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§ 255i SGB VI: Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.09.2022

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand19.09.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) vom 28.06.2022 in Kraft getreten am 01.07.2022
Rechtsgrundlage

§ 255i SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Wird in der Zeit bis zum 01.07.2025 der aktuelle Rentenwert auf dem Mindestsicherungsniveau nach § 255e Abs. 2 SGB VI festgesetzt, geschieht dies in den folgenden Jahren bis zum 01.07.2025 ebenso.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 255i SGB VI ist neben § 255d SGB VI (Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026), § 255e SGB VI (Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025) und § 255j SGB VI (Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022) eine Sonderregelung zu § 68 SGB VI.

Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum 01.07.2025

Wird in der Zeit bis zum 01.07.2025 der aktuelle Rentenwert auf dem Mindestsicherungsniveau nach § 255e Abs. 2 SGB VI festgesetzt, so wird in den folgenden Jahren die geltende Rentenanpassungsformel für die Dauer der Haltelinie für das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent bis zum 01.07.2025 ausgesetzt. Die Rentenanpassung erfolgt in dieser Zeit so, dass das Mindestsicherungsniveau nach § 255e SGB VI genau getroffen wird. Damit folgt die Rentenanpassung nur noch der Lohnentwicklung, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Sozialabgaben auf Löhne und Renten. Die Dämpfungsfaktoren nach § 68 SGB VI werden somit in dieser Zeit ausgesetzt.

Nach Satz 2 verändert sich abweichend davon der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der nach § 255e Abs. 2 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Das entspricht der in § 68a Abs. 1 SGB VI enthaltenen Regelung, wonach die Rentenanpassung nicht zu einer Minderung des aktuellen Rentenwerts und damit zu einer Senkung der Bruttorenten führen darf. Damit gilt wirkungsgleich zur bisher bestehenden Regelung des § 68a Abs. 1 SGB VI auch bei der Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau die sogenannte Rentengarantie.

Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz vom 28.06.2022 (BGBl. I. S. 975)

Inkrafttreten: 01.07.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/1680

Durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.2022 (Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt. Wird in der Zeit bis zum 01.07.2025 der aktuelle Rentenwert auf dem Mindestsicherungsniveau nach § 255e Abs. 2 SGB VI festgesetzt, geschieht dies gemäß § 255i SGB VI in den folgenden Jahren bis zum 01.07.2025 ebenso.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 255i SGB VI