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§ 234 SGB VI: Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand27.02.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 in Kraft getreten am 01.01.2005
Rechtsgrundlage

§ 234 SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Entsprechend der Vertrauensschutzregelung nach dem SGB III für Leistungsbezieher, die nach dem 31.12.2004 weiterhin Arbeitslosenhilfe erhalten, soll die bisherige Rechtslage beigehalten werden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Als ergänzende Regelungen wird auf § 47b SGB V in der Fassung bis 31.12.2004 verwiesen. Darüber hinaus sind die Regelungen zu § 20 SGB VI und § 21 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004) zu beachten.

Übergangsgeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe

Durch die Übergangsvorschrift des § 234 SGB VI wird sichergestellt, dass Versicherte auch nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Zahlung des Übergangsgeldes in Höhe der Arbeitslosenhilfe haben, sofern unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen wurde. Weitere Voraussetzung ist, dass aus dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Allgemeines

Nach § 234 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe auch nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und für die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Nach § 234 Abs. 2 SGB VI ist für Anspruchsberechtigte nach § 234 Abs. 1 SGB VI für die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 31.12.2004 geltenden Fassung anzuwenden.

Die Vorschrift beinhaltet eines Vertrauensschutzregelung. Sofern vor dem 01.01.2005 zu Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder bei einer in die Leistung zur medizinischen Rehabilitation übergehenden Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosenhilfe bezogen wurde, gelten auch nach dem 31.12.004 die bisherigen Regelungen zum Anspruch und zur Berechnung des Übergangsgeldes aus Arbeitslosenhilfe. Damit soll sichergestellt werden, dass der bisherige rehabilitationsrechtliche Status auch im Hinblick auf das Übergangsgeld beibehalten wird. Durch die Übergangsvorschrift wird gewährleistet, dass Versicherte auch nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Zahlung des Übergangsgeldes in Höhe der Arbeitslosenhilfe haben.

Hinsichtlich der Rechtsanwendung zum Anspruch auf Berechnung des Übergangsgeldes gelten sinngemäß die Ausführungen der GRA zu § 20 SGB VI und GRA zu § 21 Abs. 4 SGB VI.

Anwendung

Für Versicherte, die bis zum 31.12.2004 Übergangsgeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe erhalten haben und darüber hinaus noch an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation teilnehmen, ist das Übergangsgeld in der bisherigen Höhe der Arbeitslosenhilfe über den 31.12.2004 hinaus bis zum Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation weiterzuzahlen.

Vergleiche Beispiel 1.

Dies gilt auch für arbeitsunfähige Versicherte, die Krankengeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe erhalten haben und unmittelbar anschließend an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation teilnehmen. Eine neue, gesonderte Anspruchsprüfung und Berechnung aus Arbeitslosengeld II ab 01.01.2005 ist nicht vorzunehmen.

Vergleiche Beispiel 2

Dies gilt auch für Langzeitleistungen (Sucht und Neurologie).

Sofern Anträge auf (Neu)Berechnung des Übergangsgeldes aus dem höheren Arbeitslosengeld II ab 01.01.2005 gestellt werden, sind diese Anträge unter Hinweis auf § 234 Abs. 2 SGB VI abzulehnen.

Die Regelung ist auch auf das Zwischen-Übergangsgeld nach § 51 Abs. 1 und 2 SGB IX anzuwenden, sofern entweder die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder aber der Zeitraum zwischen der Leistung zur medizinischen Rehabilitation und der angeregten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben über den Jahreswechsel 2004/2005 liegt.

Beispiel 1: Arbeitslosenhilfebezug bis 10.11.2004

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)
Leistung zur medizinischen Rehabilitation ab 11.11.2004 bis voraussichtlich 15.01.2005.
Der Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe der vorher bezogenen Arbeitslosenhilfe besteht für die Dauer der Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
Lösung:
Unmittelbar vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation(= 10.11.2004)
wurde Arbeitslosenhilfe bezogen. Das Übergangsgeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe wird auch über den 31.12.2004 bis zum Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation gezahlt.

Beispiel 2: Arbeitslosenhilfebezug bis 09.09.2004

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)
Arbeitsunfähigkeit ab 10.09.2004 und Arbeitslosenhilfebezug für den Zeitraum von sechs Wochen (Leistungsfortzahlung) vom 10.09.2004 bis 21.10.2004.
Danach Bezug von Krankengeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe ab 22.10.2004 bis 10.11.2004.
Leistung zur medizinischen Rehabilitation ab 11.11.2004 bis voraussichtlich 15.01.2005.
Der Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe der vorher bezogenen Arbeitslosenhilfe besteht für die Dauer der Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
Lösung:
Unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit(= 09.09.2004)
wurde Arbeitslosenhilfe bezogen. Auch in diesem Fall wird das Übergangsgeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe über den 31.12.2004 bis zum Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation gezahlt.
Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1638

Die Übergangsregelung des § 234 SGB VI wurde durch das „Víerte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - Hartz IV“ vom 24.12.2003 (Bundesgesetzblatt 2003, Teil I, S 2954) mit Wirkung vom 01.01.2005 neu eingefügt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 234 SGB VI