§ 264b SGB VI: Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Ergänzung der Beitragssätze; geltend vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 und ab 01.01.2015 |
Stand | 18.01.2016 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 in Kraft getreten am 01.01.2013 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.01 |
- Inhalt der Regelung
- Zuschläge für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
- Ermittlung der Zuschläge (Satz 3)
Inhalt der Regelung
Zum 01.01.2013 wurde für geringfügig entlohnte Beschäftigte die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Befreiungsmöglichkeit eingeführt. Die Versicherungspflicht trat an die Stelle der bisherigen Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit, auf diese zu verzichten. Aufgrund dieser Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses wurde für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus geringfügigen Beschäftigungen nach § 76b SGB VI eine Übergangsregelung erforderlich. Diese Übergangsregelung beinhaltet § 264b SGB VI in der seit dem 01.01.2013 geltenden Fassung.
Nach Satz 1 der Vorschrift werden für Arbeitsentgelte aus einer vor dem 01.01.2013 aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung ab dem 01.01.2013 auch dann Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn der Beschäftigte nach § 230 Abs. 8 SGB VI über den 31.12.2012 hinaus versicherungsfrei ist und (nur) der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat.
Zuschläge an Entgeltpunkten sind nach Satz 2 der Vorschrift weiterhin für Arbeitsentgelte aus einer vor dem 01.01.2013 ausgeübten geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung zu ermitteln, wenn (nur) der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat.
Satz 3 der Vorschrift regelt, dass für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten in diesen Fällen § 76b Abs. 2 bis 4 SGB VI entsprechend gilt.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Die Vorschrift ist eine Übergangsregelung zu § 76b SGB VI (Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung).
Die Anrechnung der Zuschläge an Entgeltpunkten aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung auf die Wartezeiten nach § 50 SGB VI ist in der Vorschrift des § 244a SGB VI geregelt.
Zuschläge für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI sind nur dann zu ermitteln, wenn die in den §§ 76b, 264b SGB VI hierfür geregelten Voraussetzungen vorliegen. Der Versicherte muss also entweder nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit worden sein (§ 76b Abs. 1 SGB VI) oder in der geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei gewesen sein (§ 76b Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 und gegebenenfalls § 230 Abs. 8 SGB VI).
Besteht für die geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht, weil der Versicherte entweder auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat (§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 beziehungsweise § 230 Abs. 8 SGB VI) oder sich nicht von der Versicherungspflicht hat befreien lassen (bei einem Beschäftigungsbeginn nach dem 31.12.2012, vergleiche aber auch § 231 Abs. 9 SGB VI), werden Zuschläge für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung nicht ermittelt. Das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung führt dann vielmehr zu Entgeltpunkten für Beitragszeiten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (zur Ermittlung dieser Entgeltpunkte vergleiche §§ 70 Abs. 1, 256a Abs. 1 SGB VI).
§ 264b SGB VI regelt die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus geringfügiger Beschäftigung für den Fall, dass der Versicherte in der geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei gewesen ist.
Geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung über den 31.12.2012 hinaus (Satz 1)
Zuschläge an Entgeltpunkten aus geringfügiger Beschäftigung werden nach Satz 1 der Vorschrift auch ermittelt, wenn der Versicherte über den 31.12.2012 hinaus in der geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung bereits vor dem 01.01.2013 aufgenommen wurde, das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung weiterhin regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gegebenenfalls in Verbindung mit § 8a SGB IV in der Fassung bis 31.12.2012) und der Versicherte nicht nach § 230 Abs. 8 S. 2 SGB VI durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichtet.
Verzichtet der Versicherte auf die Versicherungsfreiheit, muss er den Arbeitgeberanteil von 15 Prozent beziehungsweise 5 Prozent (bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten) um den Arbeitnehmeranteil auf den Beitrag aufstocken, der dem „normalen“ Beitragssatz entspricht. Das waren vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2014 zusätzlich 3,9 Prozent beziehungsweise 13,9 Prozent und das sind seit dem 01.01.2015 3,7 beziehungsweise 13,7 Prozent, der „normale“ Beitragssatz betrug vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2014 18,9 Prozent und beträgt seit dem 01.01.2015 18,7 Prozent. Außerdem ist in diesen Fällen eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175,00 EUR zu beachten. Es handelt sich dann nicht um ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung. Vielmehr werden Beitragszeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zurückgelegt.
Bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach dem 31.12.2012 können sich Zuschläge an Entgeltpunkten allein unter den Voraussetzungen des § 76b SGB VI ergeben (vergleiche GRA zu § 76b SGB VI).
Geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung vor dem 01.01.2013 (Satz 2)
Zuschläge an Entgeltpunkten aus geringfügiger Beschäftigung werden nach Satz 2 der Vorschrift weiterhin für Arbeitsentgelte aus einer vor dem 01.01.2013 ausgeübten geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung ermittelt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung die Grenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 gegebenenfalls in Verbindung mit § 8a SGB IV in der jeweils geltenden Fassung nicht überstieg und der Versicherte nicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hatte.
Hatte der Versicherte auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, musste er den Arbeitgeberanteil von 12 Prozent, 15 Prozent (ab 01.07.2006) beziehungsweise 5 Prozent (bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten ab 01.04.2003) um den Arbeitnehmeranteil auf den Beitrag aufstocken, der dem jeweils geltenden „normalen“ Beitragssatz entsprach. Das waren bei einem Beitragssatz von zuletzt 19,6 Prozent zusätzlich 4,6 Prozent beziehungsweise 14,6 Prozent. Außerdem war in diesen Fällen eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 300,00 DM beziehungsweise 155,00 EUR zu beachten. Es handelt sich dann nicht um ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung, sondern um Beitragszeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.
Ermittlung der Zuschläge (Satz 3)
Satz 3 der Vorschrift regelt, dass für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten in den Fällen der Sätze 1 und 2 der Vorschrift (vergleiche Abschnitte 2.1 und 2.2) § 76b Abs. 2 bis 4 SGB VI entsprechend gilt.
Nach § 76b Abs. 2 SGB VI werden die Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, indem Kalenderjahr für Kalenderjahr das Arbeitsentgelt, das bei Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beitragspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt aus der Anlage 1 zum SGB VI für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem der Beitragsanteil des Arbeitgebers von 12 Prozent, 15 Prozent oder 5 Prozent zu dem im Zeitpunkt der geringfügigen Beschäftigung jeweils geltenden Beitragssatz steht. Dabei ist für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr das für diese Kalenderjahre jeweils bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt maßgebend.
Siehe Beispiele 1 bis 3
Da Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt werden, können keine Entgeltpunkte (Ost) entstehen (vergleiche GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 2).
Der entsprechend anwendbare § 76b Abs. 3 SGB VI ordnet an, dass für den nach § 76b Abs. 2 SGB VI ermittelten Zuschlag an Entgeltpunkten die Regelungen des § 75 SGB VI (Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn) und des § 124 SGB VI (Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen) entsprechend gelten.
Zu beachten ist außerdem der in § 76b Abs. 4 SGB VI enthaltene Katalog der Beschäftigten, für die keine Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung zu ermitteln sind (vergleiche GRA zu § 76b SGB VI, Abschnitt 5).
Für die Anrechnung der Zuschläge an Entgeltpunkten aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung auf die Wartezeiten nach § 50 SGB VI gelten die Ausführungen in der GRA zu § 244a SGB VI.
- Beispiel 1: Ermittlung der Zuschläge bei einem Arbeitgeberanteil von 12 Prozent
- Beispiel 2: Ermittlung der Zuschläge bei einem Arbeitgeberanteil von 15 Prozent
- Beispiel 3: Ermittlung der Zuschläge bei einem Arbeitgeberanteil von 5 Prozent
Beispiel 1: Ermittlung der Zuschläge bei einem Arbeitgeberanteil von 12 Prozent
(Beispiel zu Abschnitt 3)
Eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung wurde ausgeübt vom 01.06.2006 bis 30.06.2006 gegen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 400,00 EUR. Der Arbeitgeber hatte einen Beitragsanteil von 12 Prozent zu tragen.
Rentenbeginn am 01.01.2013
Lösung:
400,00 EUR geteilt durch 29.494,00 EUR gleich 0,0136
0,0136 mal 12 geteilt durch 19,5 gleich 0,0084 Entgeltpunkte
Beispiel 2: Ermittlung der Zuschläge bei einem Arbeitgeberanteil von 15 Prozent
(Beispiel zu Abschnitt 3)
Eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung wurde ausgeübt vom 01.07.2006 bis 31.07.2006 gegen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 400,00 EUR. Der Arbeitgeber hatte einen Beitragsanteil von 15 Prozent zu tragen.
Rentenbeginn am 01.01.2013
Lösung:
400,00 EUR geteilt durch 29.494,00 EUR gleich 0,0136
0,0136 mal 15 geteilt durch 19,5 gleich 0,0105 Entgeltpunkte
Beispiel 3: Ermittlung der Zuschläge bei einem Arbeitgeberanteil von 5 Prozent
(Beispiel zu Abschnitt 3)
Eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung im Privathaushalt wurde ausgeübt vom 01.04.2003 bis 30.11.2003 gegen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 3.200,00 EUR. Der Arbeitgeber hatte einen Beitragsanteil von 5 Prozent zu tragen.
Rentenbeginn am 01.01.2013
Lösung:
3.200,00 EUR geteilt durch 28.938,00 EUR gleich 0,1106
0,1106 mal 5 geteilt durch 19,5 gleich 0,0284 Entgeltpunkte
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474) |
Inkrafttreten: 01.01.2013 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773 |
Die Vorschrift des § 264b SGB VI wurde durch Artikel 4 Nummer 24 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung mit Wirkung ab 01.01.2013 (Artikel 11 des Gesetzes) neu gefasst. Sie bestimmt seitdem als Übergangsregelung zu § 76b SGB VI, dass auch für diejenigen, die ihre geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigung vor dem 01.01.2013 aufgegeben haben oder die nach § 230 Abs. 8 SGB VI in ihrer geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungsfrei bleiben, Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung ermittelt werden.
Bis zum 31.12.2012 regelte § 264b SGB VI, unter welchen Voraussetzungen der nach den §§ 78, 78a SGB VI ermittelte Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bestand und in welchen Fällen sich die Witwenrente oder Witwerrente nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhöhte. Diese Regelungen sind nun im § 264c SGB VI enthalten (vergleiche GRA zu § 264c SGB VI, Abschnitt 1.1).