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§ 265 SGB VI: Knappschaftliche Besonderheiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ersetzt das bisherige Rechtshandbuch.

Dokumentdaten
Stand15.12.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 in Kraft getreten am 01.01.2008
Rechtsgrundlage

§ 265 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

§ 265 SGB VI berücksichtigt knappschaftliche Besonderheiten.

Die Abs. 1 bis 5 regeln vor dem 01.01.1992 liegende Sachverhalte, die bei der Rentenberechnung zu beachten sind.

Abs. 6 ist eine Folgeänderung der Reform der Erwerbsminderungsrenten.

Abs. 7 und Abs. 8 enthalten Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen für den Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung. Abs. 7 legt fest, für welche Fälle bei großen Witwen-/Witwerrenten für die Zeit nach Ablauf des Sterbevierteljahrs der Rentenartfaktor von 0,8 weiterhin zu berücksichtigen ist. Abs. 8 bestimmt abweichend von § 86a S. 1 SGB VI das niedrigste Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors für eine Rente für Bergleute, wenn die Rente vor dem 01.01.2024 beginnt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 265 SGB VI enthält ergänzende Regelungen zu den allgemeinen Bestimmungen der §§ 82 – 85, 86a, 255, 256, 264c SGB VI .

Bewertung von Inflationszeiten

§ 265 Abs. 1 SGB VI regelt die Bewertung von Inflationsbeiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Inflationsbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung wurden für Arbeiter in der Zeit ab 01.10.1921 und für Angestellte in der Zeit vom 01.08.1921 bis zum 31.12.1923 entrichtet.

Die Vorschrift ergänzt § 256 Abs. 7 SGB VI für die Bewertung der Inflationsbeiträge zur allgemeinen Rentenversicherung.

Für Inflationsbeiträge, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung zugrunde gelegt.

Ist ein Kalendermonat nur teilweise mit Inflationsbeiträgen belegt, weil die Beschäftigung erst im Laufe des Monats begonnen oder geendet hat, sind die vollen 0,0625 Entgeltpunkte zu berücksichtigen, da es sich um Monatsbeiträge handelt.

Nach § 246 SGB VI sind die Inflationsbeiträge beitragsgeminderte Zeiten, für die sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zusätzliche Entgeltpunkte gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI ergeben können.

Pauschbetrag für die Bergmannsprämie vor dem 01.01.1992

§ 265 Abs. 2 SGB VI regelt beim Bezug von Bergmannsprämie vor dem 01.01.1992, dass die der Ermittlung von Entgeltpunkten zugrunde zu legende Beitragsbemessungsgrundlage für jedes volle Kalenderjahr des Bezuges der Bergmannsprämie um das 200fache der Bergmannsprämie und für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel dieses Betrages erhöht wird.

§ 265 Abs. 2 SGB VI ergänzt die Vorschrift des § 83 Abs. 2 SGB VI.

Der „Pauschbetrag“ für die Bergmannsprämie beträgt

Zeitraum

jährlich

monatlich

vom 01.01.1972 bis 31.03.1973500,00 DM41,67 DM
vom 01.04.1973 bis 31.03.19801.000,00 DM83,33 DM
vom 01.04.1980 bis 31.12.19912.000,00 DM166,67 DM

Entsprechend § 83 Abs. 2 SGB VI kommt eine Berücksichtigung des Pauschbetrags zusammen mit dem versicherten Entgelt höchstens bis zur knappschaftlichen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht.

Bergmannsprämie im Beitrittsgebiet

Nach der Konzeption des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 wurde mit dem Beitritt der ehemaligen DDR grundsätzlich Bundesrecht in Kraft gesetzt, sofern im Einigungsvertrag keine besonderen Regelungen getroffen wurden. Zum Gesetz über Bergmannsprämien i. d. F. v. 12.04.1969, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.05.1980, traf der Einigungsvertrag keine besonderen Regelungen. Insoweit ist von einem Inkrafttreten ab dem 03.10.1990 auszugehen. Dies bedeutet, dass im Beitrittsgebiet gezahlte Bergmannsprämien aufgrund des Bergmannsprämiengesetzes vom 07.05.1980 frühestens für Zeiten ab dem 03.10.1990 rentensteigernd berücksichtigt werden können.

Es gilt die Sonderregelung des § 265 Abs. 2 SGB VI, wonach der „Pauschbetrag“ für die Bergmannsprämie anzusetzen ist, wenn in einem Monat Bergmannsprämie gezahlt worden ist. Für den Bergmannsprämien-Pauschbetrag werden gem. § 256a SGB VI EP (Ost) ermittelt, wobei allerdings eine Vervielfältigung mit dem Wert der Anlage 10 nicht vorzunehmen ist, damit Versicherte im Beitrittsgebiet nicht besser gestellt werden als Versicherte in den alten Bundesländern.

Hat der Versicherte in der Zeit vom 03.10.1990 bis 31.12.1991 Tätigkeiten unter Tage verrichtet, ist von Amts wegen zu ermitteln, ob Bergmannsprämie unter Anwendung des Bergmannsprämiengesetzes vom 07.05.1980 gezahlt worden ist. Bei der Wismut AG und bei der Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben wurde für die Zeit vom 03.10.1990 bis 31.12.1990 eine Bergmannsprämie nicht gezahlt.

Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten

Da die Rentenartfaktoren in der knappschaftlichen Rentenversicherung höher sind als in der allgemeinen Rentenversicherung, müssen die Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten für die Ermittlung des Zuschlags in diesen Fällen an die Wertigkeit der Entgeltpunkte für die Ersatzzeit angeglichen werden. Für die Ermittlung des Zuschlags werden daher Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung mit 0,75 und Beitragszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung mit 1,3333 vervielfältigt.

Leistungszuschlag für Untertagearbeiten vor dem 01.01.1968

§ 265 Abs. 5 SGB VI ergänzt § 85 Abs. 1 SGB VI für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte für den Leistungszuschlag hinsichtlich der Arbeiten unter Tage vor dem 01.01.1968.

Bei den Arbeiten unter Tage vor dem 01.01.1968 ist zu unterscheiden zwischen Hauerarbeiten (Anlage 9 zum SGB VI) und Untertagearbeiten, die nicht Hauerarbeiten waren (sonstige Untertagearbeiten). Für die Ermittlung des Leistungszuschlags werden die Hauerarbeiten im Verhältnis 1:1 berücksichtigt. Dagegen werden für sonstige Untertagearbeiten für je drei volle Kalendermonate je zwei Kalendermonate angerechnet. Ein verbleibender Rest entfällt.

Siehe Beispiel 1

Leistungszuschlag - Zeiten während des Bezugs einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

§ 265 Abs. 6 SGB VI beinhaltet den bisherigen Grundsatz, dass während des Bezugs einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weitere Zeiten für den Leistungszuschlag nicht mehr erworben werden können.

Die Regelung war vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in § 85 Abs. 1 SGB VI enthalten. Mit Einführung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit musste die Vorschrift des § 85 Abs. 1 SGB VI auf die ab 01.01.2001 maßgebliche Terminologie des § 43 SGB VI abgestellt werden. Da nach § 302b SGB VI die bisherigen Ansprüche auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auch über den 31.12.2000 weiter bestehen, wurde in § 265 Abs. 6 SGB VI eine dem bis 31.12.2000 geltenden § 85 Abs. 1 SGB VI entsprechende Vorschrift zusätzlich aufgenommen.

Rentenartfaktor bei großen Witwen-/Witwerrenten für die Zeit nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres

Bei der Regelung handelt es sich um eine Sonderregelung zum § 82 SGB VI. Sie beinhaltet die für die knappschaftliche Rentenversicherung maßgebende Übergangsregelung zur Höhe der infolge der Kinderkomponente abgesenkten Witwen-/Witwerrente nach Ablauf des sog. „Sterbevierteljahres“. Danach beträgt der Rentenartfaktor 0,8.

Bei Todesfällen vor dem 01.01.2002 und in den Fällen, in denen die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits bestand, der Ehegatte nach dem 31.12.2001 verstorben ist und einer der Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren ist, ist das bis zum 31.12.2001 geltende Recht anzuwenden.

Bei Anwendung dieser Übergangsregelung ist die große Witwen-/Witwerrente nach Ablauf des Sterbevierteljahres in Höhe von 60 % (Rentenartfaktor 1,3333 x 60 % = 0,8) der vollen Rente der/des Verstorbenen zu leisten.

Für die großen Witwen- und Witwerrenten der allgemeinen Rentenversicherung findet sich die entsprechende Regelung in § 255 Abs. 1 SGB VI.

Zugangsfaktor bei Renten für Bergleute

§ 265 Abs. 8 SGB VI ist eine Übergangsregelung zur Ermittlung des Zugangsfaktors bei Renten für Bergleute (§ 86a SGB VI).

Die Regelung sieht eine stufenweise Anhebung des niedrigsten Lebensalters für die Bestimmung des Zugangsfaktors von 62 auf 64 Jahre bei Rentenbeginn vor dem 01.01.2024 vor. An die Stelle des Lebensalters 64 Jahre (§ 86a S. 1 SGB VI) tritt ausgehend von dem Rentenbeginn das in der Tabelle (§ 265 Abs. 8 S. 1 SGB VI) genannte Lebensalter. Die Tabelle ergänzt insoweit die Tabelle in § 264c SGB VI für die Rente für Bergleute.

Nach § 265 Abs. 8 S. 2 SGB VI verbleibt es in einem Übergangszeitraum bis 2023 für Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren i. S. v. § 77 Abs. 4 SGB VI bei der Altersgrenze von 62 Jahren. Ab 2024 steigt die Zahl dieser Pflichtbeitragsjahre auf 40 (§ 86a S. 3 SGB VI).

Beispiel 1:

(Beispiel zu Abschnitt 5)
16.06.1955 - 25.06.1965 sonstige Untertagearbeiten121 Monate;
das sind volle Monate119
abgerundet auf eine durch 3 teilbare Zahl117
hiervon sind zwei Drittel der Monate als ständige
Arbeiten unter Tage anrechenbar 78

Durch Art. 1 Nr. 73 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554 ff.) ist § 265 SGB VI Abs. 8 angefügt worden. Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung zur Ermittlung des Zugangsfaktors bei Renten für Bergleute. Abs. 8 tritt am 01.01.2008 in Kraft (Art. 27 Abs. 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz).

Durch Art. 1 Nr. 55 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403) ist § 265 SGB VI mit Wirkung vom 01.01.2002 (Art. 12 Abs. 1 a. a. O.) ein Abs. 7 angefügt worden. Abs. 7 enthält eine Übergangsregelung zur Höhe von großen Witwen-/Witwerrenten. Die Rente wird nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres in Höhe 60 % der Vollrente des Versicherten ohne Kinderkomponente gezahlt, und zwar bei Todesfällen vor Inkrafttreten des Altersvermögensergänzungsgesetzes und für Ehegatten aus beim Inkrafttreten bereits bestehenden Ehen, wenn einer der Ehepartner 40 Jahre und älter ist. Der neu eingefügte Abs. 7 entspricht der Regelung in § 255 Abs. 1 SGB VI mit den Besonderheiten für die knappschaftliche Rentenversicherung.

Art. 1 Nr. 49 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) hat § 265 SGB VI um einen Abs. 6 ergänzt, der am 01.01.2001 in Kraft getreten ist (Art. 24 Abs. 1 a. a. O.). Nach dieser Vorschrift erhalten Versicherte keine zusätzlichen Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage für Zeiten, in denen sie eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen haben.

§ 265 SGB VI ist durch Art. 1 des RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingefügt worden und trat am 01.01.1992 in Kraft (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 265 SGB VI