunkte x 1,3333 x 27,20 EUR =17,87 EUR
4,1323 pers. Entgeltpunkte (Ost) x 1,3333 x 24,13 EUR =132,95 EUR
Gesamt:150,82 EUR

Durch Art. 4 Nr. 14 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) wurde mit Wirkung vom 01.09.2009 (Art. 23 S. 1 VAStrRefG) die Absatzbezeichnung des Abs. 1 gestrichen und Abs. 2 aufgehoben.

In Abs. 2 wurden die Worte „geschiedenen Ehegatten“ durch das Wort „Versicherten“ ersetzt durch Art. 3 Nr. 30 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396). Die Änderung trat am 01.01.2005 in Kraft (Art. 7 Abs. 1 LPartÜG).

Durch Art. 1 Nr. 56 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) wurden mit Wirkung vom 01.08.2004 (Art. 15 Abs. 1 RV-Nachhaltigkeitsgesetz) in Abs. 2 nach dem Wort „Sind“ die Worte „Zuschläge oder“ gestrichen.

§ 265a SGB VI wurde eingefügt durch Art. 1 Nr. 83 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) und trat am 01.01.1992 in Kraft (Art. 42 Abs. 1 RÜG).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 265a SGB VI