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§ 236a SGB VI Anlage 1: Stellen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat der EU oder des EWR, in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat - Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.02.2023

Änderung

Ergänzung in Bezug auf das Vereinigte Königreich

Dokumentdaten
Stand17.01.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 in Kraft getreten am 01.01.2008
Rechtsgrundlage

§ 236a SGB VI

Version003.00
Schlüsselwörter
  • 0650

Nachweis der Schwerbehinderung

Der Nachweis der Schwerbehinderung bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat der EU oder des EWR, in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat ist - sofern nicht noch ein gültiger deutscher Schwerbehindertenausweis vorhanden ist - durch eine aktuelle Bescheinigung der Stelle in Deutschland zu führen, die für die Anerkennung der Schwerbehinderung und den jeweiligen Staat zuständig ist. Diese Stelle prüft, ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne des SGB IX vorliegen, und stellt dann gegebenenfalls eine Bescheinigung für Rentenzwecke zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger aus.

Für die Ausstellung der Bescheinigung benötigen die zuständigen Stellen medizinische Unterlagen (Befundberichte, Gutachten, Entlassungsberichte). Zusammen mit diesen Unterlagen sollten auch vorhandene Nachweise über die Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft nach ausländischem Recht eingereicht werden. Die Vorlage des vollständigen Feststellungsbescheides des österreichischen Bundessozialamtes über die Anerkennung einer Schwerbehinderung auf Grund eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vom Hundert oder eines entsprechenden österreichischen Behindertenausweises führt regelmäßig zur Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung, ohne dass weitere medizinische Unterlagen notwendig sind.

Welche Stellen in diesen Fällen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständig sind, ergibt sich aus der Aufzählung der Länder:

  • Australien, Indien, Israel, Japan, Korea, Marokko, Philippinen, Türkei, Tunesien, Irland, Malta, Vereinigtes Königreich (im Anwendungsbereich des Europarechts oder des HKA)
    Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Versorgungsamt Hamburg
  • Belgien, Niederlande
    StädteRegion Aachen - Versorgungsamt - A 57
  • Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien
    Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Fulda
  • Brasilien, Chile, Kanada und Quebec, Uruguay, USA
    Amt für Versorgung und Integration Bremen
  • Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden
    Landesamt für Soziale Dienste Schleswig-Holstein - Außenstelle Schleswig -
  • Frankreich
    Landesamt für Soziales Saarland, Abteilung B - Schwerbehindertenangelegenheiten, Saarbrücken
  • Griechenland, Italien, Österreich
    Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Oberfranken - Versorgungsamt - Dienstort Bayreuth -
  • Liechtenstein, Schweiz
    Landratsamt Konstanz - Amt für Gesundheit und Versorgung Radolfzell -
  • Luxemburg
    Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV), Trier
  • Polen (zum Gebietsstand 31.12.1937 zum Deutschen Reich gehörig), Rumänien, Ungarn
    Stadt Münster, Sozialamt - Kundenzentrum Soziales
  • Polen (übrige Gebiete), Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Republik Moldau, Republik Zypern
    Landratsamt Ravensburg - Eingliederungs- und Versorgungsamt -
  • Portugal, Spanien
    Landratsamt Karlsruhe - Amt für Versorgung und Rehabilitation -

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 236a SGB VI